Urteile nº T-473/15 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, March 16, 2017

Resolution DateMarch 16, 2017
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-473/15

„Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke APUS - Ältere nationale Wortmarke ABUS - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Verwechslungsgefahr - Vor der Beschwerdekammer vorgenommene wiederholte Einschränkungen der Anmeldung - Art. 43 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 - Zuständigkeit der Beschwerdekammer - Art. 64 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 - Anspruch auf rechtliches Gehör - Art. 75 Satz 2 der Verordnung Nr. 207/2009 - Regel 13 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95

In der Rechtssache T-473/15

Capella EOOD mit Sitz in Sofia (Bulgarien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Henkel,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum(EUIPO), vertreten durch S. Hanne als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Abus August Bremicker Söhne KG mit Sitz in Wetter (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Hallwachs,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Juni 2015 (Sache R 117/2014-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Abus August Bremicker Söhne und Capella

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung, zum Zeitpunkt der Beratung, des Richters S. Gervasoni in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten sowie der Richter L. Madise und Z. Csehi (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 14. August 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 13. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 18. November 2015 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der prozessleitenden Maf‌lnahmen vom 12. Juli 2016,

aufgrund des Umstands, dass keine der Hauptparteien innerhalb der Frist von drei Wochen, nachdem die Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens erfolgt ist, einen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat, und des gemäf‌l Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 14. November 2011 meldete die Copernicus EOOD nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2 Dabei handelte es sich um das Wortzeichen APUS.

3 Die Marke wurde zunächst u. a. für „Fahrzeuge sowie deren Teile und Zubehör“ der Klasse 12 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4 Die Anmeldung der Unionsmarke wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 8/2012 vom 12. Januar 2012 veröffentlicht.

5 Am 21. März 2012 erhob die Streithelferin, die Abus August Bremicker Söhne KG, nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren.

6 Der Widerspruch stützte sich auf die ältere deutsche Wortmarke ABUS, die folgende Waren der Klassen 4, 9, 12, 18 und 20 erfasst:

- Klasse 4: „Schmiermittel für Schlösser“;

- Klasse 9: „Optische Apparate und Instrumente, Türspione, Signalapparate und -instrumente, elektrische und elektronische Überwachungsgeräte, insbesondere Alarmgeräte, Funkgeräte, Telefongeräte, integrierte Schaltkreise, Codierer für Datenverarbeitung, Computer, Computerbetriebsprogramme, Computerperipheriegeräte, Speicher für Datenverarbeitungsanlagen, Datenverarbeitungsgeräte, elektrische Diebstahlalarmgeräte, Monitore, Fernsteuerungsgeräte, Feuermelder, Schutzhelme, Kameras, Magnetkarten, Smartcards, Rauchdetektoren, Bewegungsmelder, elektronische Sprach- und Relaismodule, Programmiergeräte, auf Datenträgern gespeicherte Software, Paniksender, Glasbruchmelder, Erschütterungsmelder, Magnetkontakte, Schaltkontakte, elektrische Akkumulatoren, elektrische Kabel und Verteiler, optische Objektive; Handytaschen“;

- Klasse 12: „Bezüge für Fahrrad- oder Motorradsättel, Zweiradbremsen, mechanische Diebstahlsicherungen für Fahrzeuge, Diebstahlwarngeräte für Fahrzeuge, Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrräder, Fahrradglocken, Fahrradketten, Fahrradklingeln, Fahrradkörbe, Fahrradlenkstangen, Fahrradnetze, Fahrradpedale, Fahrradpumpen, Fahrradsättel, Gepäckträger für Fahrzeuge“;

- Klasse 18: „Taschen, soweit in Klasse 18 enthalten, Badetaschen, Campingtaschen, Einkaufstaschen, Kartentaschen, Reisetaschen, Schultaschen, Rucksäcke“;

- Klasse 20: „Fahrzeugschlösser, nicht aus Metall; Schlösser (ausgenommen elektrische), nicht aus Metall“.

7 Als Widerspruchsgrund wurde das Eintragungshindernis des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 geltend gemacht.

8 Während des Verfahrens vor der Widerspruchsabteilung wurde die angemeldete Marke zunächst auf die Verus EOOD und dann auf die Copernicus-Trademarks Ltd übertragen.

9 Am 5. November 2013 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch in vollem Umfang statt.

10 Mit beim EUIPO am 10. Dezember 2013 eingereichten Schreiben beantragte die Ivo-Kermartin GmbH, auf die die angemeldete Marke zwischenzeitlich übertragen worden war, die Übertragung der Anmeldung im Markenregister der Europäischen Union zu vermerken. Das EUIPO gab diesem Antrag am 10. Januar 2014 statt.

11 Am 6. Januar 2014 legte die Copernicus-Trademarks Ltd gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim EUIPO Beschwerde ein.

12 Während des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des EUIPO wurde die Klägerin, die Capella EOOD, Inhaberin der Unionsmarkenanmeldung, was dem EUIPO am 18. Januar 2014 mitgeteilt wurde.

13 Mit Schreiben, das am 20. August 2014 beim EUIPO eingereicht wurde, schränkte die Klägerin das Warenverzeichnis der Anmeldemarke in Klasse 12 ein und legte folgende Beschreibung vor: „Fahrzeuge für den Landverkehr; Wasser-Fahrzeuge, sowie deren Teile; Luft-Fahrzeuge, sowie deren Teile; Fahrzeuge für den Weltraum, sowie deren Teile“ (im Folgenden: erste Einschränkung der Anmeldung). Das fragliche Schreiben war an die Hauptabteilung „Kerngeschäft“ des EUIPO gerichtet.

14 Die Geschäftsstelle der Beschwerdekammern des EUIPO bestätigte mit Schreiben vom 4. September 2014 den Empfang der ersten Einschränkung der Anmeldung und teilte der Klägerin mit, dass über diese in der Entscheidung über die Beschwerde befunden werde. Mit Schreiben vom selben Tag übermittelte sie die erste Einschränkung der Anmeldung zur Information der anderen Beteiligten im Verfahren.

15 Mit Schreiben, die am 16. und 30. September 2014 beim EUIPO eingereicht wurden, bat die Klägerin um Erläuterungen zu den Gründen, aus denen die von ihr am 20. August 2014 vorgelegte Einschränkung des Warenverzeichnisses noch nicht erfolgt sei. Die Geschäftsstelle der Beschwerdekammern antwortete auf diese Schreiben am 26. September und am 15. Oktober 2014.

16 Mit Schreiben, das beim EUIPO am 8. Oktober 2014 eingereicht wurde, schränkte die Klägerin erneut das Verzeichnis der mit der Anmeldemarke gekennzeichneten Waren der Klasse 12 ein und legte folgende Beschreibung vor: „Kraft-Fahrzeuge für den Landverkehr, nämlich Personenkraftwagen (Pkw); Kraftomnibusse; Lastkraftwagen; Traktoren; Golfplatzfahrzeuge; Schneemobile; Pistenraupen; Wohnmobile; Mopedautos; Reifen für Automobile; Reifen für Lastkraftwagen; Felgen für Automobile; Felgen für Lastkraftwagen; Wasser-Fahrzeuge, sowie deren Teile; Luft-Fahrzeuge, sowie deren Teile; Fahrzeuge für den Weltraum, sowie deren Teile“ (im Folgenden: zweite Einschränkung der Anmeldung). Das fragliche Schreiben war an die Hauptabteilung „Kerngeschäft“ des EUIPO gerichtet.

17 Mit Schreiben, das am 21. Oktober 2014 beim EUIPO eingereicht wurde, erbat die Klägerin zusätzliche Auskünfte u. a. zur Bearbeitung der ersten Einschränkung der Anmeldung.

18 Mit Schreiben vom 29. Januar 2015 bestätigte die Geschäftsstelle der Beschwerdekammern des EUIPO den Empfang der zweiten Einschränkung der Anmeldung und teilte der Klägerin mit, dass über diese in der Entscheidung über die Beschwerde befunden werde. Mit Schreiben vom selben Tag übermittelte die Geschäftsstelle die zweite Einschränkung der...

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