Beschlüsse nº T-132/01 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, February 27, 2002

Resolution DateFebruary 27, 2002
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-132/01

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

27. Februar 2002(1) „Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Rechtsmittel - Zurückverweisung an das Gericht - Dumping - Entscheidung über die Einstellung der Überprüfung auslaufender Maßnahmen - Keine Dringlichkeit“

In der Rechtssache T-132/01 R

Euroalliages mit Sitz in Brüssel (Belgien),

Péchiney électrométallurgie mit Sitz in Courbevoie (Frankreich),

Vargön Alloys AB mit Sitz in Vargön (Schweden),

Ferroatlántica mit Sitz in Madrid (Spanien),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Voillemot und O. Prost,

Antragstellerinnen,

unterstützt durch

Königreich Spanien, vertreten durch L. Fraguas Gadea als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Streithelfer,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und S. Meany als Bevollmächtigte im Beistand von A. P. Bentley, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragsgegnerin,

unterstützt durch

TNC Kazchrome mit Sitz in Almaty (Kasachstan)

und

Alloy 2000 SA mit Sitz in Luxemburg (Luxemburg),

Prozessbevollmächtigte: J. E. Flynn, Barrister, J. Magnin und S. Mills, Solicitors,

Streithelferinnen,

wegen Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses 2001/230/EG der Kommission vom 21. Februar 2001 (ABl. L 84, S. 36), soweit damit das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, Kasachstan, Russland und der Ukraine eingestellt wird, und wegen Anordnung gegenüber der Kommission, die außer Kraft getretenen Antidumpingzölle wieder einzuführen, hilfsweise wegen Anordnung gegenüber der Kommission, von den Einführern von Ferrosilicium mit Ursprung in diesen vier Ländern zu verlangen, dass sie eine Kaution in Höhe der außer Kraft getretenen Antidumpingzölle hinterlegen und ihre Einfuhren registrieren lassen, oder weiterhin hilfsweise wegen Anordnung gegenüber der Kommission, von diesen Einführern zu verlangen, dass sie ihre Einfuhren registrieren lassen,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Rechtlicher Rahmen

1.
Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1, im Folgenden: Grundverordnung) mit der Überschrift „Geltungsdauer, Überprüfung und Erstattung“ bestimmt in seinen Absätzen 1 und 2:

„(1) Eine Antidumpingmaßnahme bleibt nur so lange und in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen.

(2) Eine endgültige Antidumpingmaßnahme tritt fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf Jahre nach dem Datum des Abschlusses der letzten Überprüfung außer Kraft, die sowohl das Dumping als auch die Schädigung betraf, außer wenn in einer Überprüfung festgestellt wird, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Eine solche Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird von der Kommission von Amts wegen oder auf einen von den Gemeinschaftsherstellern oder in deren Namen gestellten Antrag hin eingeleitet, und die Maßnahme bleibt bis zum Abschluss einer solchen Überprüfung in Kraft.

...“

2.
Absatz 1 des mit „Gemeinschaftsinteresse“ überschriebenen Artikels 21 dieser Verordnung lautet:

„Die Feststellung, ob das Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen erfordert, stützt sich auf eine Bewertung aller Interessen, einschließlich der Interessen des inländischen Wirtschaftszweigs, der Verwender und der Verbraucher; eine Feststellung gemäß diesem Artikel wird nur getroffen, wenn alle Parteien Gelegenheit erhielten, ihren Standpunkt gemäß Absatz 2 darzulegen. Bei dieser Prüfung wird der Notwendigkeit, die handelsverzerrenden Auswirkungen des die Schädigung verursachenden Dumpings zu beseitigen und einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen, besonders Rechnung getragen. Maßnahmen, die sich aus der Feststellung des Dumpings und der Schädigung ergeben, können nicht angewendet werden, wenn die Behörden auf der Grundlage aller vorgelegten Informationeneindeutig zu dem Ergebnis kommen können, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

3.
Endgültige Antidumpingmaßnahmen für die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in mehreren Ländern wurden zum einen durch die Verordnung (EG) Nr. 3359/93 des Rates vom 2. Dezember 1993 zur Änderung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Russland, Kasachstan, Ukraine, Island, Norwegen, Schweden, Venezuela und Brasilien (ABl. L 302, S. 1) und zum anderen durch die Verordnung (EG) Nr. 621/94 des Rates vom 17. März 1994 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Südafrika und der Volksrepublik China (ABl. L 77, S. 48) eingeführt.

4.
Am 10. Juni 1998 veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten bestimmter Antidumpingmaßnahmen (ABl. C 177, S. 4).

5.
Nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung beantragte Euroalliages, ein Verbindungsausschuss für die Eisenlegierungsindustrie, gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Überprüfung der auslaufenden Maßnahmen gegenüber Einfuhren aus Brasilien, China, Kasachstan, Russland, der Ukraine und Venezuela.

6.
Nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss kam die Kommission zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorlagen, um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung einzuleiten, veröffentlichte eine Bekanntmachung über die Einleitung eines solchen Verfahrens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 1998, C 382, S. 9) und leitete die Untersuchung ein. Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 1997 bis 30. September 1998. Die Schadensuntersuchung bezog sich auf den Zeitraum von 1994 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums.

7.
Am 21. Februar 2001 erließ die Kommission den Beschluss 2001/230/EG zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in Brasilien, der Volksrepublik China, Kasachstan, Russland, der Ukraine und Venezuela (ABl. L 84, S. 36, im Folgenden: streitiger Beschluss).

Der streitige Beschluss

8.
Im streitigen Beschluss wird dargelegt, dass die Überprüfung die Kommission zu dem Schluss veranlasst hat, dass bei den Ferrosiliciumeinfuhren aus China, Kasachstan, Russland und der Ukraine das Außerkrafttreten der Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings oder der Schädigung begünstigen würde.

9.
Der Erwägungsgrund 129 des streitigen Beschlusses lautet wie folgt:

„Angesichts der Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping sowie der Feststellung, dass das Volumen der gedumpten Einfuhren mit Ursprung in China, Kasachstan, Russland und der Ukraine im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen beträchtlich ansteigen könnte, wird der Schluss gezogen, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verschlechtern würde. Auch wenn das Ausmaß dieser Verschlechterung schwer zu beurteilen ist, ist ein erneutes Auftreten der Schädigung angesichts der rückläufigen Preis- und Rentabilitätsentwicklung in diesem Wirtschaftszweig dennoch wahrscheinlich. Im Falle Venezuelas sollten die Maßnahmen außer Kraft treten, da eine bedeutende Schädigung unwahrscheinlich ist.“

10.
Die Kommission prüfte sodann, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen im Interesse der Gemeinschaft insgesamt läge. Im Rahmen dieser Beurteilung berücksichtigte sie mehrere Gesichtspunkte, nämlich erstens, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft weder in der Lage war, ausreichenden Nutzen aus den seit...

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