Beschlüsse nº T-227/08 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, July 21, 2008

Resolution DateJuly 21, 2008
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-227/08

In der Rechtssache T-227/08

Walter Brehm, wohnhaft in Daun (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K.-J. Ulmen,

Kläger,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

Beklagte,

wegen teilweiser Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004 2004 (ABl. L 338, S. 27)

erlässt

DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten J. Azizi (Berichterstatter) sowie der Richterin E. Cremona und des Richters S. Frimodt Nielsen,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Sachverhalt und Verfahren

1 Mit Klageschrift, die am 16. Juni 2008 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger, ein Konsument von Milch und von Milchprodukten, die vorliegende Klage erhoben.

2 Der Kläger stützt seine Klage im Wesentlichen darauf, dass die Beklagte durch die Änderung des Anhangs III, Abschnitt IX, Kapitel II, Ziffer II, Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139, S. 55) bezüglich der Pasteurisierung von Rohmilch oder von Milcherzeugnissen durch Anhang VII der Verordnung Nr. 2074/2005 einerseits die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404, S. 9) verletzt und andererseits ihren Ermessensspielraum überschritten habe.

Anträge des Klägers

3 Der Kläger beantragt,

- den Anhang VII der Verordnung Nr. 2074/2005 für nichtig zu erklären;

- die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe

4 Nach Art. 111 seiner Verfahrensordnung kann das Gericht, wenn die Klage offensichtlich unzulässig ist, ohne Fortsetzung des Verfahrens durch Beschluss entscheiden, der mit Gründen zu versehen ist.

5 Im vorliegenden Fall hält sich das Gericht aufgrund des...

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