Mitteilungen im Abl. nº T-521/19 of Tribunal General de la Unión Europea, August 23, 2019
Resolution Date | August 23, 2019 |
Issuing Organization | Tribunal General de la Unión Europea |
Decision Number | T-521/19 |
Klage, eingereicht am 19. Juli 2019 - Haswani/Rat
(Rechtssache T-521/19)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: George Haswani (Yabroud, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Karouni)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
den Beschluss (GASP) 2016/850 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maflnahmen gegen Syrien für nichtig zu erklären;
die Durchführungsverordnung (EU) 2016/840 des Rates vom 27. Mai 2016 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maflnahmen angesichts der Lage in Syrien für nichtig zu erklären;
den Beschluss (GASP) 2017/917 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maflnahmen gegen Syrien für nichtig zu erklären;
die Durchführungsverordnung (EU) 2017/907 des Rates vom 29. Mai 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maflnahmen angesichts der Lage in Syrien für nichtig zu erklären;
den Durchführungsbeschluss (GASP) 2017/1245 des Rates vom 10. Juli 2017 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maflnahmen gegen Syrien für nichtig zu erklären;
die Durchführungsverordnung (EU) 2017/1241 des Rates vom 10. Juli 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maflnahmen angesichts der Lage in Syrien für nichtig zu erklären;
den Beschluss (GASP) 2018/778 des Rates vom 28. Mai 2018 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maflnahmen gegen Syrien für nichtig zu erklären;
die Durchführungsverordnung (EU) 2018/774 des Rates vom 28. Mai 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maflnahmen angesichts der Lage in Syrien für nichtig zu erklären;
den Beschluss (GASP) 2019/806 des Rates vom 17. Mai 2019 zur Änderung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maflnahmen gegen Syrien für nichtig zu erklären;
die Durchführungsverordnung (EU) 2019/798 des Rates vom 17. Mai 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maflnahmen angesichts der Lage in Syrien für nichtig zu erklären;
daher
die Streichung seines Namens in den Anhängen der genannten Rechtsakte anzuordnen;
den Rat zur Zahlung eines Betrags in Höhe von 100 000 Euro als Ersatz für seinen immateriellen Schaden zu verurteilen;
dem Rat seine eigenen Kosten sowie die dem Kläger entstandenen Kosten, deren Nachweis er sich für das Verfahren vorbehält, aufzuerlegen.
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