Beschlüsse nº T-119/10 of Tribunal General de la Unión Europea, September 13, 2017

Resolution DateSeptember 13, 2017
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-119/10

In der Rechtssache T-119/10

Königreich der Niederlande, zunächst vertreten durch Y. de Vries, J. Langer und C. Wissels, dann durch J. Langer, M. Bulterman und B. Koopman als Bevollmächtigte,

Kläger,

unterstützt durch

Königreich Belgien, zunächst vertreten durch M. Jacobs und T. Materne, dann durch M. Jacobs und J.-C. Halleux als Bevollmächtigte,

und durch

Französische Republik, zunächst vertreten durch G. de Bergues und B. Messmer, dann durch J. Bousin und D. Colas als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch R. Wim und A. Steiblytė als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2009) 10712 der Kommission vom 23. Dezember 2009 über die Kürzung der Finanzhilfe, die dem Programm Vorbeugender Hochwasserschutz Rhein-Maas im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative IC Interreg II/C im Königreich Belgien, in der Bundesrepublik Deutschland, [der Französischen Republik,] dem Grof‌lherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gemäf‌l Entscheidung K(97) 3742 der Kommission vom 18. Dezember 1997 (EFRE Nr. 970010008) gewährt wurde,

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias sowie der Richterin I. Labucka (Berichterstatterin) und des Richters I. Ulloa Rubio,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Rechtlicher Rahmen

1 Für die Programmplanungszeiträume 1989-1993 und 1994-1999 wurden die Regeln für Strukturfonds (insbesondere in Bezug auf Ziele, Programmierung, Zahlungen, Verwaltung, Kontrolle und Finanzkorrekturen) u. a. in der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Entwicklungsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. 1988, L 185, S. 9), die u. a. durch die Verordnung (EWG) Nr. 2081/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. 1993, L 193, S. 5) geändert wurde, sowie in der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. 1988, L 374, S. 1) in der durch die Verordnung (EWG) Nr. 2082/93 des Rates vom 20. Juli 1993 (ABl. 1993, L 193, S. 20) geänderten Fassung niedergelegt.

2 Art. 24 der Verordnung Nr. 4253/88 bestimmt:

„(1) Wird eine Aktion oder eine Maf‌lnahme so ausgeführt, dass die gewährte finanzielle Beteiligung weder teilweise noch insgesamt gerechtfertigt erscheint, so nimmt die Kommission eine entsprechende Prüfung des Falls im Rahmen der Partnerschaft vor und fordert insbesondere den Mitgliedstaat oder die von ihm für die Durchführung der Aktion benannten Behörden auf, sich innerhalb einer bestimmten Frist dazu zu äuf‌lern.

(2) Nach dieser Prüfung kann die Kommission die finanzielle Beteiligung an der betreffenden Aktion oder Maf‌lnahme kürzen oder aussetzen, wenn durch die Prüfung bestätigt wird, dass eine Unregelmäf‌ligkeit oder eine erhebliche Veränderung der Art oder der Durchführungsbedingungen der Aktion oder Maf‌lnahme vorliegt und diese Veränderung der Kommission nicht zur Zustimmung unterbreitet wurde.

…“

3 Die Verordnungen Nrn. 2052/88 und 4253/88 wurden mit Wirkung vom 1. Januar 2000 durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. 1999, L 161, S. 1) ersetzt.

4 Gemäf‌l Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1260/1999 berührt diese Verordnung weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschlief‌llich der vollständigen oder teilweisen Aufhebung, einer Intervention, die vom Rat oder von der Kommission auf der Grundlage der Verordnungen Nrn. 2052/88 und 4253/88 sowie jeder sonstigen für diese Intervention am 31. Dezember 1999 geltenden Rechtsvorschrift genehmigt worden ist.

5 Die Verordnung Nr. 1260/1999 wurde aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. 2006, L 210, S. 25).

6 Art. 100 („Verfahren“) der Verordnung Nr. 1083/2006 lautet:

„(1) Bevor die Kommission eine finanzielle Berichtigung beschlief‌lt, eröffnet sie das Verfahren, indem sie den Mitgliedstaat über ihre vorläufigen Schlussfolgerungen in Kenntnis setzt und ihn auffordert, sich binnen zwei Monaten zu äuf‌lern.

Wenn die Kommission eine extrapolierte oder pauschale finanzielle Berichtigung vorschlägt, erhält der Mitgliedstaat Gelegenheit, durch eine Prüfung der betreffenden Unterlagen nachzuweisen, dass der tatsächliche Umfang der Unregelmäf‌ligkeit geringer war als von der Kommission veranschlagt. In Abstimmung mit der Kommission kann der Mitgliedstaat den Umfang dieser Prüfung auf einen angemessenen Anteil oder eine Stichprobe in den betreffenden Unterlagen begrenzen. Auf‌ler in hinreichend begründeten Fällen wird für diese Prüfung eine Frist von bis zu zwei weiteren Monaten ab dem Ende der in Unterabsatz 1 genannten Zweimonatsfrist eingeräumt.

(2) Die Kommission berücksichtigt jedes Beweismaterial, das der Mitgliedstaat innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist vorlegt.

(3) Erhebt der Mitgliedstaat Einwände gegen die vorläufigen Schlussfolgerungen der Kommission, so wird er von der Kommission zu einer Anhörung eingeladen, bei der beide Seiten in partnerschaftlicher Zusammenarbeit bemüht sind, zu einer Einigung über die Feststellungen und die daraus zu ziehenden Schlüsse zu gelangen.

(4) Im Falle einer Einigung kann der Mitgliedstaat die betreffenden Gemeinschaftsmittel gemäf‌l Artikel 98 Absatz 2 Unterabsatz 2 wieder einsetzen.

(5) Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die Kommission binnen sechs Monaten nach der Anhörung über die finanzielle Berichtigung, wobei sie alle Informationen und Bemerkungen berücksichtigt, die ihr im Zuge des Verfahrens übermittelt wurden. Findet keine Anhörung statt, so beginnt die Sechsmonatsfrist zwei Monate nach dem Datum des von der Kommission versandten Einladungsschreibens.“

7 Art. 105 („Übergangsvorschriften“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1083/2006 bestimmt:

„Diese Verordnung berührt weder die Fortsetzung noch die Änderung, einschlief‌llich der vollständigen oder teilweisen Aufhebung, einer durch die Strukturfonds kofinanzierten Intervention oder eines durch den Kohäsionsfonds kofinanzierten Projekts, die von der Kommission auf der Grundlage der Verordnungen (EWG) Nr. 2052/88 …, (EWG) Nr. 4253/88 …, (EG) Nr. 1164/94 … und (EG) Nr. 1260/1999 sowie jeder sonstigen für diese Interventionen am 31. Dezember 2006 geltenden Rechtsvorschrift genehmigt worden sind und für die dementsprechend bis zu dem Abschluss [der] betreffenden Förderung oder Projekte die genannten Rechtsvorschriften gelten.“

8 Art. 108 („Inkrafttreten“) der Verordnung Nr. 1083/2006 sieht vor:

„Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel 1 bis 16, 25 bis 28, 32 bis 40, 47 bis 49, 52 bis 54, 56, 58 bis 62, 69 bis 74, 103 bis 105 und 108 gelten ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung nur für Programme für den Zeitraum 2007-2013. Die übrigen Vorschriften gelten ab dem 1. Januar 2007.“

9 Die Verordnung Nr. 1083/2006 wurde aufgehoben durch die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. 2013, L 347, S. 320, berichtigt in ABl. 2016, L 200, S. 140).

10 In Bezug auf finanzielle Berichtigungen bestimmt Art. 145 der Verordnung Nr. 1303/2013:

„(1) Bevor die Kommission eine finanzielle Berichtigung beschlief‌lt, eröffnet sie das Verfahren, indem sie den Mitgliedstaat über ihre vorläufigen Schlussfolgerungen in Kenntnis setzt und ihn auffordert, sich binnen zwei Monaten zu äuf‌lern.

(2) Wenn die Kommission eine extrapolierte oder...

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