Beschlüsse (Information) nº T-556/11 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, September 12, 2013
Resolution Date | September 12, 2013 |
Issuing Organization | TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften |
Decision Number | T-556/11 |
Rechtssache T-556/11
European Dynamics Luxembourg SA u. a.
gegen
Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
„Nichtigkeits- und Schadensersatzklage - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Einrede der Unzulässigkeit - Antrag auf Nichtigerklärung - Art. 263 Abs. 1 und 5 AEUV - Art. 122 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Keine Verfrühtheit der Klage - Beklagteneigenschaft - Zuständigkeit des Gerichts - Antrag auf Schadensersatz - Art. 44 ß 1 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichts - Zulässigkeit“
Leitsätze - Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 12. September 2013
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Recht der Europäischen Union - Grundsätze - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Anwendbarkeit auf die Handlungen von durch das Sekundärrecht eingerichteten Agenturen, die eine Rechtswirkung gegenüber Dritten haben - Handlungen des Präsidenten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt
(Art. 263 Abs. 1 AEUV)
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Recht der Europäischen Union - Grundsätze - Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz - Anwendbarkeit auf die Handlungen von durch das Sekundärrecht eingerichteten Agenturen, die eine Rechtswirkung gegenüber Dritten haben - Handlungen des Präsidenten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt - Anwendungsbereich von Art. 122 der Verordnung Nr. 207/2009
(Art. 19 Abs. 1 EUV; Art. 263 Abs. 1 und 4 AEUV; Verordnung des Rates Nr. 207/2009, Art. 122)
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Gerichtliches Verfahren - Klageschrift - Formerfordernisse - Ermittlung des Streitgegenstands - Kurze Darstellung der Klagegründe - Klage auf Ersatz von Schäden, die ein Unionsorgan verursacht haben soll
(Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1 und 53 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 44 ß 1 Buchst. c)
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Siehe Text der Entscheidung.
(vgl. Randnrn. 50-52) 2. Art. 122 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke bestimmt, dass „[d]ie Kommission … die Rechtmäfligkeit derjenigen Handlungen des Präsidenten des [Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) überwacht], über die im Gemeinschaftsrecht keine Rechtsaufsicht durch ein anderes Organ vorgesehen ist …“. Somit ist der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ausdrücklich durch das Fehlen einer Überwachung der Rechtmäfligkeit der Handlungen des Präsidenten des Amtes durch ein anderes Organ bedingt. Das Gericht als Rechtsprechungsorgan des Gerichtshofs nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EUV stellt aber ein solches „anderes Organ“ dar, da es gemäfl Art. 263...
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