Urteile nº T-544/13 RENV of Tribunal General de la Unión Europea, November 08, 2018

Resolution DateNovember 08, 2018
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-544/13 RENV

„Richtlinie 2010/30/EU - Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen - Delegierte Verordnung der Kommission zur Ergänzung der Richtlinie - Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern - Wesentlicher Aspekt eines Basisrechtsakts“

In der Rechtssache T-544/13 RENV

Dyson Ltd mit Sitz in Malmesbury (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigte: F. Carlin, Barrister, E. Batchelor und M. Healy, Solicitors, im Beistand von Rechtsanwältin A. Patsa,

Klägerin,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch L. Flynn, K. Herrmann und K. Talabér-Ritz als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen einer Klage gemäf‌l Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern (ABl. 2013, L 192, S. 1) erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Gratsias, der Richterin I. Labucka (Berichterstatterin) und des Richters I. Ulloa Rubio,

Kanzler: N. Schall, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2018

folgendes

Urteil

1 Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin, die Dyson Ltd, eine Gesellschaft englischen Rechts, die weltweit 4 400 Personen beschäftigt und Haushaltsstaubsauger, in denen der Staub in Behältern ohne Staubbeutel aufgefangen wird, entwirft, herstellt und in mehr als 60 Ländern in den Verkehr bringt, die Nichtigerklärung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 665/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern (ABl. 2013, L 192, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung).

Rechtlicher Rahmen

2 Die angefochtene Verordnung wurde von der Europäischen Kommission zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. 2010, L 153, S. 1) im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Staubsaugern erlassen.

Richtlinie 2010/30

3 Nach ihrem Art. 1 Abs. 1 und 2 schafft die Richtlinie 2010/30 „einen Rahmen für die Harmonisierung der einzelstaatlichen Maf‌lnahmen hinsichtlich der Information der Endverbraucher - insbesondere mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen - über den Energieverbrauch und gegebenenfalls den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs sowie zusätzlichen Angaben über energieverbrauchsrelevante Produkte, damit die Endverbraucher effizientere Produkte wählen können“; sie gilt „für energieverbrauchsrelevante Produkte, die während des Gebrauchs wesentliche unmittelbare und mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls anderen wichtigen Ressourcen haben“.

4 Nach Art. 5 Buchst. a der Richtlinie 2010/30 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass „Lieferanten, die die unter einen delegierten Rechtsakt fallenden Produkte vertreiben oder in Betrieb nehmen, Etiketten und Datenblätter gemäf‌l der … Richtlinie und dem delegierten Rechtsakt mitliefern“.

5 Art. 10 („Delegierte Rechtsakte“) der Richtlinie 2010/30 bestimmt:

„(1) Die Kommission legt Einzelheiten in Bezug auf das Etikett und das Datenblatt in delegierten Rechtsakten gemäf‌l den Artikeln 11, 12 und 13 bezüglich jedes Produkttyps gemäf‌l diesem Artikel fest.

Erfüllt ein Produkt die in Absatz 2 genannten Kriterien, so wird es von einem delegierten Rechtsakt im Sinne von Absatz 4 erfasst.

Bestimmungen in delegierten Rechtsakten bezüglich Angaben auf dem Etikett und im Datenblatt über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs haben es dem Endverbraucher zu ermöglichen, Kaufentscheidungen besser informiert zu treffen, und haben den Marktaufsichtsbehörden die Prüfung zu ermöglichen, ob Produkte den Angaben entsprechen.

Enthält ein delegierter Rechtsakt Bestimmungen sowohl bezüglich der Energieeffizienz als auch des Verbrauchs eines Produkts an anderen wichtigen Ressourcen, ist durch Gestaltung und Inhalt des Etiketts die Energieeffizienz des Produkts zu betonen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Kriterien sind die Folgenden:

  1. laut den neuesten verfügbaren Angaben und in Anbetracht der auf dem Unionsmarkt platzierten Mengen weisen die Produkte ein erhebliches Potenzial für die Einsparung von Energie und gegebenenfalls anderen wichtigen Ressourcen auf;

  2. auf dem Markt verfügbare Produkte mit gleichwertigen Funktionen weisen grof‌le Unterschiede bei den einschlägigen Leistungsniveaus auf;

  3. die Kommission berücksichtigt einschlägige unionsrechtliche Bestimmungen und Maf‌lnahmen zur Selbstregulierung, wie freiwillige Vereinbarungen, von denen zu erwarten ist, dass sie die Erreichung der politischen Ziele schneller oder kostengünstiger als zwingende Vorschriften ermöglichen.

    (3) Bei der Ausarbeitung eines Entwurfs eines delegierten Rechtsakts geht die Kommission wie folgt vor:

  4. Sie berücksichtigt diejenigen in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG aufgeführten Umweltparameter, die in der einschlägigen aufgrund der Richtlinie 2009/125/EG erlassenen Durchführungsmaf‌lnahme als signifikant angegeben und für den Endverbraucher während des Gebrauchs von Belang sind;

  5. sie führt eine Bewertung der Auswirkungen des Rechtsakts auf die Umwelt, die Endverbraucher und die Hersteller, einschlief‌llich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), in Bezug auf Wettbewerbsfähigkeit, auch auf Märkten auf‌lerhalb der Union, Innovation, Marktzugang sowie Kosten und Nutzen durch;

  6. sie führt eine geeignete Konsultation der Beteiligten durch;

  7. sie macht Terminvorgaben für die Durchführung, legt abgestufte Maf‌lnahmen oder Übergangsmaf‌lnahmen oder -zeiträume fest und berücksichtigt dabei insbesondere die möglichen Auswirkungen auf KMU oder auf spezifische, hauptsächlich von KMU hergestellte Produktgruppen.

    (4) In den delegierten Rechtsakten ist insbesondere Folgendes festzulegen:

  8. eine genaue Definition des betreffenden Produkttyps;

  9. die zur Erstellung der Angaben nach Artikel 1 Absatz 1 zu verwendenden Messnormen und -verfahren;

  10. die Einzelheiten der technischen Dokumentation gemäf‌l Artikel 5;

  11. Form und Inhalt des in Artikel 4 genannten Etiketts, das für die verschiedenen Produktgruppen möglichst einheitlich gestaltet und unter allen Umständen deutlich sichtbar und gut lesbar sein soll. Das Format des Etiketts enthält als grundlegende Angabe die Klassifizierung (Buchstaben A bis G); die Abstufung der Klassen entspricht den signifikanten Energie- und Kosteneinsparungen aus Sicht des Endverbrauchers.

    Drei zusätzliche Klassen können der Klassifizierung hinzugefügt werden, wenn dies durch den technischen Fortschritt erforderlich wird. Diese drei zusätzlichen Klassen tragen die Bezeichnungen A+, A++ bzw. A+++ für die energieeffizienteste Klasse. Grundsätzlich wird die Gesamtzahl der Klassen auf sieben beschränkt, es sei denn, Produkte in weiteren Klassen sind noch auf dem Markt.

    Die Farbpalette umfasst höchstens sieben unterschiedliche Farben von Dunkelgrün bis Rot. Nur der Farbcode der höchsten Klasse ist immer Dunkelgrün. Gibt es mehr als sieben Klassen, so kann für die überzähligen Klassen nur die Farbe Rot verwendet werden.

    Die Klassifizierung wird insbesondere dann überprüft, wenn ein erheblicher Anteil der Produkte im Binnenmarkt die zwei höchsten Energieeffizienzklassen erreicht und wenn zusätzliche Einsparungen durch eine weitere Differenzierung der Produkte erzielt werden können.

    Genaue Kriterien für eine...

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