Mitteilungen im Abl. nº T-526/19 of Tribunal General de la Unión Europea, August 23, 2019

Resolution DateAugust 23, 2019
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-526/19

Klage, eingereicht am 25. Juli 2019 - Nord Stream 2/Parlament und Rat

(Rechtssache T-526/19)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Nord Stream 2 AG (Zug, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Van den Hende und J. Penz sowie M. Schonberg, Solicitor)

Beklagte: Europäisches Parlament und Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Richtlinie (EU) 2019/692 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 in vollem Umfang für nichtig zu erklären;

den Beklagten die der Klägerin im vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende sechs Gründe gestützt:

Der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung sei verletzt worden, da die Änderungsrichtlinie der Klägerin die Aussicht auf Freistellung von der Anwendung der Regeln der Richtlinie 2009/73/EG1 nehme, obwohl zum Zeitpunkt des Erlasses der Änderungsrichtlinie und sogar, bevor diese zum ersten Mal vorgeschlagen worden sei, bereits umfängliche Investitionen getätigt worden seien, wohingegen alle anderen bestehenden Offshore-Importleitungen für Ausnahmeregelungen in Frage kämen.

Der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäfligkeit sei verletzt worden, da die Änderungsrichtlinie nicht dafür geeignet sei, die in ihr angegebenen Ziele zu erreichen, und jedenfalls keinen Beitrag zur Erfüllung dieser Ziele leisten könne, der bedeutend genug sei, um die durch die Richtlinie auferlegten Belastungen auszugleichen.

Der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz der Rechtssicherheit sei verletzt worden, da die Änderungsrichtlinie keine angemessenen Anpassungen im Hinblick auf die besondere Situation der Klägerin vorsehe, sondern im Gegenteil gerade so formuliert sei, dass sie sich negativ auf die Klägerin auswirke.

Es liege ein Ermessensmissbrauch vor, da die Änderungsrichtlinie zu einem anderen...

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