Mitteilungen im Abl. nº T-739/17 of Tribunal General de la Unión Europea, December 08, 2017

Resolution DateDecember 08, 2017
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-739/17

Klage, eingereicht am 7. November 2017 - Euracoal u.a./Kommission

(Rechtssache T-739/17)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Association européenne du charbon et du lignite (Euracoal) (Woluwe-Saint-Pierre, Belgien), Deutscher Braunkohlen-Industrie - Verein e.V. (Köln, Deutschland), Lausitz Energie Kraftwerke AG (Cottbus, Deutschland), Mitteldeutsche Braunkohlengesellschaft mbH (Zeitz, Deutschland), eins energie in sachsen GmbH & Co. KG (Chemnitz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Spieth und N. Hellermann)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442 der Kommission vom 31/07/2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäfl der Richtlinie 2010/75/EU1 des Europäischen Parlaments und des Rates für Groflfeuerungsanlagen (ABl. 2017, L 212, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit dadurch BVT-assoziierte Emissionswerte (BAT-AEL) für NOx-Emissionen (Art. 1, Anhang Ziff. 2.1.3, Tabelle 3) und Quecksilberemissionen (Art. 1, Anhang Ziff. 2.1.6, Tabelle 7), die bei der Verbrennung von Stein- und/oder Braunkohle entstehen, angenommen und festgelegt werden,

hilfsweise, den Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442 insgesamt für nichtig zu erklären, sowie

die Kosten des Verfahrens der Europäischen Kommission aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen drei Klagegründe geltend.

Erster Klagegrund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften, höherrangigen Rechts und der Grenzen der Befugnisse im Zusammenhang mit der Abstimmung im Artikel 75-Ausschuss

Die Kommission hätte durch eine fristlose Einbringung einer Änderung zum Beschlussentwurf und die Herbeiführung einer sofortigen Abstimmung zwingende Fristen gemäfl Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/20112 missachtet und dadurch ihre gemäfl Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 bestehende Pflicht, in objektiver Weise auf gröfltmögliche Unterstützung im Ausschuss hinzuwirken, verletzt. Zugleich hätte sie den Vertretern der Mitgliedstaaten die Möglichkeit versperrt, zum geänderten Beschlussentwurf angemessen Position zu beziehen und hätte hierdurch Art. 291 Abs. 3 AEUV, wonach eine effektive Kontrolle der Kommission durch die Mitgliedstaaten gewährleistet sein muss, verletzt. Darüber hinaus hätte die Kommission durch ein offensichtlich taktisch motiviertes Vorgehen ihre Stellung als Ausschussvorsitzende missbräuchlich...

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