Urteile nº T-260/97 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, June 08, 2000

Resolution DateJune 08, 2000
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-260/97

„Gemeinsame Marktorganisation – Bananen – Einfuhrregelung – Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft – Schadensbemessung“

In der Rechtssache T-260/97

Camar Srl mit Sitz in Florenz (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Viscardini Donà, M. Paolin und S. Donà, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Rat der Europäischen Union, zunächst vertreten durch J. P. Hix und A. Tanca, dann durch J. P. Hix und F. Ruggeri Laderchi als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

und

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, zunächst vertreten durch H. van Vliet, dann durch C. Van der Hauwaert und L. Visaggio als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte,

unterstützt durch

Französische Republik, vertreten durch K. Rispal-Bellanger und C. Vasak als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelferin,

wegen Feststellung der Höhe des Schadensersatzes, zu dessen Zahlung an die Klägerin die Kommission verurteilt worden war, nachdem ihre Entscheidung vom 17. Juli 1997, mit der sie den von der Klägerin gemäß Artikel 30 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1) gestellten Antrag auf Erlass von Übergangsmaßnahmen abgelehnt hatte, mit Zwischenurteil des Gerichts vom 8. Juni 2000 in den Rechtssachen T‑79/96, T‑260/97 und T‑117/98 (Camar und Tico/Kommission und Rat, Slg. 2000, II‑2193) für nichtig erklärt worden war,

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten H. Legal, des Richters P. Mengozzi und der Richterin I. Wiszniewska-Białecka,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2005

folgendes

Urteil

Rechtlicher Rahmen

1 Mit der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen (ABl. L 47, S. 1) ist eine gemeinsame Regelung für den Handel mit Drittländern an die Stelle der verschiedenen früheren nationalen Regelungen getreten. Diese Verordnung in der hier zeitlich maßgebenden Fassung sah die Eröffnung eines jährlichen Zollkontingents für Einfuhren von Bananen aus Drittländern und aus den Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP‑Staaten) vor. In Artikel 15 dieser Verordnung, der nach seiner Änderung durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay‑Runde geschlossenen Übereinkünfte (ABl. L 349, S. 105) zu Artikel 15a wurde, wurde zwischen so genannten „traditionellen AKP“‑Bananen und so genannten „nichttraditionellen AKP“‑Bananen unterschieden, je nachdem ob sie zu den im Anhang der Verordnung festgelegten Mengen gehörten, die traditionell von den AKP‑Staaten in die Gemeinschaft ausgeführt werden.

2 Nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 bedurften alle Bananeneinfuhren in die Gemeinschaft der Vorlage einer Einfuhrbescheinigung.

3 Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 in der durch die Verordnung Nr. 3290/94 geänderten Fassung sah vor, dass für Einfuhren von Bananen aus anderen Drittländern als den AKP‑Staaten (im Folgenden: Drittlandsbananen) und nichttraditionellen AKP‑Bananen jährlich ein Zollkontingent von 2,1 Millionen Tonnen (Eigengewicht) für das Jahr 1994 und von 2,2 Millionen Tonnen (Eigengewicht) für die folgenden Jahre eröffnet wurde. Im Rahmen dieses Zollkontingents wurde auf Einfuhren von Drittlandsbananen eine Abgabe von 75 ECU je Tonne und auf Einfuhren von nichttraditionellen AKP‑Bananen ein Zollsatz von null erhoben. Artikel 18 Absatz 2 sah überdies vor, dass außerhalb des Kontingents die Einfuhren unabhängig davon, ob es sich um Einfuhren von nichttraditionellen AKP‑Bananen oder von Drittlandsbananen handelte, einer auf der Grundlage des gemeinsamen Zolltarifs errechneten Abgabe unterliegen.

4 Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 verteilte dieses Zollkontingent wie folgt: 66,5 % wurden für die Gruppe der Marktbeteiligten vorgesehen, die Drittlandsbananen und/oder nichttraditionelle AKP‑Bananen vermarktet hatten (Gruppe A), 30 % für die Gruppe der Marktbeteiligten, die Gemeinschaftsbananen und/oder traditionelle AKP‑Bananen vermarktet hatten (Gruppe B), und 3,5 % für in der Gemeinschaft niedergelassene Marktbeteiligte, die ab 1992 mit der Vermarktung von anderen als Gemeinschafts‑ und/oder traditionellen AKP‑Bananen begonnen hatten (Gruppe C).

5 Nach Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 404/93 wurden für das zweite Halbjahr 1993 jedem Marktbeteiligten Einfuhrbescheinigungen unter Zugrundelegung der Hälfte der in den Jahren 1989 bis 1991 durchschnittlich vermarkteten Menge ausgestellt.

6 Artikel 30 der Verordnung Nr. 404/93 sah vor:

„Erweisen sich besondere Maßnahmen ab Juli 1993 als notwendig, um den Übergang von den vor Inkrafttreten dieser Verordnung gültigen Regelungen zu der durch diese Verordnung eingeführten Regelung zu erleichtern und insbesondere ernsthafte Schwierigkeiten zu überwinden, so trifft die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 27 alle für erforderlich erachteten Übergangsmaßnahmen.“

7 Artikel 27 der Verordnung Nr. 404/93 legte das so genannte Verwaltungsausschussverfahren fest. Artikel 20 dieser Verordnung ermächtigte die Kommission, nach diesem Verfahren die Durchführungsbestimmungen zur Regelung über den Handel mit Drittstaaten zu erlassen.

8 Die Durchführungsbestimmungen zur Regelung des Handels mit Drittstaaten waren zu der hier maßgeblichen Zeit in der Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 der Kommission vom 10. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zu der Einfuhrregelung für Bananen (ABl. L 142, S. 6) geregelt. Nach den Artikeln 4 und 5 dieser Verordnung wurde das Zollkontingent zwischen den Marktbeteiligten der Gruppe A (66,5 %) auf der Grundlage der Mengen an Drittlandsbananen und nichttraditionellen AKP‑Bananen aufgeteilt, die in den drei Jahren des Zeitraums vermarktet wurden, der ein Jahr vor dem Jahr endete, für das das Zollkontingent eröffnet wurde. Die Aufteilung des Kontingents zwischen den Marktbeteiligten der Gruppe B (30 %) erfolgte auf der Grundlage der Mengen an Gemeinschafts‑ oder traditionellen AKP‑Bananen, die in einem Referenzzeitraum vermarktet wurden, der ebenso wie der für die Gruppe A bestimmt wurde.

9 Nach Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung Nr. 404/93 und den Artikeln 4 und 5 der Verordnung Nr. 1442/93 verschob sich der Referenzzeitraum jährlich um ein Jahr. Während daher für die im Jahr 1993 durchzuführenden Einfuhren der Referenzzeitraum die Jahre 1989, 1990 und 1991 umfasste, erstreckte er sich für die 1997 durchzuführenden Einfuhren auf die Jahre 1993, 1994 und 1995 und für die 1998 durchzuführenden Einfuhren auf die Jahre 1994, 1995 und 1996.

10 Nach Artikel 13 der Verordnung Nr. 1442/93 konnten Marktbeteiligte der Gruppen A oder B außerdem während der Gültigkeitsdauer der ihnen in dieser Eigenschaft erteilten Einfuhrlizenzen die Rechte aus diesen Lizenzen an Marktbeteiligte der Gruppen A, B oder C übertragen.

11 Die Regelung der Verordnungen Nr. 404/93 und Nr. 1442/93 wird im Folgenden als „Regelung von 1993“ bezeichnet.

12 Die ab 1. Januar 1999 geltende Verordnung (EG) Nr. 1637/98 des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 (ABl. L 210, S. 28) hob Artikel 15a der Verordnung Nr. 404/93 auf und änderte die Artikel 16 bis 20 dieser Verordnung.

13 Artikel 18 der Verordnung Nr. 404/93 in der durch die Verordnung Nr. 1637/98 geänderten Fassung eröffnete über das im Rahmen der Welthandelsorganisation konsolidierte Zollkontingent in Höhe von 2,2 Millionen Tonnen (Absatz 1) hinaus ein zusätzliches Zollkontingent für die Einfuhr von Drittlandsbananen und nichttraditionellen AKP‑Bananen (Absatz 2).

14 Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung Nr. 404/93 in der durch die Verordnung Nr. 1637/98 geänderten Fassung sah vor, dass nunmehr „[b]ei der Verwaltung der Zollkontingente gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 2 sowie der Einfuhren von traditionellen AKP‑Bananen … nach der Methode der traditionellen Handelsströme (traditionelle/neue) verfahren [wird]“.

15 Nach Artikel 20 der Verordnung Nr. 404/93 in der durch die Verordnung Nr. 1637/98 geänderten Fassung hatte die Kommission die Durchführungsbestimmungen zu der neuen Einfuhrregelung zu erlassen, die nach Buchstabe d dieses Artikels insbesondere „die gegebenenfalls notwendigen besonderen Bestimmungen, um den Übergang von der seit dem 1. Juli 1993 geltenden Einfuhrregelung zu der [neuen] Regelung … zu erleichtern“, betreffen sollten.

16 Auf der Grundlage dieses Artikels 20 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 2362/98 vom 28. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 404/93 betreffend die Einfuhrregelung für Bananen in die Gemeinschaft (ABl. L 293, S. 32), die ab 1. Januar 1999 die Verordnung Nr. 1442/93 ersetzte.

17 Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2362/98 definierte „traditionelle Marktbeteiligte“ wie folgt:

„Im Sinne dieser Verordnung sind ‚traditionelle Marktbeteiligte‘ Wirtschaftsbeteiligte, die in dem für die Bestimmung ihrer Referenzmenge maßgeblichen Zeitraum und zum Zeitpunkt der Eintragung gemäß Artikel 5 in der Gemeinschaft niedergelassen sind und auf eigene Rechnung während eines Referenzzeitraums eine Mindestmenge Bananen aus Drittländern und/oder AKP‑Staaten im Hinblick auf den späteren Verkauf in der Gemeinschaft eingeführt haben.“

18 Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2362/98 sah vor, dass „[j]edem traditionellen Marktbeteiligten, der gemäß Artikel 5 in einem Mitgliedstaat eingetragen ist, … jährlich für sämtliche in Anhang I genannten Ursprungsländer [Drittstaaten und AKP‑Staaten] eine einzige Referenzmenge zugeteilt [wird], die auf der Grundlage der von ihm im...

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