Beschlüsse nº T-196/01 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, October 18, 2001

Resolution DateOctober 18, 2001
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-196/01

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS

18. Oktober 2001(1) „Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - EAGFL - Streichung eines Gemeinschaftszuschusses - Keine Dringlichkeit“

In der Rechtssache T-196/01 R

Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis, Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Nikopoulos,

Antragstellerin,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch M. Condou-Durande als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragsgegnerin,

wegen Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung C (2001) 1284 der Kommission vom 8. Juni 2001 über die Streichung eines Gemeinschaftszuschusses,

erlässt

DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

folgenden

Beschluss

Sachverhalt und Verfahren

1.
Die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1), geändert durch Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. L 193, S. 20), enthält in Titel IV (Artikel 14 bis 16) Bestimmungen über die Bearbeitung von Anträgen auf finanzielle Beteiligung der Strukturfonds und über die Finanzierungsvoraussetzungen sowie bestimmte spezifische Vorschriften.

2.
Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung sieht vor:

„Die Kommission prüft die Anträge, um vor allem:

- die Übereinstimmung der vorgeschlagenen Aktionen und Maßnahmen mit dem entsprechenden Gemeinschaftsrecht und gegebenenfalls mit dem entsprechenden gemeinschaftlichen Förderkonzept zu beurteilen,

- den Beitrag der vorgeschlagenen Aktion zur Verwirklichung der spezifischen Ziele zu beurteilen und bei operationellen Programmen die Kohärenz der einzelnen Maßnahmen zu bewerten,

- zu kontrollieren, ob die administrativen und finanziellen Strukturen zur effizienten Durchführung der Aktion angemessen sind,

- die Modalitäten für die Beteiligung des betreffenden oder der betreffenden Fonds gegebenenfalls anhand der bereits bei den entsprechenden Förderkonzepten gemachten Angaben im Einzelnen festzulegen.

Sind die Bedingungen des vorliegenden Artikels erfüllt, so entscheidet die Kommission in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrags über die Beteiligung der Fonds ... Über die Beteiligung sämtlicher Fonds und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente, die zur Finanzierung eines operationellen Programms, einschließlich der operationellen Programme in Form eines integrierten Konzepts, beitragen, ergeht eine einzige Kommissionsentscheidung.“

3.
Artikel 24 - Kürzung, Aussetzung und Streichung der Beteiligung - der Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung bestimmt:

„(1) Wird eine Aktion oder eine Maßnahme so ausgeführt, dass die gewährte finanzielle Beteiligung weder teilweise noch insgesamt gerechtfertigt erscheint, so nimmt die Kommission eine entsprechende Prüfung des Falls im Rahmen der Partnerschaft vor und fordert insbesondere den Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äußern.

(2) Nach dieser Prüfung kann die Kommission die finanzielle Beteiligung an der betreffenden Aktion oder Maßnahme kürzen oder aussetzen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, dass eine Unregelmäßigkeit oder insbesondere eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maßnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde.

...“

4.
Am 25. September 1996 erließ die Kommission die Entscheidung C (96) 2542 (im Folgenden: Bewilligungsentscheidung). Deren rechtliche Grundlage ist vor allem die Verordnung Nr. 4253/88 in der geänderten Fassung, insbesondere Artikel 14 Absatz 3.

5.
Artikel 1 der Bewilligungsentscheidung sieht vor, dass eine Aktion in der Form eines Pilotprojekts zur Beschleunigung der Wiederaufforstung der in Griechenland durch Feuer zerstörten Wälder (im Rahmen des Projekts 93.EL.06.023)durchgeführt wird, dessen Einzelheiten in Anhang 1 der besagten Entscheidung beschrieben sind. Gemäß diesem Artikel ist die Verantwortung für die Durchführung der Aktion dem Labor für Waldgenetik und Pflanzenzucht (Laboratory of Forest Genetics and Plant Breeding) übertragen, das gemäß Artikel 5 der Bewilligungsentscheidung zugleich Empfänger des Gemeinschaftszuschusses ist (im Folgenden: Zuschussempfänger). Der Zuschussempfänger gehört zum Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis (Aristoteles-Universität Saloniki, Griechenland, im Folgenden: Antragstellerin).

6.
Zuschussfähig sind gemäß Artikel 2 der Bewilligungsentscheidung lediglich solche Ausgaben, die nach dem 1. September 1996, dem vorgesehenen Anfangsdatum der Aktion, getätigt werden. Entsprechend muss die Aktion bis spätestens zum 28. Februar 2001 abgeschlossen sein.

7.
Artikel 3 der Bewilligungsentscheidung sieht vor, dass sich die zuschussfähigen Gesamtkosten der Aktion auf 717 532 Euro belaufen, an denen...

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