Urteile nº T-177/16 of Tribunal General de la Unión Europea, February 05, 2019

Resolution DateFebruary 05, 2019
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-177/16

„Pflanzensorten - Antrag auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für die Pflanzensorte Braeburn 78 (11078) - Benennung eines anderen Prüfungsamts - Umfang der von der Beschwerdekammer vorzunehmenden Prüfung - Begründungspflicht“

In der Rechtssache T-177/16

Mema GmbH LG mit Sitz in Terlan (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Breitinger und Rechtsanwalt S. Kirschstein-Freund,

Klägerin,

gegen

Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO), vertreten durch M. Ekvad, F. Mattina, O. Lamberti und U. Braun-Mlodecka als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte A. von Mühlendahl und H. Hartwig,

Beklagter,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des CPVO vom 15. Dezember 2015 (Sache A 001/2015) zu einem Antrag auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes für die Pflanzensorte Braeburn 78

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen (Berichterstatter) sowie des Richters V. Kreuschitz und der Richterin N. Półtorak,

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 22. April 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 11. Juli 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des CPVO,

aufgrund der Änderung der Besetzung der Kammern des Gerichts,

aufgrund der Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens vom 24. Oktober 2016,

aufgrund der Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens vom 22. März 2018,

auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2018

folgendes

Urteil

Rechtlicher Rahmen

Grundverordnung

1 Nach Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. 1994, L 227, S. 1, im Folgenden: Grundverordnung) wird der gemeinschaftliche Sortenschutz für Sorten erteilt, die unterscheidbar, homogen, beständig und neu sind.

2 Gemäfl Art. 7 Abs. 1 der Grundverordnung wird eine Sorte als unterscheidbar angesehen, wenn sie sich in der Ausprägung der aus einem Genotyp oder einer Kombination von Genotypen resultierenden Merkmale von jeder anderen Sorte, deren Bestehen am Tag der Einreichung des Antrags auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes allgemein bekannt ist, deutlich unterscheiden lässt.

3 Ob die Kriterien der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit im Einzelfall erfüllt sind, wird im Rahmen einer technischen Prüfung gemäfl den Art. 55 und 56 der Grundverordnung untersucht.

4 Art. 55 Abs. 1 der Grundverordnung lautet:

„(1) Stellt das [Gemeinschaftliche Sortenamt] aufgrund der Prüfung [der Form- und Sachvoraussetzungen] nach den Artikeln 53 und 54 keine Hindernisse für die Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes fest, so veranlasst es die technische Prüfung hinsichtlich der Erfüllung der [Kriterien der Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit] durch das zuständige Amt oder die zuständigen Ämter in mindestens einem der Mitgliedstaaten, denen vom Verwaltungsrat [des Gemeinschaftlichen Sortenamts] die technische Prüfung von Sorten des betreffenden Taxons übertragen wurde, im Folgenden ‚Prüfungsämter‘ genannt.“

5 Die technische Prüfung wird gemäfl Art. 56 der Grundverordnung in Übereinstimmung mit den vom Verwaltungsrat erlassenen Prüfungsrichtlinien und den vom Gemeinschaftlichen Sortenamt (CPVO) gegebenen Weisungen durchgeführt. Die genannten Prüfungsrichtlinien beschreiben u. a. das für die technische Prüfung notwendige Pflanzenmaterial, die Prüfungsmodalitäten, die anzuwendenden Methoden, die abzugebenden Stellungnahmen, die Gruppierung der geprüften Sorten und die Tabelle der Merkmale, die Gegenstand der Prüfung sind. Im Rahmen der technischen Prüfung werden die Pflanzen der betreffenden Sorte neben Pflanzen der Sorten angebaut, denen die Kandidatensorte nach Ansicht des CPVO und des benannten Versuchszentrums nach Maflgabe der technischen Beschreibung, die Bestandteil des Antrags auf Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes ist, am nächsten steht.

6 Art. 57 Abs. 1 bis 3 der Grundverordnung sieht vor:

„(1) Auf Anforderung des [CPVO] oder, wenn es das Ergebnis der technischen Prüfung zur Beurteilung der Sorte für ausreichend hält, übersendet das Prüfungsamt dem [CPVO] einen Prüfungsbericht und im Falle, dass es die in den Artikeln 7, 8 und 9 festgelegten Voraussetzungen als erfüllt erachtet, eine Beschreibung der Sorte.

(2) Das [CPVO] teilt dem Antragsteller das Ergebnis der technischen Prüfung und die Sortenbeschreibung mit und gibt ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Sieht das [CPVO] den Prüfungsbericht nicht als hinreichende Entscheidungsgrundlage an, kann es von sich aus nach Anhörung des Antragstellers oder auf Antrag des Antragstellers eine ergänzende Prüfung vorsehen. Zum Zweck der Bewertung der Ergebnisse wird jede ergänzende Prüfung, die durchgeführt wird, bis eine gemäfl den Artikeln 61 und 62 getroffene Entscheidung Rechtskraft erlangt, als Bestandteil der in Artikel 56 Absatz 1 genannten Prüfung betrachtet.“

7 Für die Verfahren vor dem CPVO gilt nach Art. 72 der Grundverordnung folgende Regel:

„Die Beschwerdekammer entscheidet über die Beschwerde aufgrund der Prüfung nach Artikel 71. Die Beschwerdekammer wird entweder im Rahmen der Zuständigkeit des [CPVO] tätig oder verweist die Angelegenheit zur weiteren Entscheidung an die zuständige Stelle des [CPVO] zurück. Diese ist durch die rechtliche Beurteilung der Beschwerdekammer, die der Entscheidung zugrunde gelegt ist, gebunden, soweit der Sachverhalt derselbe ist.“

8 Art. 75 der Grundverordnung bestimmt:

„Die Entscheidungen des [CPVO] sind mit Gründen zu versehen. Sie dürfen nur auf Gründe oder Beweise gestützt werden, zu denen die Verfahrensbeteiligten sich mündlich oder schriftlich äuflern konnten.“

9 Art. 76 der Grundverordnung lautet:

„In den Verfahren vor dem [CPVO] ermittelt das [CPVO] den Sachverhalt von Amts wegen, soweit er nach den Artikeln 54 und 55 zu prüfen ist. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht innerhalb der vom [CPVO] gesetzten Frist vorgebracht worden sind, werden vom [CPVO] nicht berücksichtigt.“

Protokoll CPVO-TP/14/2 final

10 Abschnitt I des Protokolls TP/14/2 final der CPVO vom 14. März 2006 über die Prüfungen auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit (Apfel) (im Folgenden: CPVO-Protokoll TP/14/2) lautet:

„Das Protokoll beschreibt die technischen Verfahren, die zu befolgen sind, um der [Grundverordnung] nachzukommen. Die technischen Verfahren wurden vom Verwaltungsrat gebilligt und beruhen auf dem Allgemeinen Dokument TG/1/3 des [Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen] und auf den Richtlinien TG/14/9 des [Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen]vom 6. April 2005 für die Durchführung von Prüfungen auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit. Dieses Protokoll gilt für Fruchtsorten der Art Malus domestica Borkh.“

11 Im letzten Absatz von Abschnitt III.5 des CPVO-Protokolls TP/14/2 heiflt es:

„Die Erfassungen an der Frucht sollen … zum Zeitpunkt der Genussreife erfolgen“.

12 Punkt Ad 56 des CPVO-Protokolls TP/14/2 bestimmt:

„Zeitpunkt der Pflückreife

Der Zeitpunkt der Pflückreife ist der optimale Zeitpunkt für das Pflücken, um eine Frucht im besten Zustand für den Verzehr zu...

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