Urteile nº T-372/16 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, May 11, 2017

Resolution DateMay 11, 2017
Issuing OrganizationTGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften
Decision NumberT-372/16

„Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke MÄNNERSPIELPLATZ - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 52 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

In der Rechtssache T-372/16

Alexander Bammer, wohnhaft in Sindelfingen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Riegger,

Kläger,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch S. Hanne als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

mydays GmbH mit Sitz in München (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Pfefferkorn,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. April 2016 (Sache R 1796/2015-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen mydays und Herrn Bammer

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni sowie des Richters L. Madise (Berichterstatter) und der Richterin K. Kowalik-Bańczyk,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 11. Juli 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 19. August 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 14. Oktober 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keine der Hauptparteien innerhalb der Frist von drei Wochen, nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens einen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat, und des gemäf‌l Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 8. September 2009 meldete die Boger & Bammer GbR nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen MÄNNERSPIELPLATZ.

3 Es wurden folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 39 und 41 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

- Klasse 25: „Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“;

- Klasse 39: „Reservierungsdienste [Reisen]; Veranstaltung von Reisen; Buchung von Reisen“;

- Klasse 41: „Organisation und Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen; Veranstaltung von Unterhaltungsshows; Vermittlung von Teilnahmen an Special-Events; Platzreservierungen für Unterhaltungsveranstaltungen“.

4 Die Anmeldung der Unionsmarke wurde im Blatt für Unionsmarken Nr. 044/2009 vom 16. November 2009 veröffentlicht. Am 1. März 2010 wurde das Wortzeichen MÄNNERSPIELPLATZ unter der Nr. 8534364 für die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen als Unionsmarke eingetragen.

5 Am 25. Februar 2013 wurde der Rechtsübergang der angegriffenen Marke auf den Kläger, Herrn Alexander Bammer, in das Register für Unionsmarken eingetragen.

6 Die Streithelferin, die mydays GmbH, stellte am 27. Mai 2014 auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der angegriffenen Marke. Zur Begründung führte sie an, dass diese Marke unter Verstof‌l gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und d der genannten Verordnung eingetragen worden sei.

7 Mit Entscheidung vom 10. Juli 2015 erklärte die Löschungsabteilung die angegriffene Marke für nichtig.

8 Gegen diese Entscheidung legte der Kläger am 8. September 2015 nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 Beschwerde beim EUIPO ein.

9 Mit Entscheidung vom 28. April 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Die angegriffene Marke sei unter Verstof‌l gegen die Bestimmungen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 eingetragen worden und somit gemäf‌l Art. 52 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung für nichtig zu erklären. Hierzu führte die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung erstens aus, dass es sich bei den maf‌lgeblichen Verkehrskreisen um das Publikum der Europäischen Union handele und dass aufgrund der Zusammensetzung der angegriffenen Marke aus Worten der deutschen Sprache für die Beurteilung des Vorliegens von absoluten Eintragungshindernissen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 auf das normal informierte und angemessen aufmerksame und verständige deutschsprachige Publikum abzustellen sei (Rn. 22, 23 und 25). Zweitens bezeichne das Wort „Männerspielplatz“, das aus den Worten „Männer“ und „Spielplatz“ bestehe, einen Ort („Platz“), wo eine bestimmte Nutzergruppe („Männer“) einer bestimmten Tätigkeit („Spielen“) nachgehe. Die Worte „Männer“ und „Spielplatz“ zusammengenommen seien von den relevanten Verkehrskreisen zum Zeitpunkt der Anmeldung so verstanden worden, dass es sich dabei um einen „Spielplatz für Männer“ handele (Rn. 26 bis 32). Die angegriffene Marke bestehe ausschlief‌llich aus Angaben, die geeignet seien, die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen zu beschreiben (Rn. 35 bis 39). Deshalb sei die Marke bereits zum Anmeldezeitpunkt gemäf‌l Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung ausgeschlossen gewesen (Rn. 40). Drittens fehle der angegriffenen Marke auch die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, weil sie von den relevanten Verkehrskreisen nicht als Herkunftsmerkmal für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen, sondern lediglich als Bezeichnung für einen Ort wahrgenommen werde, an dem Männer Freizeitaktivitäten mit Hilfe der betreffenden Waren und Dienstleistungen ausüben könnten (Rn. 41 bis 45). Viertens habe der Inhaber der angegriffenen Marke nicht nachgewiesen, dass die Marke durch Benutzung im Verkehr Unterscheidungskraft erlangt habe, da er keine Nachweise über den Umfang und die Intensität der Markennutzung vorgelegt habe, und auch nicht, dass eine solche Nutzung in deutschsprachigen Gebieten auf‌lerhalb Deutschlands stattgefunden habe. Somit sei die Anwendung von Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 und die sich daraus ergebende Möglichkeit zur Aufrechterhaltung der Eintragung der angegriffenen Marke ausgeschlossen (Rn. 48 bis 52). Schlief‌llich könne sich der Kläger nicht auf Entscheidungen nationaler Gerichte stützen, um nachzuweisen, dass die angegriffene Marke über Unterscheidungskraft verfüge (Rn. 53 bis 56).

Anträge der Parteien

10 Der Kläger beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- dem EUIPO die Kosten des Verfahrens einschlief‌llich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.

11 Das EUIPO und die Streithelferin beantragen,

- die Klage abzuweisen;

- dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

12 Der Kläger stützt seine Klage im Wesentlichen auf einen einzigen Klagegrund, mit dem er einen Verstof‌l gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 rügt. Dieser Klagegrund besteht im Wesentlichen aus zwei Rügen: Erstens habe die Beschwerdekammer hinsichtlich der Berücksichtigung des relevanten Zeitpunkts für die Beurteilung des beschreibenden Charakters der angegriffenen Marke einen Fehler begangen. Zweitens habe die Beschwerdekammer Beweismittel fehlerhaft beurteilt und sei deshalb zu Unrecht zu dem Schluss gekommen, dass die angegriffene Marke bezüglich der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend sei.

13 Zunächst ist zu prüfen, ob die Anwendungsvoraussetzungen des absoluten Eintragungshindernisses gemäf‌l Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 im vorliegenden Fall erfüllt sind.

14 Nach Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 wird eine Unionsmarke für nichtig erklärt, wenn sie entgegen den Vorschriften des Art. 7 derselben Verordnung eingetragen worden ist. Gemäf‌l Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung sind „Marken, die ausschlief‌llich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können“ von der Eintragung ausgeschlossen. Des Weiteren finden nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 die Vorschriften des Abs. 1 auch...

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