Urteile nº T-218/16 of Gericht, May 16, 2017

Resolution DateMay 16, 2017
Decision NumberT-218/16

„Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Magicrown - Absolute Eintragungshindernisse - Fehlende Unterscheidungskraft - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

In der Rechtssache T-218/16

Mühlbauer Technology GmbH mit Sitz in Hamburg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Zintler und A. Stolz,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch S. Hanne als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. März 2016 (Sache R 1213/2015-4) über die Anmeldung des Wortzeichens Magicrown als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten M. Prek sowie der Richter E. Buttigieg und B. Berke (Berichterstatter),

Kanzler: J. Weychert, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 9. Mai 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 21. Juni 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,

aufgrund der Neuzuweisung der Rechtssache an die Zweite Kammer und an einen neuen Berichterstatter,

auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2017

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 9. Januar 2015 meldete die Klägerin, die Mühlbauer Technology GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen Magicrown.

3 Die Marke wurde u. a. für folgende Waren der Klassen 5 und 10 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

- Klasse 5: „Zahnärztliche Füllmittel; Befestigungsmaterialien und Abdruckmaterialien; Kronen- und Brückenmaterial; Wiederherstellungsmaterial für zahnärztliche Zwecke; zahnmedizinische Präparate und Artikel zur Zahnrekonstruktion“;

- Klasse 10: „Künstliche Zähne, Zahnkronen, Zahnbrücken, Zahnprothesen und Zahnprothesenteile“.

4 Mit Schreiben vom 23. Januar 2015 teilte der Prüfer des EUIPO der Klägerin mit, dass das fragliche Zeichen seiner Ansicht nach nicht eingetragen werden könne, da die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c und Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten absoluten Eintragungshindernisse vorlägen.

5 Mit Schreiben vom 4. Mai 2015 nahm die Klägerin zu den Einwänden des Prüfers Stellung.

6 Mit Entscheidung vom 11. Mai 2015 wies der Prüfer die Anmeldung gemäf‌l Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung vollständig zurück. Er kam nämlich zu dem Ergebnis, dass das fragliche Zeichen in Bezug auf die oben in Rn. 3 aufgeführten Waren der Klassen 5 und 10 für das englischsprachige zahnmedizinische Fachpublikum beschreibend sei und keine Unterscheidungskraft habe.

7 Am 26. Juni 2015 legte die Klägerin gegen diese Entscheidung beim EUIPO eine Beschwerde gemäf‌l den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 ein, die sie am 11. September 2015 begründete.

8 Mit Entscheidung vom 7. März 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück.

9 Die Beschwerdekammer stellte erstens fest, dass das fragliche Zeichen hinsichtlich der Merkmale der erfassten Waren beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 sei. Die fragliche Marke sei eine aus englischen Begriffen zusammengesetzte Wortmarke, die vom relevanten Publikum, den englischsprachigen zahnmedizinischen Fachkreisen der Europäischen Union, ohne Weiteres als Zusammensetzung der Wörter „magic“ und „crown“ verstanden werde, wobei das erste Wort die Merkmale oder die wunderbaren oder auf‌lergewöhnlichen Eigenschaften der erfassten Waren beschreibe und das zweite Wort für diese Fachkreise „Zahnkrone“ bedeute. Dies gelte trotz des Fehlens eines doppelten Buchstabens „c“ zwischen beiden Wörtern. Zweitens habe die Beschwerdekammer den beschreibenden Charakter der Anmeldemarke anhand jeder der in Rede stehenden Warenkategorien geprüft und festgestellt. Drittens fehle einer Wortmarke, die Merkmale der Waren bezeichne, regelmäf‌lig die Unterscheidungskraft, so dass sich der Prüfer in seiner Entscheidung zu Recht auch auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 gestützt habe.

Anträge der Parteien

10 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

11 Das EUIPO beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

12 Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Gründe, mit denen sie erstens die Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens die Verletzung von Art...

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