Beschlüsse (Information) nº T-110/12 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, March 11, 2013
Resolution Date | March 11, 2013 |
Issuing Organization | TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften |
Decision Number | T-110/12 |
Rechtssache T‑110/12 R
Iranian Offshore Engineering & Construction Co.
gegen
Rat der Europäischen Union
„Vorläufiger Rechtsschutz – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Iran – Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen – Antrag auf einstweilige Anordnung – Keine Dringlichkeit – Interessenabwägung“
Leitsätze – Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 11. März 2013
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Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen –Voraussetzungen – Fumus boni iuris – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Kumulativer Charakter – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Ermessen des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters
(Art. 256 Abs. 1 AEUV, 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2)
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Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen –Voraussetzungen – Dringlichkeit – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Situation, die die Existenz der antragstellenden Gesellschaft gefährden könnte – Beweislast – Notwendigkeit, ein wahrheitsgetreues und umfassendes Bild der finanziellen Lage des Unternehmens abzugeben
(Art. 278 AEUV und 279 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2)
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Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Maßnahmen, die das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bezwecken – Berücksichtigung des Zwecks des Einfrierens und des Erfordernisses, seine praktische Wirksamkeit zu gewährleisten
(Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2; Verordnung Nr. 267/2012 des Rates; Beschluss 2010/413 des Rates)
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Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Einstweilige Anordnungen – Voraussetzungen – Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden – Finanzieller Schaden – Schaden, der im Wege des Schadensersatzes im Verfahren zur Hauptsache ausgeglichen werden kann – Kein nicht wiedergutzumachender Charakter
(Art. 268 AEUV, 278 AEUV, 279 AEUV und 340 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 2)
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Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Voraussetzungen – Abwägung sämtlicher betroffener Belange – Beschluss über das Einfrieren der Vermögenswerte im Rahmen der Bekämpfung des Terrorismus – Zuständigkeit des Unionsrichters für die Nichtigerklärung des Rechtsakts baldmöglich nach Ablauf...
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