Mitteilungen im Abl. nº T-667/17 of Tribunal General de la Unión Europea, December 01, 2017
Resolution Date | December 01, 2017 |
Issuing Organization | Tribunal General de la Unión Europea |
Decision Number | T-667/17 |
Klage, eingereicht am 21. September 2017 - Alkarim for Trade and Industry/Rat
(Rechtssache T-667/17)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Alkarim for Trade and Industry LLC (Tal Kurdi, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Buyle und L. Cloquet)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss (GASP) 2017/1245 des Rates vom 10. Juli 2017 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maflnahmen gegen Syrien, soweit er sie betrifft, für nichtig zu erklären;
die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1241 des Rates vom 10. Juli 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maflnahmen angesichts der Lage in Syrien, soweit sie sie betrifft, für nichtig zu erklären;
dem Rat sämtliche Kosten aufzuerlegen, einschliefllich ihrer Kosten.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
Dem Rat sei bei der Tatsachenwürdigung ein offensichtlicher Fehler unterlaufen. Er habe nicht den geringsten Nachweis dafür erbracht, dass sie ein international anerkanntes syrisches Konglomerat sei.
Diese Behauptung, die überhaupt nicht zutreffe, zeuge von einer ganzen Reihe von Fehlern, die dem Rat bei der Tatsachenwürdigung unterlaufen seien.
Im Übrigen sei sie kein grofles Unternehmen, sondern ein kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Rechtsvorschriften der Union. Und es könne überhaupt nicht davon die Rede sein, dass sie international anerkannt wäre.
Zudem habe der Rat weder das Urteil vom 6. April 2017, Alkarim for Trade and Industry/Rat (T-35/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:262), noch das Urteil vom 11. Mai 2017, Abdulkarim/Rat (T-304/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:327), berücksichtigt, mit denen das Gericht die gegen sie und Herrn Wael Abdulkarim verhängten Sanktionen wegen offensichtlicher Beurteilungsfehler des Rates für nichtig erklärt habe.
Verstofl gegen den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäfligkeit
Durch die angefochtenen Maflnahmen sei sie, die einen wesentlichen Teil ihrer Geschäfte mit europäischen Lieferanten und Abnehmern tätige, vom internationalen Handel abgeschnitten.
Wegen der angefochtenen Maflnahmen könnten abgeschlossene, laufende Verträge nicht mehr erfüllt werden und hafte sie gegenüber ihren Abnehmern und Vertragspartnern aus Vertrag und...
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