Urteile nº T-376/07 of TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, Wednesday November 25, 2009
Resolution Date | Wednesday November 25, 2009 |
Issuing Organization | TGericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften |
Decision Number | T-376/07 |
In der Rechtssache T‑376/07
Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch M. Lumma, J. Möller und B. Klein als Bevollmächtigte,
Klägerin,
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch K. Gross und B. Martenczuk als Bevollmächtigte,
Beklagte,
wegen Nichtigerklärung der Entscheidung K (2007) 3226 der Kommission vom 18. Juli 2007 über die Anordnung zur Auskunftserteilung bezüglich zweier Beihilferegelungen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel [87 EG] und [88 EG] auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10, S. 33) fallen,
erlässt
DAS GERICHT ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten M. Vilaras sowie der Richter M. Prek (Berichterstatter) und V. M. Ciucă,
Kanzler: T. Weiler, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 2009
folgendes
Urteil
Rechtlicher Rahmen
1 Art. 3 („Transparenz und Überwachung“) der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel [87 EG] und [88 EG] auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 142, S. 1; im Folgenden: Grundverordnung) lautet:
„(1) Beim Erlass von Verordnungen nach Artikel 1 erlegt die Kommission den Mitgliedstaaten genaue Regeln zur Gewährleistung der Transparenz und der Überwachung der gemäß diesen Verordnungen von der Anmeldungspflicht freigestellten Beihilfen auf. Diese Regeln haben insbesondere die in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten Anforderungen zum Gegenstand.
(2) Sobald Beihilferegelungen oder außerhalb einer Regelung gewährte Einzelbeihilfen, die gemäß den genannten Verordnungen freigestellt sind, angewandt werden, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission im Hinblick auf die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Zusammenfassung der Angaben zu diesen freigestellten Beihilferegelungen oder Einzelbeihilfen.
(3) Die Mitgliedstaaten zeichnen alle Angaben zur Durchführung der Gruppenfreistellungen auf und speichern sie. Liegen der Kommission Angaben vor, die Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung einer Freistellungsverordnung aufkommen lassen, teilen die Mitgliedstaaten ihr alle Angaben mit, die sie für die Beurteilung der Vereinbarkeit einer Beihilfe mit der genannten Verordnung für notwendig erachtet.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission mindestens einmal jährlich gemäß den besonderen Anforderungen der Kommission – vorzugsweise in automatisierter Form – einen Bericht über die Durchführung der Gruppenfreistellungen. Die Kommission gewährt allen Mitgliedstaaten Zugang zu diesen Berichten. Einmal jährlich werden diese Berichte von dem in Artikel 7 genannten Beratenden Ausschuss erörtert und ausgewertet.“
2 Der 20. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel [87 EG] und [88 EG] auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10, S. 33) in der damals geltenden Fassung (im Folgenden: KMU-Freistellungsverordnung), die auf der Grundlage von Art. 1 der Grundverordnung erlassen wurde, lautet:
„Zum Zwecke der Transparenz und einer wirksamen Überwachung im Sinne von Artikel 3 der [Grundverordnung] soll ein Standardvordruck für die der Kommission von den Mitgliedstaaten in Kurzform zu übermittelnden Informationen bei Einführung einer Beihilferegelung oder Gewährung einer Einzelbeihilfe außerhalb einer Beihilferegelung, die aufgrund dieser Verordnung freigestellt ist, konzipiert werden. Die betreffenden Angaben werden anschließend im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Aus denselben Gründen sollten den Mitgliedstaaten auch Vorgaben in Bezug auf die von ihnen zu speichernden Angaben betreffend die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen gemacht werden. Die Mitgliedstaaten sind ferner verpflichtet, der Kommission einmal jährlich einen Bericht vorzulegen; hier gilt es, Kriterien festzulegen, nach denen der Bericht zu erstellen ist, darunter die Vorlage in EDV-gestützter Form, da die entsprechende Technologie inzwischen nahezu überall vorhanden ist.“
3 Art. 9 („Transparenz und Überwachung“) Abs. 2 der KMU-Freistellungsverordnung sieht Folgendes vor:
„Die Mitgliedstaaten halten ausführliche Aufzeichnungen über die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelungen und darunter fallende Einzelbeihilfen sowie über die nach dieser Verordnung freigestellten Einzelbeihilfen, die außerhalb einer bestehenden Beihilferegelung gewährt werden, zur Verfügung. Die Aufzeichnungen müssen belegen, dass die in dieser Verordnung genannten Freistellungsvoraussetzungen erfüllt sind und dass es sich bei dem Unternehmen um ein KMU handelt. Aufzeichnungen über Einzelbeihilfen sind während zehn Jahren vom Zeitpunkt ihrer Gewährung an gerechnet zur Verfügung zu halten; bei Beihilferegelungen beträgt diese Frist zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem zum letzten Mal eine Einzelbeihilfe nach der fraglichen Regelung gewährt wurde. Die Kommission kann von dem betreffenden Mitgliedstaat schriftlich alle Informationen anfordern, die ihrer Ansicht nach nötig sind, um zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für eine Freistellung erfüllt sind. Die Informationen sind ihr binnen zwanzig Arbeitstagen zu übermitteln, sofern diese Frist in dem Auskunftsverlangen nicht verlängert wurde.“
Vorgeschichte des Rechtsstreits
4 Mit zwei Schreiben vom 26. Juli 2006 forderte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Bundesrepublik Deutschland auf, ihr Informationen über die Beihilferegelungen XS 24/2002 und XS 29/2002 zu übermitteln, um zu überprüfen, ob diese Regelungen der KMU-Freistellungsverordnung entsprechen. Insbesondere wurde um Übermittlung einer Liste der Begünstigten, die aufgrund dieser Regelungen im Jahr 2005 Beihilfen von mehr als 200 000 Euro erhalten hatten, sowie...
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