Beschlüsse nº T-196/01 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, October 18, 2001
Resolution Date | October 18, 2001 |
Issuing Organization | TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften |
Decision Number | T-196/01 |
BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS
18. Oktober 2001(1) „Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - EAGFL - Streichung eines Gemeinschaftszuschusses - Keine Dringlichkeit“
In der Rechtssache T-196/01 R
Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Nikopoulos,
Antragstellerin,
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Condou-Durande als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Antragsgegnerin,
wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung C (2001) 1284 der Kommission vom 8. Juni 2001 über die Streichung eines Gemeinschaftszuschusses,
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN
folgenden
Beschluss
Sachverhalt und Verfahren
„Die Kommission prüft die Anträge, um vor allem:
- die Übereinstimmung der vorgeschlagenen Aktionen und Maßnahmen mit dem entsprechenden Gemeinschaftsrecht und gegebenenfalls mit dem entsprechenden gemeinschaftlichen Förderkonzept zu beurteilen,
- den Beitrag der vorgeschlagenen Aktion zur Verwirklichung der spezifischen Ziele zu beurteilen und bei operationellen Programmen die Kohärenz der einzelnen Maßnahmen zu bewerten,
- zu kontrollieren, ob die administrativen und finanziellen Strukturen zur effizienten Durchführung der Aktion angemessen sind,
- die Modalitäten für die Beteiligung des betreffenden oder der betreffenden Fonds gegebenenfalls anhand der bereits bei den entsprechenden Förderkonzepten gemachten Angaben im Einzelnen festzulegen.
Sind die Bedingungen des vorliegenden Artikels erfüllt, so entscheidet die Kommission in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags über die Beteiligung der Fonds ... Über die Beteiligung sämtlicher Fonds und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente, die zur Finanzierung eines operationellen Programms, einschließlich der operationellen Programme in Form eines integrierten Konzepts, beitragen, ergeht eine einzige Kommissionsentscheidung.“
„(1) Wird eine Aktion oder eine Maßnahme so ausgeführt, dass die gewährte finanzielle Beteiligung weder teilweise noch insgesamt gerechtfertigt erscheint, so nimmt die Kommission eine entsprechende Prüfung des Falls im Rahmen der Partnerschaft vor und fordert insbesondere den Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern.
(2) Nach dieser Prüfung kann die Kommission die finanzielle Beteiligung an der betreffenden Aktion oder Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, dass eine Unregelmäßigkeit oder insbesondere eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde.
...“
To continue reading
Request your trial