Urteile nº T-98/18 of Tribunal General de la Unión Europea, December 13, 2018

Resolution DateDecember 13, 2018
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-98/18

„Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke MULTIFIT - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001

In der Rechtssache T-98/18

Multifit Tiernahrungs GmbH mit Sitz in Krefeld (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt N. Weber und Rechtsanwältin L. Thiel,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Sesma Merino, D. Walicka, M. Fischer und M. Eberl als Bevollmächtigte,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 15. November 2017 (Sache R 846/2017-1) über die Anmeldung des Wortzeichens MULTIFIT als Unionsmarke

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis sowie des Richters S. Papasavvas (Berichterstatter) und der Richterin O. Spineanu-Matei,

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 20. Februar 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 19. April 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 2018

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 3. November 2016 meldete die Klägerin, die Multifit Tiernahrungs GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen MULTIFIT.

3 Die Marke wurde für folgende Waren der Klassen 5, 28 und 31 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

- Klasse 5: „Nahrungsergänzungsmittel, Diätfutter für veterinärmedizinische Zwecke“;

- Klasse 28: „Spielzeug für Haustiere“;

- Klasse 31: „Futtermittel für Tiere; Heu; Kauknochen; Sand (Streumittel für Tiere), insbesondere Vogelsand; Streu“.

4 Mit Entscheidung vom 16. März 2017 wies der Prüfer die Anmeldung gemäfl Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 7 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) für die oben in Rn. 3 genannten Waren zurück.

5 Am 27. April 2017 legte die Klägerin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers ein.

6 Mit Entscheidung vom 15. November 2017 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Sie stellte insbesondere fest, dass die angemeldete Marke aus gewöhnlichen Wörtern bestehe, die unmittelbar von jeder Person verstanden würden. Die Wortneuschöpfung „multifit“ habe eine klare Bedeutung, die sich aus der Verbindung der beiden lexikalisch erfassten Einzelbestandteile und aus der Gebräuchlichkeit des Wortes „multi“ als Präfix in verschiedensten Kombinationen ergebe. Zum Wort „fit“ hob sie hervor, dass aufgrund seiner zahlreichen Verwendung für sämtliche Werbezwecke der Verbraucher insoweit abgestumpft sei und dass er dieses Wort lediglich als werbende Botschaft und nicht als Hinweis auf die Herkunft der erfassten Waren verstehe. Vor dem Hintergrund der angemeldeten Waren bestehe ein Mangel an Unterscheidungskraft, da das Zeichen bei dem relevanten Verbraucher vielmehr konkrete positive Assoziationen mit werbendem und anpreisendem Charakter bezüglich der vielfach fitnessfördernden und für viele Tiere passenden Waren hervorrufen werde. Schliefllich wies die Beschwerdekammer darauf hin, dass die von der Klägerin ohne Bezugnahme auf Art. 7 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 erwähnte konkrete Benutzung der angemeldeten Marke nichts an diesem Ergebnis zu ändern vermöge.

Anträge der Parteien

7 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

- dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

8 Das EUIPO beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

9 Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstofl gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 rügt.

10 Sie macht geltend, die angemeldete Marke verfüge über das für eine Eintragung als Unionsmarke erforderliche Mindestmafl an Unterscheidungskraft.

11 Das EUIPO tritt diesem Vorbringen entgegen.

12 Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Nach Art. 7 Abs. 2 finden die Vorschriften von Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Europäischen Union vorliegen.

13 Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne dieser Bestimmung, dass die Marke geeignet ist, die Ware oder Dienstleistung, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 24. Februar 2016, Coca Cola/HABM [Form einer Konturflasche ohne Riffelung], T-411/14, EU:T:2016:94‚ Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

14 Diese Unterscheidungskraft...

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT