Regulation (EU) No 806/2014 of the European Parliament and of the Council of 15 July 2014 establishing uniform rules and a uniform procedure for the resolution of credit institutions and certain investment firms in the framework of a Single Resolution Mechanism and a Single Resolution Fund and amending Regulation (EU) No 1093/2010

Published date30 July 2014
Subject Matterunione economica e monetaria,union économique et monétaire,unión económica y monetaria
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell'Unione europea, L 225, 30 luglio 2014,Journal officiel de l'Union européenne, L 225, 30 juillet 2014,Diario Oficial de la Unión Europea, L 225, 30 de julio de 2014
Konsolidierter TEXT: 32014R0806 — DE — 12.08.2022

02014R0806 — DE — 12.08.2022 — 003.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B VERORDNUNG (EU) Nr. 806/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 VERORDNUNG (EU) 2019/877 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2019 L 150 226 7.6.2019
►M2 Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 L 314 1 5.12.2019
►M3 VERORDNUNG (EU) 2021/23 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2020 L 22 1 22.1.2021


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 101 vom 18.4.2015, S. 62 (806/2014)




▼B

VERORDNUNG (EU) Nr. 806/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Juli 2014

zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010



TEIL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt einheitliche Vorschriften und ein einheitliches Verfahren für die Abwicklung von Unternehmen gemäß Artikel 2 fest, die in den in Artikel 4 genannten teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassen sind.

Diese einheitlichen Vorschriften und dieses einheitliche Verfahren werden von dem gemäß Artikel 42 errichteten ►C1 Einheitlicher Abwicklungsausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) in Zusammenarbeit mit dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Abwicklungsbehörden im Rahmen des mit dieser Verordnung geschaffenen einheitlichen Abwicklungsmechanismus angewandt. Der einheitliche Abwicklungsmechanismus wird durch einen einheitlichen Abwicklungsfonds (im Folgenden „Fonds“) unterstützt.

Die Inanspruchnahme des Fonds ist abhängig von dem Inkrafttreten eines Übereinkommens zwischen den teilnehmenden Mitgliedstaaten (im Folgenden „Übereinkommen“) über die Übertragung von auf nationaler Ebene erhobenen Mitteln auf den Fonds sowie über eine schrittweise Zusammenführung der verschiedenen auf nationaler Ebene erhobenen Mittel, die nationalen Kammern des Fonds zuzuweisen sind.

Artikel 2

Anwendungsbereich

►M3 (1)

Diese Verordnung gilt für folgende Unternehmen:

a)

in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Kreditinstitute,

b)

Mutterunternehmen, einschließlich Finanzholdinggesellschaften und gemischter Finanzholdinggesellschaften, die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind, wenn sie gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 auf konsolidierter Basis von der EZB beaufsichtigt werden,

c)

in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Wertpapierfirmen und Finanzinstitute, wenn sie gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 in die Beaufsichtigung ihres Mutterunternehmens auf konsolidierter Basis durch die EZB einbezogen sind.

▼M3

(2)
Diese Verordnung gilt nicht für Unternehmen, die auch gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind.

▼B

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1)

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„zuständige nationale Behörde“ eine zuständige nationale Behörde im Sinne vom Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013;

2.

„zuständige Behörde“ eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010;

3.

„nationale Abwicklungsbehörde“ eine gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU von einem teilnehmenden Mitgliedstaat benannte Behörde;

4.

„betreffende nationale Abwicklungsbehörde“ die nationale Abwicklungsbehörde eines teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem ein Unternehmen oder ein Unternehmen einer Gruppe niedergelassen ist;

5.

„Voraussetzungen für eine Abwicklung“ die in Artikel 18 Absatz 1 genannten Voraussetzungen;

6.

„Abwicklungsplan“ einen gemäß Artikel 8 oder 9 erstellten Plan;

7.

„Gruppenabwicklungsplan“ einen gemäß Artikel 8 oder 9 für eine Gruppenabwicklung erstellten Plan;

8.

„Abwicklungsziele“ die in Artikel 14 genannten Ziele;

9.

„Abwicklungsinstrumente“ ein in Artikel 22 Absatz 2 genanntes Abwicklungsinstrument;

10.

„Abwicklungsmaßnahme“ den Beschluss gemäß Artikel 18 über die Abwicklung eines Unternehmens im Sinne von Artikel 2, die Anwendung eines Abwicklungsinstruments oder die Ausübung einer oder mehrerer Abwicklungsbefugnisse;

11.

„gedeckte Einlagen“ Einlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie 2014/49/EU;

12.

„erstattungsfähige Einlagen“ erstattungsfähige Einlagen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 4 der Richtlinie 2014/49/EU;

13.

„Institut“ ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma, das bzw. die einer Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 2 Buchstabe c unterliegt;

14.

„in Abwicklung befindliches Institut“ ein Unternehmen im Sinne des Artikels 2, für das eine Abwicklungsmaßnahme eingeleitet worden ist;

15.

„Finanzinstitut“ ein Finanzinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

16.

„Finanzholdinggesellschaft“ eine Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

17.

„gemischte Finanzholdinggesellschaft“ eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

18.

„Unionsmutterfinanzholdinggesellschaft“ eine EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

19.

„Unionsmutterinstitut“ ein EU-Mutterinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

20.

„Mutterunternehmen“ ein Mutterunternehmen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

▼M1

21.

„Tochterunternehmen“ ein Tochterunternehmen gemäß Nummer 6 des Artikels 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und für die Zwecke der Anwendung des Artikels 8, des Artikels 10 Absatz 10 sowie der Artikel 12 bis 12k, 21 und 53 dieser Verordnung auf Abwicklungsgruppen gemäß Nummer 24b Buchstabe b dieses Absatzes schließt die Bezugnahme auf Tochterunternehmen — falls und soweit angemessen — Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, die Zentralorganisation selbst und ihre jeweiligen Tochterunternehmen ein, wobei zu berücksichtigen ist, in welcher Weise diese Abwicklungsgruppen Artikel 12f Absatz 3 dieser Verordnung erfüllen;

21a.

„bedeutendes Tochterunternehmen“ ein Tochterunternehmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 135 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

▼B

22.

„Zweigstelle“ eine Zweigstelle im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

23.

„Gruppe“ ein Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen, bei denen es sich um Unternehmen im Sinne des Artikels 2 handelt;

24.

„grenzüberschreitende Gruppe“ eine Gruppe, zu der Unternehmen im Sinne des Artikels 2 gehören, die in mehr als einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind;

▼M1

24a.

„Abwicklungseinheit“ eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene juristische Person, die vom Ausschuss nach Artikel 8 als ein Unternehmen identifiziert wurde, für das im Abwicklungsplan Abwicklungsmaßnahmen vorgesehen sind;

24b.

„Abwicklungsgruppe“

a)

eine Abwicklungseinheit zusammen mit ihren Tochterunternehmen, die nicht

i)

selbst Abwicklungseinheiten sind,

ii)

Tochterunternehmen anderer Abwicklungseinheiten sind oder

iii)

in einem Drittland niedergelassene Unternehmen sind, die gemäß dem Abwicklungsplan nicht der Abwicklungsgruppe angehören, und deren Tochterunternehmen; oder

b)

Kreditinstitute, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, und die Zentralorganisation selbst, wenn mindestens eines dieser Kreditinstitute oder die Zentralorganisation eine Abwicklungseinheit ist, und ihre jeweiligen Tochterunternehmen;

24c.

„global systemrelevantes Institut“ oder „G-SRI“ ein G-SRI im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 133 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

▼B

25.

„auf konsolidierter Basis“ auf Basis der konsolidierten Lage im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 47 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

26.

„konsolidierende Aufsichtsbehörde“ eine konsolidierende Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

27.

„für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde“ die Abwicklungsbehörde in dem teilnehmenden Mitgliedstaat, in dem das Institut oder Mutterunternehmen, das der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis auf der höchsten...

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT