Urteile nº T-228/02 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, December 12, 2006

Resolution DateDecember 12, 2006
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-228/02

In der Rechtssache T-228/02

Organisation des Modjahedines du peuple d-Iran mit Sitz in Auvers-sur-Oise (Frankreich), Prozessbevollm‰chtigte: Rechtsanwalt J.-P.†Spitzer, D.†Vaughan, QC, und Rechtsanw‰ltin ….†De†Boissieu,

Kl‰gerin,

gegen

Rat der Europ‰ischen Union, vertreten durch M.†Vitsentzatos und M.†Bishop als Bevollm‰chtigte,

Beklagter,

unterst¸tzt durch

Vereinigtes Kˆnigreich Groflbritannien und Nordirland, zun‰chst vertreten durch J.†E.†Collins, dann durch R.†Caudwell und C.†Gibbs als Bevollm‰chtigte im Beistand von S.†Moore, Barrister,

Streithelfer,

wegen Nichtigerkl‰rung zun‰chst des Gemeinsamen Standpunkts 2002/340/GASP des Rates vom 2. Mai 2002 betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP ¸ber die Anwendung besonderer Maflnahmen zur Bek‰mpfung des Terrorismus (ABl. L†116, S.†75), des Gemeinsamen Standpunkts 2002/462/GASP des Rates vom 17. Juni 2002 betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/340 (ABl. L†160, S.†32) sowie des Beschlusses 2002/460/EG des Rates vom 17. Juni 2002 zur Durchf¸hrung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 ¸ber spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maflnahmen zur Bek‰mpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2002/334/EG (ABl. L†160, S.†26), soweit die Kl‰gerin in der Liste der Personen, Vereinigungen und Organisationen, auf die diese Bestimmungen Anwendung finden, aufgef¸hrt ist, und wegen Schadensersatzes

erl‰sst

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Pr‰sidenten J.†Pirrung sowie der Richter N.†J.†Forwood und S.†Papasavvas,

Kanzler: E.†Coulon,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die m¸ndliche Verhandlung vom 7. Februar 2006

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1††††††††Aus den Akten ergibt sich, dass die Kl‰gerin, die Organisation des Modjahedines du peuple d-Iran (Persisch: Mujahedin-e-Khalq [Volksmudschaheddin des Iran]), 1965 gegr¸ndet wurde und sich zum Ziel setzte, das Regime des iranischen Schahs und dann das Regime der Mullahs durch ein demokratisches Regime zu ersetzen. Sie war 1981 an der Gr¸ndung des Nationalen Widerstandsrats (NCRI) beteiligt, eines Organs, das sich selbst als -Exilparlament- des iranischen Widerstands bezeichnet. Im f¸r die vorliegende Rechtssache maflgeblichen Zeitraum soll sie aus f¸nf getrennten Organisationen sowie einer unabh‰ngigen Sektion bestanden haben, die als bewaffneter Arm im Innern des Iran operierte. Die Kl‰gerin gibt jedoch an, sie und ihre s‰mtlichen Mitglieder ¸bten nach ausdr¸cklichem Verzicht seit Juni 2001 keine milit‰rische Aktivit‰t aus und sie verf¸ge derzeit nicht mehr ¸ber eine bewaffnete Struktur.

2††††††††Mit Verordnung vom 28. M‰rz 2001 nahm der Secretary of State for the Home Department (Innenminister des Vereinigten Kˆnigreichs, im Folgenden: Home Secretary) die Kl‰gerin in die Liste der nach dem Terrorism Act 2000 (Gesetz ¸ber den Terrorismus von 2000) verbotenen Organisationen auf. Die Kl‰gerin legte parallel zwei Rechtsbehelfe gegen diese Verordnung ein, eine Beschwerde (appeal) bei der Proscribed Organisations Appeal Commission (Beschwerdeausschuss f¸r verbotene Organisationen, POAC) und einen Antrag auf gerichtliche ‹berpr¸fung (judicial review) beim High Court of Justice (England & Wales), Queen-s Bench Division (Administrative Court) (im Folgenden: High Court).

3††††††††Am 28. September 2001 verabschiedete der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden: Sicherheitsrat) die Resolution 1373 (2001), mit der Strategien f¸r die Bek‰mpfung des Terrorismus mit allen Mitteln und insbesondere der Finanzierung des Terrorismus festgelegt wurden. Ziffer 1 Buchstabe c dieser Resolution bestimmt u.†a., dass alle Staaten unverz¸glich Gelder und sonstige finanzielle Vermˆgenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen von Personen einfrieren werden, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern, sowie von Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser Personen stehen, und von Personen und Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung dieser Personen und Einrichtungen handeln.

4††††††††In der Erw‰gung, dass die Gemeinschaft t‰tig werden m¸sse, um die Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrats umzusetzen, nahm der Rat am 27. Dezember 2001 nach den Artikeln 15 EU und 34 EU den Gemeinsamen Standpunkt 2001/930/GASP ¸ber die Bek‰mpfung des Terrorismus (ABl. L†344, S.†90) und den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP ¸ber die Anwendung besonderer Maflnahmen zur Bek‰mpfung des Terrorismus (ABl. L†344, S.†93) an.

5††††††††Nach Artikel 1 Absatz 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 gilt dieser -f¸r die im Anhang aufgef¸hrten Personen, Vereinigungen und Kˆrperschaften, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind-. Der Name der Kl‰gerin ist dort nicht aufgef¸hrt.

6††††††††Artikel 1 Abs‰tze 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 legt fest, was unter den Ausdr¸cken -Personen, Vereinigungen und Kˆrperschaften, die an terroristischen Vereinigungen beteiligt sind- und -terroristische Handlung- zu verstehen ist.

7††††††††Nach Artikel 1 Absatz 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 wird die Liste im Anhang auf der Grundlage genauer Informationen bzw. der einschl‰gigen Akten erstellt, aus denen sich ergibt, dass eine zust‰ndige Behˆrde - gest¸tzt auf ernsthafte und schl¸ssige Beweise oder Indizien - gegen¸ber den betreffenden Personen, Vereinigungen oder Kˆrperschaften einen Beschluss gefasst hat, bei dem es sich um die Aufnahme von Ermittlungen oder um Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung oder des Versuchs, eine terroristische Handlung zu begehen, daran teilzunehmen oder sie zu erleichtern oder um eine Verurteilung f¸r derartige Handlungen handelt. Der Ausdruck -zust‰ndige Behˆrde- bezeichnet eine Justizbehˆrde oder, sofern die Justizbehˆrden keine Zust‰ndigkeit auf diesem Gebiet haben, eine entsprechende zust‰ndige Behˆrde in diesem Bereich.

8††††††††Nach Artikel 1 Absatz 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 werden die Namen von Personen oder Kˆrperschaften, die in der Liste im Anhang aufgef¸hrt sind, mindestens einmal pro Halbjahr einer regelm‰fligen ‹berpr¸fung unterzogen, um sicherzustellen, dass ihr Verbleib auf der Liste nach wie vor gerechtfertigt ist.

9††††††††Nach den Artikeln 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 ordnet die Europ‰ische Gemeinschaft im Rahmen der ihr durch den EG-Vertrag ¸bertragenen Zust‰ndigkeiten das Einfrieren der Gelder und sonstigen Vermˆgenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen der im Anhang aufgef¸hrten Personen, Gruppen und Kˆrperschaften an und stellt sicher, dass ihnen keine Gelder, Vermˆgenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen oder Finanzdienstleistungen unmittelbar oder mittelbar zur Verf¸gung gestellt werden.

10††††††In der Erw‰gung, dass es zur Umsetzung der im Gemeinsamen Standpunkt 2001/931 beschriebenen Maflnahmen auf Gemeinschaftsebene einer Verordnung bedurfte, erliefl der Rat am 27. Dezember 2001 auf der Grundlage der Artikel 60 EG, 301 EG und 308 EG die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 ¸ber spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maflnahmen zur Bek‰mpfung des Terrorismus (ABl. L†344, S.†70). Aus dieser Verordnung ergibt sich, dass, unbeschadet der in ihr geregelten Ausnahmen, alle Gelder, andere finanzielle Vermˆgenswerte und wirtschaftliche Ressourcen, die einer in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 aufgef¸hrten nat¸rlichen oder juristischen Person, Vereinigung oder Kˆrperschaft gehˆren, einzufrieren sind. Auch ist es verboten, diesen Personen, Vereinigungen oder Kˆrperschaften Gelder oder Finanzdienstleistungen bereitzustellen. Der Rat erstellt, ¸berpr¸ft und ‰ndert einstimmig und im Einklang mit Artikel 1 Abs‰tze 4 bis 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 die Liste der dieser Verordnung unterfallenden Personen, Vereinigungen oder Kˆrperschaften.

11††††††Die urspr¸ngliche Liste der Personen, Vereinigungen und Kˆrperschaften, auf die die Verordnung Nr. 2580/2001 Anwendung findet, wurde durch den Beschluss 2001/927/EG des Rates vom 27. Dezember 2001 zur Aufstellung der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 (ABl. L†344, S.†83) aufgestellt. Der Name der Kl‰gerin ist dort nicht aufgef¸hrt.

12††††††Mit Urteil vom 17. April 2002 wies der High Court den Antrag der Kl‰gerin auf gerichtliche ‹berpr¸fung der Verordnung des Home Secretary vom 28. M‰rz 2001 (vgl. oben, Randnr.†2) zur¸ck und f¸hrte im Wesentlichen aus, dass die POAC das geeignete Forum sei, um ¸ber das kl‰gerische Vorbringen, einschliefllich des Vorwurfs einer Verletzung des rechtlichen Gehˆrs, zu entscheiden.

13††††††Am 2. Mai 2002 nahm der Rat den Gemeinsamen Standpunkt 2002/340/GASP betreffend die Aktualisierung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 (ABl. L†116, S.†75) nach den Artikeln 15 EU und 34 EU an. Dessen Anhang aktualisiert das Verzeichnis der Personen, Vereinigungen und Kˆrperschaften, f¸r die der Gemeinsame Standpunkt 2001/931 gilt. Die Nummer 2 dieses Anhangs (-Gruppen und Organisationen-) enth‰lt u.†a. den Namen der Kl‰gerin, der wie folgt aufgef¸hrt ist:

-Mujahedin-e-Khalq-Organisation (MEK oder MKO) [aufler Nationaler Widerstandsrat von Iran (National Council of Resistance of Iran - NCRI)], (auch National Liberation Army of Iran (NLA, militanter Fl¸gel der MEK), People-s Mujahidin of Iran (PMOI), National Council of Resistence (NCR), Muslim Iranian Student-s Society)-

14††††††Mit Beschluss 2002/334/EG vom 2. Mai 2002 zur Durchf¸hrung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 und zur Aufhebung des Beschlusses 2001/927 (ABl. L†116, S.†33) erstellte der Rat eine aktualisierte Liste der Personen, Vereinigungen und Kˆrperschaften, auf die diese Verordnung Anwendung findet. In dieser Liste ist der Name der Kl‰gerin in derselben Formulierung wie im Anhang zum...

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