Urteile nº T-472/16 of Gericht, May 16, 2017
Resolution Date | May 16, 2017 |
Decision Number | T-472/16 |
„Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke LegalPro - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“
In der Rechtssache T-472/16
Marsh GmbH mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Riegger,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch M. Fischer als Bevollmächtigten,
Beklagter,
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. Juni 2016 (Sache R 146/2016-4) über die Anmeldung des Wortzeichens LegalPro als Unionsmarke
erlässt
DAS GERICHT (Dritte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen sowie der Richter I. S. Forrester (Berichterstatter) und E. Perillo,
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 19. August 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 14. November 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung,
aufgrund des Umstands, dass keine der Hauptparteien innerhalb der Frist von drei Wochen, nachdem die Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens erfolgt ist, einen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gestellt hat, und des gemäfl Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,
folgendes
Urteil
Vorgeschichte des Rechtsstreits
1 Am 16. April 2015 meldete die Klägerin, die Marsh GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.
2 Dabei handelte es sich um das Wortzeichen LegalPro.
3 Es wurde für „Dienstleistungen eines Versicherungsmaklers, Beratung in Versicherungsangelegenheiten, Betreuung und Abwicklung von Versicherungsfällen, Regulierungsservice in Versicherungsangelegenheiten“ in Klasse 36 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.
4 Mit Entscheidung vom 26. November 2015 wies der Prüfer die Markenanmeldung zurück, da der angemeldeten Marke die Eintragungshindernisse nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 entgegenstünden.
5 Am 21. Januar 2016 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 beim EUIPO Beschwerde ein.
6 Mit Entscheidung vom 17. Juni 2016 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Vierte Beschwerdekammer des EUIPO diese Beschwerde zurück.
7 In der angefochtenen Entscheidung prüfte die Beschwerdekammer die Anmeldung zunächst im Hinblick auf die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 festgelegten Anforderungen. Insoweit stellte sie in Rn. 16 dieser Entscheidung fest, dass die angemeldete Marke für alle in Rede stehenden Dienstleistungen für englischsprachige Verbraucher beschreibend sei, und wies daher die Anmeldung gemäfl Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung zurück.
8 Die Beschwerdekammer prüfte die Anmeldung weiter im Hinblick auf die in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 festgelegten Anforderungen fort und kam in Rn. 19 der angefochtenen Entscheidung zu dem Ergebnis, dass der Anmeldemarke als beschreibender Angabe auch keine Unterscheidungskraft zukomme.
Anträge der Parteien
9 Die Klägerin beantragt,
- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;
- dem EUIPO die Kosten, einschliefllich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, aufzuerlegen.
10 Das EUIPO beantragt,
- die Klage abzuweisen;
- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
Rechtliche Würdigung
11 Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend, mit denen sie erstens einen Verstofl gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und zweitens einen Verstofl gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung rügt.
Zum ersten Klagegrund: Verstofl gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009
12 Da die Klägerin der Beschwerdekammer im Wesentlichen vorwirft, die angemeldete Marke als für die beanspruchten Dienstleistungen beschreibend eingestuft zu haben, ist darauf hinzuweisen, dass gemäfl Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung Marken ausgeschlossen sind, die ausschliefllich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können. Darüber hinaus finden nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 die „Vorschriften des Absatzes 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der [Europäischen Union]“ vorliegen.
13 Nach der Rechtsprechung erlaubt es Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 nicht, dass die von ihm erfassten Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorbehalten werden. Die Bestimmung verfolgt damit das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass solche Zeichen oder Angaben von jedermann frei verwendet werden können (vgl. Urteil vom 13. September 2016, Paglieri Sell System/EUIPO [APOTEKE], T-563/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:467, Rn. 24 und...
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