Urteile nº T-189/10 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, July 15, 2015

Resolution DateJuly 15, 2015
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-189/10

„Wettbewerb - Kartelle - Europäische Märkte für Wärmestabilisatoren - Entscheidung, mit der ein Verstof‌l gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen festgestellt wird - Von Tochtergesellschaften begangene Zuwiderhandlung - Geldbuf‌len - Gesamtschuldnerische Haftung der Tochtergesellschaften und der Muttergesellschaft - Überschreitung der Obergrenze von 10 % für eine der Tochtergesellschaften - Neuerlass der Entscheidung - Herabsetzung der Geldbuf‌le für diese Tochtergesellschaft - Übertragung des herabgesetzten Geldbuf‌lenbetrags auf die andere Tochtergesellschaft und auf die Muttergesellschaft - Verteidigungsrechte - Anspruch auf rechtliches Gehör - Recht auf Akteneinsicht“

In der Rechtssache T-189/10

GEA Group AG mit Sitz in Düsseldorf (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Kallmayer, I. du Mont und G. Schiffers,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch R. Sauer und F. Ronkes Agerbeek als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt W. Berg,

Beklagte,

wegen einer Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C (2010) 727 final der Kommission vom 8. Februar 2010, mit dem die Entscheidung K(2009) 8682 endg. der Kommission vom 11. November 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C.38.589 - Wärmestabilisatoren) geändert wurde, oder, hilfsweise, auf Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuf‌le

erlässt

DAS GERICHT (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek, der Richterin I. Labucka (Berichterstatterin) und des Richters V. Kreuschitz,

Kanzler: J. Weychert, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 2014

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Der vorliegende Rechtsstreit betrifft den Beschluss C (2010) 727 der Kommission vom 8. Februar 2010 (im Folgenden: angefochtener Beschluss), mit dem die Entscheidung K(2009) 8682 endg. der Kommission vom 11. November 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 [EG] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C.38.589 - Wärmestabilisatoren) (im Folgenden: Entscheidung) geändert wurde. Die Entscheidung wurde von der Klägerin, der GEA Group AG, in der Rechtssache T-45/10, GEA Group/Kommission, angefochten.

2 Mit der Entscheidung legte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften einer Reihe von Unternehmen zur Last, gegen Art. 81 EG und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verstof‌len zu haben, indem sie sich an zwei Komplexen wettbewerbswidriger Vereinbarungen und abgestimmter Verhaltensweisen im EWR-Gebiet, zum einen im Bereich Zinnstabilisatoren und zum anderen im Bereich Epoxid-Sojaöle und Ester (im Folgenden: ESBO/Ester), beteiligt hätten.

3 In der Entscheidung wurden zwei Zuwiderhandlungen festgestellt, die zwei Kategorien von Wärmestabilisatoren betreffen, bei denen es sich um Erzeugnisse handelt, die Polyvinylchlorid(PVC)-Erzeugnissen hinzugesetzt werden, um diesen eine hohe Temperaturbeständigkeit zu verleihen (dritter Erwägungsgrund der Entscheidung).

4 Nach Art. 1 der Entscheidung bestand jede dieser Zuwiderhandlungen in der Festsetzung von Preisen, der Marktaufteilung durch Zuweisung von Lieferquoten, der Aufteilung und Zuteilung von Kunden und dem Austausch wirtschaftlich sensibler Informationen, insbesondere über Kunden, Produktions- und Liefermengen.

5 Der Entscheidung zufolge waren die betreffenden Unternehmen an diesen Zuwiderhandlungen im Bereich ESBO/Ester in verschiedenen Zeiträumen zwischen dem 11. September 1991 und dem 26. September 2000 beteiligt.

6 Die Entscheidung war bezüglich jeder Zuwiderhandlung an 20 Gesellschaften gerichtet, die entweder direkt an den betreffenden Zuwiderhandlungen beteiligt waren oder als Muttergesellschaften zur Verantwortung gezogen wurden (vgl. 510. Erwägungsgrund der Entscheidung).

7 Nach Art. 1 Nr. 2 Buchst. k der Entscheidung wurde die Klägerin für die vom 11. September 1991 bis zum 17. Mai 2000 auf dem Markt für ESBO/Ester begangenen Zuwiderhandlungen haftbar gemacht.

8 Ihre Haftung wurde für die vom 11. September 1991 bis zum 17. Mai 2000 von der Chemson Gesellschaft für Polymer-Additive mbH (im Folgenden: OCG) und die vom 13. März 1997 bis zum 17. Mai 2000 von der Polymer Additive Produktions- und Vertriebs Gesellschaft mbH, Arnoldstein (im Folgenden: OCA, zusammen mit OCG: Chemson) begangenen Zuwiderhandlungen festgestellt (vgl. 617. Erwägungsgrund der Entscheidung).

9 In der Entscheidung wurde die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Metallgesellschaft AG (im Folgenden: MG), der obersten Muttergesellschaft, die über den gesamten Zeitraum der Zuwiderhandlung direkt oder über Tochtergesellschaften die Anteile an Chemson hielt, sanktioniert (vgl. Erwägungsgründe 628 bis 632 der Entscheidung).

10 Am 17. Mai 2000 veräuf‌lerte MG die OCG, die am Tag des Erlasses der Entscheidung als Aachener Chemische Werke Gesellschaft für glastechnische Produkte und Verfahren mbH (im Folgenden: ACW) firmierte (vgl. 41. Erwägungsgrund der Entscheidung).

11 Nachdem OCA im Mai 2000 aufgelöst worden war, wurden ihre Tätigkeiten von einer ab dem 30. August 2000 als Chemson Polymer-Additive AG (im Folgenden: CPA) bezeichneten Gesellschaft übernommen (vgl. 41. Erwägungsgrund der Entscheidung).

12 Die Klägerin ist 2005 aus der Fusion von MG mit einer anderen Gesellschaft hervorgegangen (vgl. 43. Erwägungsgrund der Entscheidung).

13 ACW wurde als Rechtsnachfolgerin von OCG zum einen für die Zuwiderhandlung von OCG während des gesamten Zeitraums der Zuwiderhandlung, d. h. vom 11. September 1991 bis zum 17. Mai 2000, und zum anderen für die Zuwiderhandlung von OCA vom 30. September 1999 bis zum 17. Mai 2000, als OCA die 100%ige Tochtergesellschaft von OCG war, sanktioniert (vgl. Erwägungsgründe 619 bis 621 und 632 der Entscheidung).

14 CPA wurde als Rechtsnachfolgerin von OCA zum einen für die Zuwiderhandlung von OCA vom 13. März 1997 bis zum 17. Mai 2000 und zum anderen für die Zuwiderhandlung von OCG vom 30. September 1995 bis zum 30. September 1999, als OCG die 100%ige Tochtergesellschaft von OCA war, sanktioniert (vgl. Erwägungsgründe 622 bis 627 und 632 der Entscheidung).

15 In Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung heif‌lt es:

„Für die … Zuwiderhandlung(en) im Bereich ESBO/Ester werden folgende Geldbuf‌len verhängt:

31) [die Klägerin], [ACW] und [CPA] haften gesamtschuldnerisch für 1 913 971 [Euro];

32) [die Klägerin] und [ACW] haften gesamtschuldnerisch für 1 432 229 [Euro];

…“

16 Am 15. Dezember 2009 machte ACW die Kommission darauf aufmerksam, dass die gegen sie in der Entscheidung verhängte Geldbuf‌le die nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten...

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