Urteile nº T-345/03 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, March 12, 2008

Resolution DateMarch 12, 2008
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-345/03

In der Rechtssache T-345/03

EvropaÔki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE mit Sitz in Athen (Griechenland), Prozessbevollm‰chtigte: zun‰chst Rechtsanwalt S.†Pappas, dann Rechtsanwalt N.†Korogiannakis,

Kl‰gerin,

gegen

Kommission der Europ‰ischen Gemeinschaften, vertreten durch C.†O-Reilly und L.†Parpala als Bevollm‰chtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerkl‰rung der Entscheidung ¸ber die Vergabe des Auftrags, der Gegenstand der Ausschreibung ENTR/02/055 - CORDIS, Los 2, der Kommission betreffend Entwicklung und Bereitstellung von Dienstleistungen zur Unterst¸tzung des Informationsdienstes der Gemeinschaft f¸r Forschung und Entwicklung (CORDIS) ist,

erl‰sst

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPƒISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Pr‰sidenten M.†Jaeger, des Richters J.†Azizi und der Richterin E.†Cremona,

Kanzler: C.†Kristensen, Verwaltungsr‰tin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die m¸ndliche Verhandlung vom 13. Juli 2006

folgendes

Urteil

Rechtlicher Rahmen

1 ††††††††Bis zum 31. Dezember 2002 richtete sich die Vergabe ˆffentlicher Dienstleistungsauftr‰ge der Kommission nach Abschnitt†I (Art.†56 bis 64a) des Titels†IV der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 f¸r den Gesamthaushaltsplan der Europ‰ischen Gemeinschaften (ABl. L†356, S.†1) in der durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2673/1999 des Rates vom 13. Dezember 1999 (ABl. L†326, S.†1) ge‰nderten Fassung, die am 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist (im Folgenden: Haushaltsordnung).

2 ††††††††In Art.†56 der Haushaltsordnung heif‌lt es:

-Bei der Vergabe von Auftr‰gen, deren Volumen die in den Richtlinien des Rates zur Koordinierung der Verfahren f¸r die Vergabe von ˆffentlichen Bau- und Lieferauftr‰gen festgesetzten Betr‰ge erreicht oder ¸bersteigt, muss jedes Organ den Verpflichtungen nachkommen, die sich f¸r die Behˆrden der Mitgliedstaaten aus diesen Richtlinien ergeben.

Die in Artikel 139 vorgesehenen Durchf¸hrungsbestimmungen enthalten die dazu erforderlichen Vorschriften.-

3 ††††††††Art.†139 der Haushaltsordnung bestimmt:

-Die Kommission erl‰sst im Benehmen mit dem Europ‰ischen Parlament und dem Rat nach Stellungnahme der ¸brigen Organe die Durchf¸hrungsbestimmungen zu dieser Haushaltsordnung.-

4 ††††††††Die Kommission hat auf der Grundlage von Art.†139 der Haushaltsordnung die Verordnung (Euratom, EGKS, EG) Nr. 3418/93 vom 9. Dezember 1993 mit Durchf¸hrungsbestimmungen zu einigen Vorschriften der Haushaltsordnung (ABl. L†315, S.†1, im Folgenden: Durchf¸hrungsbestimmungen zur Haushaltsordnung) erlassen. Die Art.†97 bis 105 und 126 bis 129 der Durchf¸hrungsbestimmungen zur Haushaltsordnung gelten f¸r die Vergabe ˆffentlicher Dienstleistungsauftr‰ge.

5 ††††††††Insbesondere bestimmt Art.†126 der Durchf¸hrungsbestimmungen zur Haushaltsordnung:

-Bei der Auftragsvergabe durch die Organe finden die Ratsrichtlinien ¸ber ˆffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsauftr‰ge Anwendung, sobald die Auftragsbetr‰ge die in diesen Richtlinien festgesetzten Schwellen erreichen oder ¸berschreiten.-

6 ††††††††Art.†3 Abs.†2 der Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 ¸ber die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe ˆffentlicher Dienstleistungsauftr‰ge (ABl. L†209, S.†1) in der durch die Richtlinie 97/52/EG des Europ‰ischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1997 zur ƒnderung der Richtlinien 92/50/EWG, 93/36/EWG und 93/37/EWG ¸ber die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe ˆffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauauftr‰ge ge‰nderten Fassung (ABl. L 328, S. 1) lautet:

-Die Auftraggeber sorgen daf¸r, dass keine Diskriminierung von Dienstleistungserbringern stattfindet.-

Vorgeschichte des Rechtsstreits

I†-††CORDIS

7 ††††††††Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die allgemeine Ausschreibung ENTR/02/55 ¸ber die Entwicklung und Bereitstellung von Dienstleistungen zur Unterst¸tzung des Informationsdienstes der Gemeinschaft f¸r Forschung und Entwicklung (CORDIS) (im Folgenden: fragliche Ausschreibung). CORDIS ist ein EDV-Hilfsmittel f¸r die Durchf¸hrung der europ‰ischen Forschungsrahmenprogramme. Es stellt den wichtigsten Publikations- und Informationsdienst f¸r potenzielle und derzeitige Teilnehmer sowie f¸r andere Gruppen dar, die an einem europ‰ischen Forschungsrahmenprogramm interessiert sind. Es bietet eine Plattform, die unter Anpassung an die Anforderungen der Nutzer mehrere Zwecke verfolgt, ein Portal f¸r die an der europ‰ischen Forschung und Innovation Beteiligten und ein Werkzeug zur Weitergabe von Informationen an die ÷ffentlichkeit.

8 ††††††††Seit 1998 wurden s‰mtliche Unterst¸tzungsdienste f¸r CORDIS von einem einzigen Auftragnehmer, der Intrasoft International SA (im Folgenden: Auftragnehmer), erbracht.

9 ††††††††Die Annahme des Sechsten Rahmenprogramms der Europ‰ischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europ‰ischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) durch den Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europ‰ischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 (ABl. L†232, S.†1) war der Beginn einer neuen Phase f¸r die Durchf¸hrung von CORDIS. Die Kommission hatte beschlossen, f¸r diese neue Phase eine Ausschreibung zu veranstalten und das Projekt, um das es im vorliegenden Rechtsstreit geht, in f¸nf Lose aufzuteilen.

II†-††Die fragliche Ausschreibung, der erfolgreiche Bieter und die Vergabe des streitigen Auftrags

10 ††††††Am 13. Februar 2002 wurde eine Vorabinformation ¸ber die fragliche Ausschreibung im Supplement zum Amtsblatt der Europ‰ischen Gemeinschaften (ABl. S†31) verˆffentlicht. Eine Berichtigung der Vorabinformation wurde am 7. August 2002 im Supplement zum Amtsblatt der Europ‰ischen Gemeinschaften (ABl.†S†152) verˆffentlicht.

11 ††††††Am 20. November 2002 wurde die Bekanntmachung ¸ber die Ausschreibung der Lose Nrn. 1 bis 3 im Supplement zum Amtsblatt der Europ‰ischen Gemeinschaften (ABl.†S†225) verˆffentlicht.

12 ††††††Band A - Allgemeiner Teil - des Lastenhefts der fraglichen Ausschreibung (im Folgenden: Band A des Lastenhefts) sah u.†a. Folgendes vor:

-Vorwort

Dies ist Band A, der allgemeine Teil des Lastenhefts, der auf alle f¸nf Lose Anwendung findet.

F¸r die spezifischen Teile siehe

-

Los 2 - Entwicklung

(Entwicklung und Instandhaltung der technischen Infrastruktur aller Dienste)

-

1.3.††††††Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung und Laufzeit

Der Vertrag/die Vertr‰ge soll/sollen im Juni 2003 unterzeichnet werden und am 1. Juli 2003 anlaufen.

Bei den ersten drei Monaten der Vertragslaufzeit handelt es sich um die Startphase.

Diese Startphase hat den Zweck, dass sich neue Auftragnehmer mit dem Dienst CORDIS vertraut machen kˆnnen. Im Vorl‰ufervertrag ist eine -‹bergabe- vorgesehen. Neue Auftragnehmer werden also Zugang zu den Vorarbeiten haben, um sich auf die ‹bernahme der Aufgaben vorzubereiten. Neue Akteure m¸ssen sp‰testens nach Ablauf der Startphase die Gesamtheit der Dienstleistungen ¸bernehmen.

Die Startphase wird nicht verg¸tet.

Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Auftragnehmer - vorbehaltlich der Zustimmung des f¸r das Projekt zust‰ndigen Beamten (CPO - Commission Project Officer) und des Einverst‰ndnisses des [vorherigen] Auftragnehmers - Teile oder die Gesamtheit der Dienstleistungen bereits w‰hrend der Startphase aufnimmt (Zahlungen f¸r w‰hrend der Startphase aufgenommene Dienstleistungen: siehe Ziffer 1.7).

-

1.7.††††††Zahlungsmodalit‰ten

Die Zahlungen werden f¸r die einzelnen Lose innerhalb der in den internen Zahlungsbedingungen der Kommission vorgesehenen Frist wie folgt geleistet:

-

-††††††††Falls der neue Auftragnehmer einen Teil oder die Gesamtheit der Dienstleistungen w‰hrend der Startphase ¸bernimmt (siehe 1.3), erh‰lt er f¸r die ¸bernommenen Teile Zahlungen ab dem Zeitpunkt der erfolgreichen ‹bernahme. -

-

3.3.††††††Bewertung der Angebote - Zuschlagskriterien

Den Zuschlag erh‰lt das wirtschaftlich g¸nstigste Angebot (bestes Preis-Leistungsverh‰ltnis) auf der Grundlage folgender Kriterien:

-††††††††Zuschlagskriterien f¸r die Qualit‰t,

-††††††††Preis.

Die erste Stufe des Bewertungsverfahrens besteht in der ‹berpr¸fung des ausgew‰hlten Angebots anhand der folgenden Qualit‰tskriterien und der entsprechenden Gewichtung jedes Kriteriums.


Kriterium Nr.

Qualit‰tskriterien

Gewichtung (max. Punktzahl) f¸r Los 1, 2, 4, 5

Gewichtung (max. Punktzahl) f¸r Los 3

  1. Technische Leistung, ‹bereinstimmung mit den technischen Aufgaben und Art des Ansatzes; vorgeschlagener technischer Ansatz (funktionale Vollst‰ndigkeit, Erf¸llung der technischen Anforderungen, Angemessenheit der vorgeschlagenen Technik)

    35

    -

  2. Qualit‰t der vorgeschlagenen Methodik (auf Leistungsf‰higkeit, Anwendbarkeit, Sicherheit und Vertraulichkeit ausgerichtete Arbeitsmethoden; Zuverl‰ssigkeit; Verf¸gbarkeit / Ersatz /†Instandhaltung des Dienstes; Annahme vorbildlicher Verfahren)

    25

    -

  3. Kreativit‰t, Innovationsgrad (Wert der neuartigen Ideen zur Innovation der Dienste)

    20

    -

  4. Qualit‰t des vorgeschlagenen Plans, des Vertragsmanagements und der Kontrolle (vorgeschlagene Vorkehrungen zur rechtzeitigen Leistungserbringung und zur Sicherstellung, dass die Ziele und Fristen eingehalten werden und die Qualit‰t garantiert ist)

    20

    -


  5. (nur f¸r Los 3)

    -

    -

    -

    † Wertungspunkte insgesamt

    100

    -


    -

  6. ††††††Technische Spezifikationen

    Zusammenfassung

    Es kann bis zu f¸nf unabh‰ngige Aufragnehmer f¸r die Leitung des CORDIS-Dienstes geben. Diese spezialisieren sich folgendermaf‌len:

    -

    Los 2 sichert die Entwicklung der technischen Infrastruktur, die von den anderen Losen und der Kommission genutzt wird, wie das Common Production System (CPS), das Web Content Management System (WCMS), das Information Dissemination System (IDS) mit all seinen Bestandteilen (WWW-Server, FTP-Server, BBS, E-Mail-Server, Firewall, LAN, WAN, Breitband-Internetzugang usw.). Los†2 entwickelt auch neue Werkzeuge und Merkmale, einige davon zu Testzwecken. Los 2 bringt das Know-how und die Anwendersoftware des Dienstes...

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