Mitteilungen im Abl. nº T-2/19 of Tribunal General de la Unión Europea, February 15, 2019
Resolution Date | February 15, 2019 |
Issuing Organization | Tribunal General de la Unión Europea |
Decision Number | T-2/19 |
Klage, eingereicht am 4. Januar 2019 - Algebris (UK) und Anchorage Capital Group/SRB
(Rechtssache T-2/19)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Algebris (UK) Ltd (London, Vereinigtes Königreich) und Anchorage Capital Group LLC (New York, New York, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Soames, R. East, Solicitor, N. Chesaites und D. Mackersie, Barristers)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB)
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
den Beschluss des SRB, dass endgültige Ex-post-Bewertungen der Banco Popular Español S.A. gemäfl Art. 20 Abs. 11 der Verordnung (EU) Nr. 806/20141 nicht erforderlich waren, für nichtig zu erklären;
dem SRB die Kosten der Klägerinnen aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf vier Gründe.
Der Beschluss des SRB, dass endgültige Ex-post-Bewertungen der Banco Popular Español S.A. gemäfl Art. 20 Abs. 11 der Verordnung Nr. 806/2014 nicht erforderlich gewesen seien, beruhe auf einem Rechtsfehler unter Verstofl gegen Art. 20 Abs. 11 und/oder Art. 20 Abs. 12 dieser Verordnung, wonach eine endgültige Ex-post-Bewertung dann erforderlich sei, wenn eine vorläufige Bewertung, die die Anforderungen von Art. 20 Abs. 1 und Abs. 4 bis 9 der Verordnung Nr. 806/2014 nicht erfüllt habe, als Grundlage für den Erlass von Abwicklungsmaflnahmen diene.
Der SRB habe bei der Anwendung von Art. 20 Abs. 11 der Verordnung Nr. 806/2014 im angefochtenen Beschluss offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, da er bei Erlass des angefochtenen Beschlusses von der unzutreffenden Grundlage ausgegangen sei, dass in diesem Fall keine endgültigen Ex-post-Bewertungen erforderlich seien.
Soweit der angefochtene Beschluss bedeute, dass der SRB...
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