Mitteilungen im Abl. nº T-335/19 of Tribunal General de la Unión Europea, July 05, 2019

Resolution DateJuly 05, 2019
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-335/19

Klage, eingereicht am 3. Juni 2019 - Cantieri del Mediterraneo/Kommission

(Rechtssache T-335/19)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Cantieri del Mediterraneo SpA (Neapel, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Munari und L. Calzolari)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

  1. 1 des angefochtenen Beschlusses gemäfl Art. 263 ff. AEUV für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen den Beschluss (EU) 2019/422 der Kommission vom 20. September 2018 über die staatliche Beihilfe SA 36112 (2016/C) (ex 2015/NN) Italiens zugunsten der Hafenbehörde von Neapel und von Cantieri del Mediterraneo S.p.A. (im Folgenden: Beschluss)

Die Klägerin stützt ihre Klage auf neun Gründe.

  1. Verstofl gegen die Art. 41, 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Grundsätze der guten Verwaltung, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung sowie den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens, Begründungsmangel und Verstofl gegen Art. 296 AEUV:

    - Der Beschluss sei in einem Verfahren erlassen worden, in dem die Verteidigungsrechte von Cantieri del Mediterraneo (im Folgenden: CAMED) nicht gewährleistet gewesen seien, die anders als der Beschwerdeführer nicht angehört worden sei.

    - Der Beschluss sei am Schluss eines Verfahrens erlassen worden, in dem die Gleichbehandlung des Beschwerdeführers und des Begünstigten der angeblichen Beihilfe nicht gewährleistet gewesen sei (Waffengleichheit).

  2. Verstofl gegen die Grundsätze der guten Verwaltung, der Rechtssicherheit und des Rechtsschutzes wegen der rechtswidrigen Aufhebung der im Jahr 2006 erfolgten Einstellung des Verfahrens wegen derselben Maflnahme, die jetzt, nach mehr als zehn Jahren im Beschluss als Beihilfe eingestuft werde:

    - Im Beschluss hätte die Rechtswidrigkeit der Aufhebung des Einstellungsbeschlusses aus dem Jahr 2006 bezüglich derselben staatlichen Maflnahme festgestellt werden müssen und hätte festgestellt werden müssen, dass diese Einstellung der Feststellung der Beihilfenatur und der Unvereinbarkeit entgegenstehe.

    - Im Beschluss hätte festgestellt werden müssen, dass die Kommission mit dem Einstellungbeschluss die Rechtmäfligkeit der geprüften Maflnahme festgestellt habe und dieser Beschluss die Kommission deshalb daran hindere, einen zweiten Beschluss zu erlassen, der eine andere Einstufung derselben Angelegenheit mehr als zehn Jahre später beinhalte.

  3. Verstofl gegen...

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