Urteile nº T-55/08 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, February 17, 2011

Resolution DateFebruary 17, 2011
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-55/08

In der Rechtssache T‑55/08

Union des associations européennes de football (UEFA) mit Sitz in Nyon (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: A. Bell, K. Learoyd, Solicitors, D. Anderson, QC, und B. Keane, Solicitor,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch F. Benyon und E. Montaguti als Bevollmächtigte im Beistand von J. Flynn, QC, und M. Lester, Barrister,

Beklagte,

unterstützt durch

Königreich Belgien, vertreten durch C. Pochet als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt J. Stuyck,

und durch

Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, zunächst vertreten durch S. Behzadi-Spencer und V. Jackson, dann durch S. Behzadi-Spencer und L. Seeboruth als Bevollmächtigte im Beistand von T. de la Mare und B. Kennelly, Barristers,

Streithelfer,

wegen teilweiser Nichtigerklärung des Beschlusses 2007/730/EG der Kommission vom 16. Oktober 2007 über die Vereinbarkeit der vom Vereinigten Königreich gemäß Artikel 3a Absatz 1 der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit getroffenen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht (ABl. L 295, S. 12)

erlässt

DAS GERICHT (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten N. J. Forwood (Berichterstatter) sowie der Richter L. Truchot und J. Schwarcz,

Kanzler: K. Pocheć, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2010

folgendes

Urteil

Rechtlicher Rahmen

1 Art. 49 Abs. 1 EG lautet:

„Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.“

2 Nach Art. 86 Abs. 1 EG „[werden d]ie Mitgliedstaaten … in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine diesem Vertrag und insbesondere dessen Artikeln 12 und 81 bis 89 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten“.

3 Art. 3a der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23), der durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie [89/552] (ABl. L 202, S. 60) eingefügt wurde, lautet:

„(1) Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht Maßnahmen ergreifen, mit denen sichergestellt werden soll, dass Fernsehveranstalter, die seiner Rechtshoheit unterliegen, nicht Ereignisse, denen der betreffende Mitgliedstaat eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst, auf Ausschließlichkeitsbasis in der Weise übertragen, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in dem Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, das Ereignis im Wege direkter oder zeitversetzter Berichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen. Falls ein Mitgliedstaat entsprechende Maßnahmen ergreift, so erstellt er dabei eine Liste der nationalen und nichtnationalen Ereignisse, denen er eine erhebliche gesellschaftliche Bedeutung beimisst. Er trägt dafür auf eindeutige und transparente Weise rechtzeitig und wirksam Sorge. Dabei legt der betreffende Mitgliedstaat auch fest, ob diese Ereignisse im Wege direkter Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern im öffentlichen Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, im Wege zeitversetzter Gesamt- oder Teilberichterstattung verfügbar sein sollen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich alle Maßnahmen mit, die sie gemäß Absatz 1 getroffen haben oder in Zukunft treffen werden. Die Kommission prüft binnen drei Monaten nach der Mitteilung, ob die Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind, und teilt sie den anderen Mitgliedstaaten mit. Sie holt die Stellungnahme des gemäß Artikel 23a eingesetzten Ausschusses ein. Sie veröffentlicht die getroffenen Maßnahmen unverzüglich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften; mindestens einmal jährlich veröffentlicht sie eine konsolidierte Liste der von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen des innerstaatlichen Rechts durch geeignete Maßnahmen sicher, dass die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter die von ihnen nach der Veröffentlichung dieser Richtlinie erworbenen ausschließlichen Rechte nicht in der Weise ausüben, dass einem bedeutenden Teil der Öffentlichkeit in einem anderen Mitgliedstaat die Möglichkeit vorenthalten wird, die von diesem anderen Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ereignisse als direkte Gesamt- oder Teilberichterstattung oder, sofern im öffentlichen Interesse aus objektiven Gründen erforderlich oder angemessen, als zeitversetzte Gesamt- oder Teilberichterstattung in einer frei zugänglichen Fernsehsendung zu verfolgen, wie dies von dem anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 festgelegt worden ist.“

4 In den Erwägungsgründen 18 bis 22 der Richtlinie 97/36 heißt es:

„(18) Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten in der Lage sind, Maßnahmen zu ergreifen, um das Recht auf Informationen zu schützen und der Öffentlichkeit breiten Zugang zur Fernsehberichterstattung über nationale oder nichtnationale Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung zu verschaffen, wie die Olympischen Spiele, die Fußballweltmeisterschaft und die Fußballeuropameisterschaft. Zu diesem Zweck steht es den Mitgliedstaaten weiterhin frei, mit dem Gemeinschaftsrecht zu vereinbarende Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Ausübung ausschließlicher Senderechte für solche Ereignisse durch die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Fernsehveranstalter geregelt werden soll.

(19) Es müssen innerhalb eines Gemeinschaftsrahmens Vorkehrungen getroffen werden, damit etwaige rechtliche Unsicherheit und Marktstörungen vermieden werden und der freie Verkehr für Fernsehdienste mit der Notwendigkeit, einer möglichen Umgehung der zum Schutz eines rechtmäßigen allgemeinen Interesses erlassenen Maßnahmen zu begegnen, in Einklang gebracht wird.

(20) Es ist insbesondere angezeigt, in dieser Richtlinie Bestimmungen für die Ausübung der ausschließlichen Senderechte festzulegen, die Fernsehveranstalter möglicherweise für Ereignisse erworben haben, die für die Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, dessen Rechtshoheit die Veranstalter unterliegen, von erheblicher Bedeutung sind. …

(21) Ereignisse von ‚erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung‘ im Sinne dieser Richtlinie sollten bestimmten Kriterien genügen, d. h., es sollten herausragende Ereignisse sein, die von Interesse für die breite Öffentlichkeit in der Europäischen Union, in einem bestimmten Mitgliedstaat oder in einem bedeutenden Teil eines bestimmten Mitgliedstaats sind und die im Voraus von einem Veranstalter organisiert werden, der kraft Gesetzes befugt ist, die Rechte an diesem Ereignis zu veräußern.

(22) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff ‚frei zugängliche Fernsehsendung‘ die Ausstrahlung eines der Öffentlichkeit zugänglichen Programms auf einem öffentlichen oder privaten Kanal, ohne dass neben den in dem betreffenden Mitgliedstaat überwiegend anzutreffenden Arten der Gebührenentrichtung für das Fernsehen (beispielsweise Fernsehgebühren und/oder Grundgebühren für einen Kabelanschluss) eine weitere Zahlung zu leisten ist.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits und angefochtener Beschluss

5 Die Klägerin, die Union des associations européennes de football (UEFA), ist der europäische Fußball-Dachverband. Ihre Hauptaufgabe ist es, für die Entwicklung des europäischen Fußballs zu sorgen, und sie richtet eine Reihe von internationalen Fußballwettbewerben aus, so auch die Endrunde der Fußballeuropameisterschaft (im Folgenden: EURO), bei der alle vier Jahre 16 Nationalmannschaften in insgesamt 31 Spielen aufeinandertreffen. Nach ihrer eigenen Aussage sind es die Einnahmen aus dem Verkauf der kommerziellen Rechte im Zusammenhang mit diesen Wettbewerben, die es ihr erlaubten, die Entwicklung des europäischen Fußballs zu fördern. Sie bringt insoweit vor, dass 64 % der Einnahmen aus dem Verkauf der kommerziellen Rechte im Zusammenhang mit der EURO aus der Vergabe der Fernsehübertragungsrechte für die Spiele stammten.

6 Mit Entscheidung vom 25. Juni 1998 erstellte der Minister für Kultur, Medien und Sport des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (im Folgenden: Minister) gemäß Teil IV des Broadcasting Act (Rundfunkgesetz) 1996 eine Liste von Ereignissen von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs, die auch die EURO umfasst.

7 Dem Erlass dieser Liste ging eine Konsultation von 42 verschiedenen Organen voraus, die vom Minister im Juli 1997 in Bezug auf die Kriterien eingeleitet worden war, anhand deren die Bedeutung der verschiedenen Ereignisse für die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs beurteilt werden sollte. Im Anschluss an dieses Verfahren wurde eine Liste von Kriterien erlassen, die in einem Dokument des Ministeriums für Kultur, Medien und Sport vom November 1997 enthalten ist und die dem Minister für die Zwecke der Erstellung der Liste von Ereignissen von erheblicher Bedeutung für die Gesellschaft des Vereinigten Königreichs dient. Nach diesem Dokument kann ein Ereignis u. a. in die Liste aufgenommen werden, wenn es auf nationaler Ebene und nicht nur bei denjenigen, die den betreffenden Sport ohnehin verfolgen, besonderen Anklang findet. Dies trifft nach demselben Dokument auf ein nationales oder internationales Sportereignis zu, das hervorsticht oder an dem eine Nationalmannschaft oder Sportler des Vereinigten Königreichs beteiligt sind. Unter den Ereignissen, die diese Kriterien erfüllen, steigt die Aussicht, in die Liste aufgenommen zu werden, für diejenigen, die bei vielen Fernsehzuschauern Interesse finden...

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT