Beschlüsse nº T-265/17 of Tribunal General de la Unión Europea, February 01, 2018

Resolution DateFebruary 01, 2018
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-265/17

„Unionsmarke - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke EXPRESSVPN - Absolutes Eintragungshindernis - Abänderungsantrag - Einziger Klageantrag - Unzulässigkeit“

In der Rechtssache T-265/17

ExpressVPN Ltd mit Sitz in Glen Vine (Insel Man), Prozessbevollmächtigter: A. Muir Wood, Barrister,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch J. Ivanauskas als Bevollmächtigten,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 16. Februar 2017 (Sache R 1352/2016-5) über die internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union Nr. 1265562 der Bildmarke EXPRESSVPN

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Gervasoni sowie der Richter L. Madise und R. da Silva Passos (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der Klage und des Antrags auf vertrauliche Behandlung, die am 5. Mai 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen sind,

aufgrund der am 22. Juni 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Einrede der Unzulässigkeit,

aufgrund der am 21. August 2017 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Stellungnahme der Klägerin

folgenden

Beschluss

1 Am 3. Juli 2015 beantragte die Klägerin, die ExpressVPN Ltd, beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) Schutz der internationalen Registrierung Nr. 1265562 nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]).

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3 Die Marke wurde für die Dienstleistungen „Auskunfts-, Informations- und Beratungsdienste auf dem Gebiet der Informationstechnologie; Dienste auf dem Gebiet der Datensicherheit; Softwareentwicklung“ in Klasse 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet.

4 Am 26. Mai 2016 wies der Prüfer die Anmeldung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) zurück, da das angemeldete Zeichen beschreibend und ohne Unterscheidungskraft sei. Der Prüfer wies auch das Vorbringen der Klägerin zurück, wonach das angemeldete Zeichen infolge seiner Benutzung nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001) Unterscheidungskraft erlangt habe.

5 Am 25. Juli 2016 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers beim EUIPO Beschwerde ein.

6 Mit Entscheidung vom 16. Februar 2017 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Zunächst stellte sie im Wesentlichen fest, dass das angemeldete Zeichen beschreibend sei, da überdurchschnittlich aufmerksame englischsprachige Verkehrskreise es als Beschreibung der Charakteristika der angemeldeten Dienstleistungen auffassen würden. Auf‌lerdem habe das Zeichen auch keine Unterscheidungskraft. Schlief‌llich würden die von der Klägerin beigebrachten Beweisstücke nicht belegen, dass das Element „expressvpn“ Wiedererkennungswert als Marke der Inhaberin der internationalen Registrierung erlangt habe.

Anträge der Parteien

7 Die Klägerin beantragt in der Klageschrift,

- die angefochtene Entscheidung abzuändern, damit die Marke zur Eintragung zugelassen werden kann, da sie weder beschreibend noch ohne Unterscheidungskraft sei und der Nachweis der erlangten Unterscheidungskraft beim Prüfer und bei der Fünften Beschwerdekammer eingereicht worden sei;

- dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

8 Die Kommission beantragt in ihrer Einrede der Unzulässigkeit,

- die Klage als unzulässig abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen;

- hilfsweise, falls das Gericht die Klage als zulässig erachten sollte, eine neue Frist für die Fortsetzung des Verfahrens festzusetzen.

9 In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Klägerin, die Einrede zurückzuweisen. Sie stellt klar, dass sie lediglich die Abänderung der angefochtenen Entscheidung beantrage, „was die Eintragung der Marke in das Register der Unionsmarken durch das [EUIPO] ermöglicht und ihren Schutz für die Europäische Union gewährleistet“. Zudem beantragt sie, dem hilfsweisen Antrag des EUIPO auf Fortsetzung des Verfahrens stattzugeben und dem EUIPO die Kosten bezüglich der Einrede der Unzulässigkeit aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

10 Nach Art. 130 Abs. 1 und 7 der Verfahrensordnung des Gerichts kann das Gericht auf Antrag des Beklagten vorab über die Unzulässigkeit entscheiden.

11 Da das EUIPO beantragt hat, über die Unzulässigkeit zu entscheiden, beschlief‌lt das Gericht, das sich aufgrund der Aktenlage für hinreichend informiert hält, ohne Fortsetzung des Verfahrens über den Antrag zu entscheiden.

12 Das EUIPO stützt seine Einrede der Unzulässigkeit im Wesentlichen darauf, dass der einzige Antrag der Klägerin auf eine Abänderung der angegriffenen Entscheidung gerichtet sei, die die Eintragung der angemeldeten Marke ermögliche. Das Gericht sei jedoch nicht zur Entscheidung über einen Antrag befugt, mit dem es ersucht werde, eine Entscheidung der Beschwerdekammer abzuändern...

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