Mitteilungen im Abl. nº T-320/09 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, October 23, 2009

Resolution DateOctober 23, 2009
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-320/09

Klage, eingereicht am 14. August 2009 - Planet/Kommission

(Rechtssache T-320/09)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Planet AE Beratungsgesellschaft (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Christianos)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die beiden Entscheidungen der Kommission (OLAF), mit denen beantragt wird, die Klägerin zunächst in die Kategorie W1a und dann in die Kategorie W1b des Frühwarnsystems (FWS) einzutragen, für nichtig zu erklären,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage zielt auf die Nichtigerklärung erstens der Entscheidung der Kommission, mit der die Eintragung der Klägerin in die Kategorie W1a des FWS beantragt wird, und zweitens der Entscheidung der Kommission, mit der die Änderung dieser ersten Entscheidung im Sinne der Eintragung der Klägerin in die nachteiligere Kategorie W1b des FWS beantragt wird.

Die Klägerin macht geltend, dass die angefochtenen Entscheidungen gegen wesentliche Formvorschriften verstief‌len, weil sie die Voraussetzungen des Beschlusses 2008/969/EG hinsichtlich der Formerfordernisse, die erfüllt sein müssten, damit die Eingaben in das FWS dem Gemeinschaftsrecht entsprächen, nicht beachteten. Insbesondere sei die zuständige Stelle der Kommission, die für die Unterzeichnung von Verträgen verantwortlich sei, verpflichtet, die natürliche oder juristische Person, für die die Eingabe einer Warnmeldung im FWS beantragt worden sei, von einer Eingabe sie betreffender Daten vorab in Kenntnis zu setzen. Ferner sei die Eintragung nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c des Beschlusses ordnungsgemäf‌l zu begründen.

Die Nichtbeachtung der Voraussetzungen des Art. 8 des Beschlusses 2008/969/EG stelle auf‌lerdem eine Verletzung gemeinschaftsrechtlich anerkannter Grundprinzipien und Grundrechte dar. Das Verhalten der Kommission verstof‌le insoweit gegen den in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgesehenen Grundsatz der...

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