Beschlüsse nº T-132/01 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, February 27, 2002
Resolution Date | February 27, 2002 |
Issuing Organization | TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften |
Decision Number | T-132/01 |
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS
27. Februar 2002(1) „Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Rechtsmittel - Zurückverweisung an das Gericht - Dumping - Entscheidung über die Einstellung der Überprüfung auslaufender Maßnahmen - Keine Dringlichkeit“
In der Rechtssache T-132/01 R
Euroalliages mit Sitz in Brüssel (Belgien),
Péchiney électrométallurgie mit Sitz in Courbevoie (Frankreich),
Vargön Alloys AB mit Sitz in Vargön (Schweden),
Ferroatlántica mit Sitz in Madrid (Spanien),
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Voillemot und O. Prost,
Antragstellerinnen,
unterstützt durch
Königreich Spanien, vertreten durch L. Fraguas Gadea als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelfer,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Kreuschitz und S. Meany als Bevollmächtigte im Beistand von A. P. Bentley, Barrister, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Antragsgegnerin,
unterstützt durch
TNC Kazchrome mit Sitz in Almaty (Kasachstan)
und
Alloy 2000 SA mit Sitz in Luxemburg (Luxemburg),
Prozessbevollmächtigte: J. E. Flynn, Barrister, J. Magnin und S. Mills, Solicitors,
Streithelferinnen,
wegen Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses 2001/230/EG der Kommission vom 21. Februar 2001 (ABl. L 84, S. 36), soweit damit das Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von Ferrosilicium mit Ursprung in der Volksrepublik China, Kasachstan, Russland und der Ukraine eingestellt wird, und wegen Anordnung gegenüber der Kommission, die außer Kraft getretenen Antidumpingzölle wieder einzuführen, hilfsweise wegen Anordnung gegenüber der Kommission, von den Einführern von Ferrosilicium mit Ursprung in diesen vier Ländern zu verlangen, dass sie eine Kaution in Höhe der außer Kraft getretenen Antidumpingzölle hinterlegen und ihre Einfuhren registrieren lassen, oder weiterhin hilfsweise wegen Anordnung gegenüber der Kommission, von diesen Einführern zu verlangen, dass sie ihre Einfuhren registrieren lassen,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
folgenden
Beschluss
Rechtlicher Rahmen
„(1) Eine Antidumpingmaßnahme bleibt nur so lange und in dem Umfang in Kraft, wie dies notwendig ist, um das schädigende Dumping unwirksam zu machen.
(2) Eine endgültige Antidumpingmaßnahme tritt fünf Jahre nach ihrer Einführung oder fünf Jahre nach dem Datum des Abschlusses der letzten Überprüfung außer Kraft, die sowohl das Dumping als auch die Schädigung betraf, außer wenn in einer Überprüfung festgestellt wird, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Auslaufen der Maßnahme wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden. Eine solche Überprüfung bei Auslaufen der Maßnahme wird von der Kommission von Amts wegen oder auf einen von den Gemeinschaftsherstellern oder in deren Namen gestellten Antrag hin eingeleitet, und die Maßnahme bleibt bis zum Abschluss einer solchen Überprüfung in Kraft.
...“
„Die Feststellung, ob das Gemeinschaftsinteresse ein Eingreifen erfordert, stützt sich auf eine Bewertung aller Interessen, einschließlich der Interessen des inländischen Wirtschaftszweigs, der Verwender und der Verbraucher; eine Feststellung gemäß diesem Artikel wird nur getroffen, wenn alle Parteien Gelegenheit erhielten, ihren Standpunkt gemäß Absatz 2 darzulegen. Bei dieser Prüfung wird der Notwendigkeit, die handelsverzerrenden Auswirkungen des die Schädigung verursachenden Dumpings zu beseitigen und einen fairen Wettbewerb wiederherzustellen, besonders Rechnung getragen. Maßnahmen, die sich aus der Feststellung des Dumpings und der Schädigung ergeben, können nicht angewendet werden, wenn die Behörden auf der Grundlage aller vorgelegten Informationeneindeutig zu dem Ergebnis kommen können, dass die Anwendung dieser Maßnahmen nicht im Interesse der Gemeinschaft liegt.“
Vorgeschichte des Rechtsstreits
Der streitige Beschluss
„Angesichts der Feststellungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping sowie der Feststellung, dass das Volumen der gedumpten Einfuhren mit Ursprung in China, Kasachstan, Russland und der Ukraine im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen beträchtlich ansteigen könnte, wird der Schluss gezogen, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verschlechtern würde. Auch wenn das Ausmaß dieser Verschlechterung schwer zu beurteilen ist, ist ein erneutes Auftreten der Schädigung angesichts der rückläufigen Preis- und Rentabilitätsentwicklung in diesem Wirtschaftszweig dennoch wahrscheinlich. Im Falle Venezuelas sollten die Maßnahmen außer Kraft treten, da eine bedeutende Schädigung unwahrscheinlich ist.“
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