Urteile nº T-726/14 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, February 17, 2017

Resolution DateFebruary 17, 2017
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-726/14

„Auf‌lervertragliche Haftung - Nachweis über die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang der älteren Marke - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Entscheidung, mit der der Widerspruch mangels Nachweises des älteren Rechts zurückgewiesen wird - Regel 19 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 - Abhilfe - Art. 62 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Schaden in Form von Anwaltskosten - Kausalzusammenhang“

In der Rechtssache T-726/14

Novar GmbH mit Sitz in Albstadt (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Weede,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch S. Hanne als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz eines materiellen Schadens in Form von Anwaltskosten, der der Klägerin aus einer Beschwerde gegen eine Entscheidung der Widerspruchsabteilung, die gegen Regel 19 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke und gegen allgemeine Rechtsgrundsätze verstof‌len habe, entstanden sein soll,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten H. Kanninen sowie der Richter E. Buttigieg (Berichterstatter) und L. Calvo-Sotelo Ibáñez-Martín,

Kanzler: S. Bukšek Tomac, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 2016

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Die Klägerin, die Novar GmbH, ist Inhaberin einer internationalen Registrierung, in der die Europäische Union benannt ist, für die Marke „FlexES“.

2 Am 15. Juni 2012 legte die Klägerin beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) einen auf diese Marke gestützten Widerspruch gegen die Anmeldung der Unionsmarke FLEXPS ein. Die Sprache des Widerspruchsverfahrens war Englisch.

3 Mit Schreiben vom 22. Juni 2012 teilte das EUIPO der Klägerin mit, dass ihr Widerspruch für zulässig erklärt worden sei, und setzte ihr gemäf‌l Art. 41 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) und Regel 19 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1) eine Frist, um die Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen zur Stützung ihres Widerspruchs vorzubringen, darunter auch Nachweise für das Bestehen des älteren Rechts, auf das der Widerspruch gestützt wurde.

4 Das Schreiben enthielt zu diesem Nachweis für die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang der den Widerspruch stützenden älteren Rechte u. a. folgende Erläuterungen:

„In Bezug auf ältere [Unions]markenanmeldungen oder -eintragungen, auf denen der Widerspruch basiert, muss die Widersprechende keinen Nachweis über diese Marken einreichen, da das Amt über die nötigen Informationen in seiner Datenbank verfügt. Das Amt wird dem anderen Beteiligten einen Link zu dieser Datenbank (CTM-Online) übermitteln. Beachten Sie bitte ferner, dass dies auch gilt, wenn die ältere Marke eine internationale Registrierung … ist, in der die [Europäische Union] benannt ist, allerdings nur dann, wenn die Verfahrenssprache Englisch, Französisch oder Spanisch - die drei Amtssprachen der [Weltorganisation für geistiges Eigentum] (WIPO) - ist und die Daten in diesen drei Sprachen verfügbar sind.“

5 Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2012 änderte das EUIPO seine Praxis der Anwendung von Regel 19 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 2868/95 dahin, dass es seither in Fällen, in denen der Widerspruch auf eine internationale Registrierung unter Benennung der Union gestützt wird, Auszüge aus der EUIPO-Datenbank „CTM-Online“ bzw. „TM View“ nicht mehr als ausreichenden Nachweis für die Existenz einer älteren Marke betrachtet. Diese neue Praxis wurde für alle ab dem 1. Juli 2012 eingelegten Widersprüche befolgt.

6 Am 26. Oktober 2012 reichte die Klägerin einen Schriftsatz zur Begründung ihres Widerspruchs ein, ohne ihm Belege für die Existenz, die Gültigkeit und den Schutzumfang der älteren Marke beizufügen.

7 Mit Entscheidung vom 14. Mai 2013 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch auf der Grundlage von Regel 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 2868/95 mit der Begründung zurück, dass die Existenz, die Gültigkeit und der Schutzumfang der älteren Marke durch die Klägerin nicht nachgewiesen worden seien.

8 Am 21. Mai 2013 legte die Klägerin beim EUIPO gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung unter Vorlage von Registerauszügen des EUIPO und der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) Beschwerde ein. Hilfsweise beantragte sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Frist für die Vorlage von Nachweisen zu der älteren Marke.

9 Am 27. Juni 2013 teilte...

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