Beschlüsse nº T-46/06 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, August 28, 2007

Resolution DateAugust 28, 2007
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-46/06

„Nichtigkeitsklage – Einführung der Domäne oberster Stufe ‚.eu‘ – Registrierung des Domänennamens ‚galileo.eu‘ – Reservierung für die Nutzung durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft – Klagebefugnis – Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T‑46/06

Galileo Lebensmittel GmbH & Co. KG mit Sitz in Trierweiler (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Bott,

Klägerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch E. Montaguti und T. Jürgensen, dann durch G. Braun und E. Montaguti als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, den Domänennamen „galileo.eu“ nach Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe „.eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung (ABl. L 162, S. 40) als für die Nutzung durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft reservierten Domänennamen vorzubehalten,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Pirrung, des Richters A. W. H. Meij sowie der Richterin I. Pelikánová,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

1 Die vorliegende Klage betrifft die Entscheidung der Kommission, den Internet-Domänennamen „galileo.eu“ unter der Domäne oberster Stufe „.eu“ als für die Nutzung durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft reservierten Domänennamen vorzubehalten (im Folgenden: angefochtene Handlung).

Rechtlicher Rahmen

2 Der rechtliche Rahmen besteht u. a. aus zwei Verordnungen: einer Grundverordnung, nämlich der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. April 2002 zur Einführung der Domäne oberster Stufe „.eu“ (ABl. L 113, S. 1), und einer Durchführungsverordnung, nämlich der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission vom 28. April 2004 zur Festlegung von allgemeinen Regeln für die Durchführung und die Funktionen der Domäne oberster Stufe „.eu“ und der allgemeinen Grundregeln für die Registrierung (ABl. L 162, S. 40).

Verordnung (EG) Nr. 733/2002

3 Der erste Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 733/2002 lautet:

„Die Einführung der Domäne oberster Stufe ‚.eu‘ (.eu Top Level Domain/TLD) ist eines der Ziele zur Förderung des elektronischen Geschäftsverkehrs im Rahmen der auf der Tagung des Europäischen Rates von Lissabon vom 23. und 24. März 2000 gebilligten Initiative eEurope.“

4 Art. 5 („Regelungsrahmen“) der Verordnung Nr. 733/2002 sieht vor:

„(1) Die Kommission verabschiedet nach Konsultierung des Registers und gemäß dem Verfahren von Artikel 6 Absatz 3 allgemeine Regeln für die Durchführung und die Funktionen der TLD ‚.eu‘ und die allgemeinen Grundregeln für die Registrierung. Dieser Regelungsrahmen umfasst unter anderem

a) eine Politik der außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten,

b) Maßnahmen betreffend die spekulative und missbräuchliche Eintragung von Domänennamen, einschließlich der Möglichkeit einer stufenweisen Registrierung von Domänennamen, so dass die Inhaber älterer Rechte, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, sowie Einrichtungen des öffentlichen Rechts die notwendige Zeit für die Registrierung ihrer Namen erhalten,

c) eine Regelung für einen möglichen Widerruf der Genehmigung zur Verwendung von Domänennamen, einschließlich der Frage frei werdender Domänennamen,

d) sprachliche Fragen und Fragen betreffend geografische Begriffe,

e) den Umgang mit den Rechten des geistigen Eigentums und anderen Rechten.

(2) Die Mitgliedstaaten können der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine begrenzte Liste allgemein anerkannter Namen in Bezug auf geografische und/oder geopolitische Begriffe, die deren politische oder gebietskörperschaftliche Organisation betreffen, notifizieren; diese Namen dürfen entweder

a) nicht registriert werden oder

b) nur unter einer Domäne zweiter Stufe gemäß den allgemeinen Regeln registriert werden.

Die Kommission teilt dem Register unverzüglich die Liste der notifizierten Namen mit, bei denen diese Einschränkungen gelten. Gleichzeitig mit dieser Mitteilung veröffentlicht die Kommission die Liste.

Erhebt ein Mitgliedstaat oder die Kommission innerhalb von 30 Tagen nach der Veröffentlichung Einwände gegen einen Begriff, der in die mitgeteilte Liste aufgenommen wurde, so ergreift die Kommission gemäß dem in Artikel 6 Absatz 3 genannten Verfahren Maßnahmen, um Abhilfe zu schaffen.

…“

5 Nach Art. 7 der Verordnung Nr. 733/2002 „behält [die Gemeinschaft] alle Rechte in Bezug auf die TLD ‚.eu‘, insbesondere die Rechte des geistigen Eigentums und sonstigen Rechte an den für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Registrierungsdatenbanken und das Recht, ein anderes Register zu benennen“.

Verordnung (EG) Nr. 874/2004

6 Die Verordnung Nr. 874/2004 ist laut ihren Bezugsvermerken „auf die Verordnung Nr. 733/2002, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1“ gestützt.

7 Der neunte Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 874/2004 lautet:

„Jeder Mitgliedstaat sollte eine Einrichtung benennen können, die seine amtliche Staatsbezeichnung und seinen allgemein gebräuchlichen Namen als Domänennamen registrieren lassen darf. Die Kommission sollte ermächtigt sein, Domänennamen für die Nutzung durch die Organe der Gemeinschaft auszuwählen und einen Betreiber für diese Domänennamen zu benennen. Das Register sollte bestimmte Domänennamen für seine eigenen Betriebsfunktionen reservieren dürfen.“

8 Art. 9 („Geografische und geopolitische Namen als Domänen zweiter Stufe“) der Verordnung Nr. 874/2004 sieht Folgendes vor:

„Die Registrierung geografischer und geopolitischer Begriffe als Domänennamen gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung … Nr. 733/2002 kann von einem Mitgliedstaat vorgenommen werden, der diese Namen zuvor übermittelt hat. Dies kann unter allen von diesem Mitgliedstaat registrierten Domänennamen erfolgen.

Die Kommission kann vom Register die Registrierung von Domänennamen direkt unter der Domäne oberster Stufe ‚.eu‘ für die Nutzung durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft verlangen. Nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung, jedoch spätestens eine Woche vor dem Beginn der gestaffelten Registrierung gemäß Kapitel IV, teilt die Kommission dem Register die zu reservierenden Namen und die Stellen mit, die die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft bei der Registrierung vertreten.“

9 Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 874/2004 sieht Folgendes vor:

„Nur die Inhaber früherer Rechte, die nach nationalem und/oder Gemeinschaftsrecht anerkannt oder festgelegt sind, sowie öffentliche Einrichtungen sind berechtigt, Domänennamen während einer Frist für gestaffelte Registrierung zu beantragen, bevor die allgemeine Registrierung für die Domäne ‚.eu‘ beginnt.

…“

10 Art. 22 Abs. 1 der Verordnung Nr. 874/2004 lautet:

„Ein alternatives Streitbeilegungsverfahren kann von jedermann angestrengt werden, wenn

b) eine Entscheidung des Registers gegen die vorliegende Verordnung oder die Verordnung … Nr. 733/2002 verstößt.“

Sachverhalt

Das internationale System der Internet-Domänen

11 Das Internet-Domänennamensystem (DNS) besteht aus einem hierarchisch strukturierten Verzeichnis, das alle Domänennamen und die entsprechenden Computer umfasst, die für bestimmte Unternehmen und Personen, die das Internet nutzen, registriert sind. Der Domänenname ist ein elektronischer Text, der Internetnutzer zu einer bestimmten Website leitet. Eine Domäne oberster...

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