Mitteilungen im Abl. nº T-25/18 of Tribunal General de la Unión Europea, March 02, 2018
Resolution Date | March 02, 2018 |
Issuing Organization | Tribunal General de la Unión Europea |
Decision Number | T-25/18 |
Klage, eingereicht am 19. Januar 2018 - PAN Europe/Kommission
(Rechtssache T-25/18)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Kloostra)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
den Beschluss der Kommission C(2017) 7604 final vom 9. November 2017, mit dem dem Kläger der Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit der Ausarbeitung delegierter Verordnungen zu wissenschaftlichen Kriterien für die Bewertung von Stoffen mit endokriner Wirkung teilweise verweigert wurde, für nichtig zu erklären;
der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:
Die Kommission habe beim Erlass des angefochtenen Beschlusses gegen Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/20011 verstoflen und diesen falsch angewandt.
Die Kommission habe gegen Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 verstoflen und diesen falsch angewandt, indem sie ihn auf Informationen zu einem abgeschlossenen Entscheidungsprozess angewandt habe.
Die Kommission habe gegen Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 verstoflen, da sie den Ablehnungsgrund nicht hinreichend eng ausgelegt bzw. angewandt habe und nicht nachgewiesen habe, dass die Verbreitung den Entscheidungsprozess ernstlich beeinträchtigen würde.
Die Kommission habe beim Erlass des angefochtenen Beschlusses gegen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/20062 und Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 1049/2001 verstoflen.
Die Kommission habe gegen Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 und Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 1049/2001 verstoflen, da sie die in dem Antrag auf Zugang benannten Unterlagen nicht konkret und individuell geprüft habe und nicht für jedes einzelne Dokument begründet habe, warum es nicht verbreitet werden sollte, indem sie den Ablehnungsgrund in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 nicht hinreichend eng ausgelegt habe; darüber hinaus habe die Kommission gegen die genannten Vorschriften verstoflen, da sie das spezifische Interesse des Schutzes des Entscheidungsprozesses nicht gegen die allgemeinen Interessen an der Verbreitung von Umweltinformationen abgewogen und die Ablehnung nicht ausreichend begründet habe.
Die Kommission habe zu Unrecht das überwiegende öffentliche Interesse an der Verbreitung der verlangten Informationen nicht berücksichtigt.
Wegen der...
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