Urteile nº T-38/96 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, July 10, 1997
Resolution Date | July 10, 1997 |
Issuing Organization | TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften |
Decision Number | T-38/96 |
URTEIL DES GERICHTS (Zweite erweiterte Kammer)
10. Juli 1997 (1) „Wettbewerb Untätigkeitsklage Erledigung der Hauptsache
Schadensersatzklage Unzulässigkeit“
In der Rechtssache T-38/96
Guérin automobiles, Gesellschaft französischen Rechts in Liquidation mit Sitz in
Alençon (Frankreich), Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Jean-Claude
Fourgoux, Paris und Brüssel, Zustellungsanschrift: Kanzlei des Rechtsanwalts
Pierrot Schiltz, 4, rue Béatrix de Bourbon, Luxemburg,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ursprünglich vertreten durch
Francisco Enrique González Díaz, Juristischer Dienst, und Guy Charrier, zur
Kommission abgeordneter nationaler Beamter, als Bevollmächtigte, im Anschluß
daran durch Giuliano Marenco, Rechtsberater, und Guy Charrier,
Zustellungsbevollmächtigter: Carlos Gómez de la Cruz, Juristischer Dienst, Centre
Wagner, Luxemburg- Kirchberg,
Beklagte,
wegen Feststellung, daß es die Kommission unterlassen hat, der Gesellschaft Nissan
France die Beschwerdepunkte mitzuteilen, und Ersatz des Schadens wegen dieses
Unterlassens
erläßt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Zweite erweiterte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten C. W. Bellamy sowie der Richter C. P. Briët und
A. Kalogeropoulos,
Kanzler: A. Mair, Verwaltungsrat
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 20.
November 1996,
folgendes
Urteil
Sachverhalt und Verfahren
von Kraftfahrzeugen wurde mit Urteil des Handelsgerichts Alençon vom 22. Mai
1995 das Konkursverfahren eröffnet.
Nissan France SA eingereicht, die Nissan Fahrzeuge einführt und
Tochtergesellschaft des japanischen Herstellers ist.
gewesen sei und daß diese Anfang 1991 den Konzessionsvertrag zum Jahresbeginn
1992 gekündigt habe. Nach dieser Kündigung habe Nissan France sich weiterhin auf
ihr Alleinvertriebssystem berufen, um Herrn Guérin jegliche Entschädigung zu
verweigern, einen anderen Vertragshändler in diskriminierender Weise zu
bevorzugen und ihm mehrmals den Verkauf zu verweigern. Der von Nissan France
verwendete Standard-Konzessionsvertrag sei mit der Verordnung (EWG) Nr.
123/85 der Kommission vom 12. Dezember 1984 über die Anwendung von Artikel
85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Vertriebs- und
Kundendienstvereinbarungen über Kraftfahrzeuge (ABl. 1985, L 15, S. 16) unvereinbar. Da dieser Vertrag infolge seiner Wirkungen nicht unter Artikel 85
Absatz 3 EG-Vertrag fallen könne, wende sie sich an die Kommission, die dafür
zuständig sei, über die Praktiken von Nissan zu befinden, da sie nach Artikel 10 der
Verordnung Nr. 123/85 die Freistellung entziehen könne. Dabei wies sie auf
mehrere Klauseln des Standardvertrags von Nissan France bzw. sich daraus
ergebende Praktiken hin, die Nissan France gehandhabt habe, und erklärte, daß sie
ihre Beschwerde auf einen Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EG-Vertrag stütze.
eine Kopie dieser Beschwerde und forderte sie auf, zu dem behaupteten
Sachverhalt Stellung zu nehmen. Am selben Tag unterrichtete sie die Klägerin von
dieser Übermittlung. Zwei Monate später übersandte Nissan France ihre Antwort
an die Kommission, die diese der Klägerin im September 1994 mitteilte.
Stellungnahme zu den Antworten der Nissan France mit. Sie war insbesondere der
Auffassung, bereits der Vergleich der von ihr zur Begründung ihrer Beschwerde
gelieferten Nachweise, die Prüfung der beiden Fassungen des Vertrages und die
von Nissan eingereichte Antwort hätten es der Kommission gestattet, die
Beschwerdepunkte mitzuteilen. Nach einer ausführlichen Stellungnahme zu den
Antworten der Nissan France forderte sie die Kommission erneut auf, Nissan die
Beschwerdepunkte mitzuteilen, die sich eindeutig aus dem Studium der Akten
ergäben.
Artikel 175 EG-Vertrag, auf die Feststellung einer Untätigkeit der Kommission,
und zum anderen, gestützt auf Artikel 215 EG-Vertrag, auf die Verurteilung der
Kommission zum Ersatz des durch diese Untätigkeit verursachten Schadens
gerichtet war.
automobiles/Kommission, Slg. 1996, II-171) hat das Gericht die Klage als unzulässig
abgewiesen, soweit sie auf die Feststellung einer Untätigkeit der Kommission
gerichtet war. Soweit die Klage auf Schadensersatz gerichtet war, wurde die
Entscheidung über die Unzulässigkeitseinrede dem Endurteil vorbehalten.
II-0000) wurde die Schadensersatzklage als unzulässig abgewiesen.
in dem sie diese bat, Nissan France die Beschwerdepunkte mitzuteilen. Dieses
Schreiben blieb unbeantwortet.
Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, die vorliegende Klage erhoben.
beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu
eröffnen.
gemacht und die Fragen des Gerichts beantwortet; die mündliche Verhandlung
fand unter Mitwirkung des Präsidenten C. W. Bellamy sowie der Richter
H. Kirschner, C. P. Briët, A. Kalogeropoulos und A. Potocki statt. In der Sitzung
wurde es den Parteien gestattet, folgende Unterlagen vorzulegen: ein Schreiben der
Kommission an die Klägerin vom 25. Juli 1996, das auf Artikel 6 der Verordnung
Nr. 99/63/EWG der Kommission vom 25. Juli 1963 über die Anhörung nach Artikel
19 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 17 des Rates (ABl. 1963, Nr. 127, S. 2268) gestützt war, die Antwort der Klägerin vom 29. August 1996 sowie das Urteil des
Tribunal de commerce Versailles vom 22. März 1996 auf eine von der Klägerin am
22. Oktober 1992 gegen Nissan France erhobene Klage.
Urteil von den drei unterzeichneten Richtern gemäß Artikel 32 § 1 der
Verfahrensordnung beraten worden.
Anträge der Parteien
die Untätigkeit der Kommission festzustellen,
gemäß Artikel 215 EG-Vertrag zu erkennen, daß die Kommission der
Klägerin außervertraglich haftet und ihr den auf 1 660 912 FF oder 237 273
ECU geschätzten Schaden zu ersetzen hat.
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