Mitteilungen im Abl. nº T-99/19 of Tribunal General de la Unión Europea, May 24, 2019

Resolution DateMay 24, 2019
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-99/19

Klage, eingereicht am 18. Februar 2019 - Magnan/Kommission

(Rechtssache T-99/19)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Nathaniel Magnan (Aix-en-Provence, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Fayolle)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die vorliegende Klage gegen die Untätigkeit der Europäischen Kommission für zulässig zu erklären und die auflervertragliche Haftung der Europäischen Kommission nach Art. 340 AEUV festzustellen;

die vorliegende Klage auf Nichtigerklärung der in einem Schreiben vom 20. Dezember 2018 enthaltenen stillschweigenden Entscheidung der Europäischen Kommission, nicht tätig zu werden, für zulässig zu erklären;

in der Sache erstens

festzustellen, dass Art. 55 Buchst. a des Krankenversicherungsgesetzes gegen folgende Bestimmungen verstöflt:

  1. 2 (Nichtdiskriminierung), Art. 7 (Recht auf Gleichbehandlung) und Art. 13 (Stand-Still-Verpflichtung) des Freizügigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union (im Folgenden: FZA);

  2. 55 der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen;

festzustellen, dass die horizontale Richtlinie des Kantons Genf über das „Einstellungsverfahren bei öffentlich-rechtlichen Institutionen und subventionierten Einrichtungen“ gegen das FZA verstöflt und dass alle anderen Schweizer bundesrechtlichen Bestimmungen zur Inländerbevorzugung gegen das FZA verstoflen;

im Gegenzug festzustellen, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union keine diskriminierenden Maflnahmen gegenüber Schweizer Ärzten ergriffen haben;

festzustellen, dass die Europäische Kommission, die für die Anwendung der Verträge zu sorgen hat, unrechtmäflig untätig geblieben ist und damit gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den Grundsatz der Sicherheit der vom Kläger erworbenen Rechte verstoflen hat;

festzustellen, dass zwischen der rechtswidrigen Untätigkeit der Europäischen Kommission und dem dem Kläger entstandenen Schaden ein Kausalzusammenhang besteht;

die Europäische Kommission wegen Untätigkeit zu verurteilen;

die Europäische Kommission zu verurteilen, einen Betrag von 1 141 198,10 Euro (eine Million hunderteinundvierzigtausend hundertachtundneunzig Euro und zehn Cents gemäfl dem Wechselkurs vom 7. Januar 2019 um 11:39 Uhr UTC) - das sind 1 281 444 CHF (eine Million zweihunderteinundachtzigtausend vierhundertvierundvierzig Schweizer Franken) - an den Kläger zu zahlen, was dem Schaden entspricht, der bereits seit 2013 durch...

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