Urteile nº T-383/18 of Tribunal General de la Unión Europea, December 19, 2019

Resolution DateDecember 19, 2019
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-383/18

„Unionsmarke - Verfallsverfahren - Unionsbildmarke businessNavi - Ernsthafte Benutzung der Marke - Teilweiser Verfall - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2 der Verordnung [EU] 2017/1001)“

In der Rechtssache T-383/18

Sta*Ware EDV Beratung GmbH mit Sitz in Starnberg (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Bölling und M. Graf,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch S. Hanne als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Accelerate IT Consulting GmbH mit Sitz in Ahlen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Hofmann,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Mai 2018 (Sache R 434/2017-5) zu einem Verfallsverfahren zwischen Sta*Ware EDV Beratung und Accelerate IT Consulting

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Richters F. Schalin (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten sowie des Richters B. Berke und der Richterin M. J. Costeira,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 26. Juni 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 30. August 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 6. September 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien binnen der Frist von drei Wochen nach der Mitteilung, dass das schriftliche Verfahren abgeschlossen ist, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des daher gemäf‌l Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 7. Juni 2010 meldete die Streithelferin, die Accelerate IT Consulting GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das folgende Bildzeichen, für das die Farben Schwarz und Weif‌l beansprucht wurden:

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3 Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

- Klasse 16: „Aktenordner, Broschüren, Bücher, Handbücher, Kataloge, Prospekte“;

- Klasse 35: „Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen, Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung, betriebswirtschaftliche Beratung, Dateienverwaltung mittels Computer, Geschäftsführung für Dritte, Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben, Organisationberatung in Geschäftsangelegenheiten, organisatorische Beratung, organisatorisches Projektmanagement im EDV-Bereich, Planungen [Hilfe] bei der Geschäftsführung, Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken“;

- Klasse 42: „Aktualisieren von Computer-Software, Computerberatungsdienste, Computersoftwareberatung, Computersystemanalysen, Computersystem-Design, Datenverwaltung auf Servern, Dienstleistungen eines EDV-Programmierers, EDV-Beratung (Dienstleistungen eines Informatikers), Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Hard- und Softwareberatung, Implementierung von EDV-Programmen in Netzwerken, Installation und Wartung von Software für Internetzugänge, Installieren von Computerprogrammen, Konfiguration von Computer-Netzwerken durch Software, Leistungsüberwachung und Analyse des Netzwerkbetriebes, Serveradministration, technisches Projektmanagement im EDV-Bereich“.

4 Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 145/2010 vom 6. August 2010 veröffentlicht. Die angegriffene Marke wurde am 19. November 2010 unter der Nr. 009155698 eingetragen.

5 Am 7. Januar 2016 stellte die Klägerin, die Sta*Ware EDV Beratung GmbH, einen Antrag auf Erklärung des Verfalls der angegriffenen Marke auf der Grundlage von Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001), da diese Marke nicht innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren ernsthaft benutzt worden sei. Dieser Antrag richtete sich gegen alle mit der angegriffenen Marke beanspruchten Waren und Dienstleistungen.

6 Am 16. Juni 2016 legte die Streithelferin Widerspruch gegen den Antrag auf Erklärung des Verfalls ein. Sie machte geltend, sie habe zumindest seit dem 3. Oktober 2012 die angegriffene Marke in Deutschland für eine Software und die damit zusammenhängenden Waren und Dienstleistungen rechtserhaltend benutzt, und legte dafür Nachweise vor.

7 Am 13. Juli 2016 reichte die Klägerin ihre Stellungnahme ein, in der sie u. a. ausführte, dass die angegriffene Marke ausschlief‌llich für Software oder die Lizenzierung von Software benutzt worden sei.

8 Am 16. September 2016 reichte die Streithelferin eine weitere Stellungnahme und einen weiteren Nachweis für die ernsthafte Benutzung ein.

9 Mit Entscheidung vom 16. Februar 2017 gab die Nichtigkeitsabteilung dem Antrag der Klägerin statt und erklärte die angegriffene Marke für sämtliche der oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen ab dem 7. Januar 2016 für verfallen. Sie gelangte insbesondere zu der Schlussfolgerung, dass eine ernsthafte Benutzung der angegriffenen Marke nicht hinreichend nachgewiesen worden sei.

10 Am 28. Februar 2017 legte die Streithelferin beim EUIPO gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung gemäf‌l den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) eine Beschwerde ein. In dem Beschwerdeverfahren legte sie u. a. weitere Nachweise zum Umfang der Benutzung der angegriffenen Marke vor.

11 Am 14. Juli 2017 nahm die Klägerin Stellung zur Beschwerde der Streithelferin.

12 Mit Entscheidung vom 2. Mai 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO der Beschwerde teilweise statt. Sie bestätigte die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung insoweit, als diese die angegriffene Marke der Klägerin für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 16 und 35 für verfallen erklärt hatte, hob diese Entscheidung jedoch insoweit auf, als sie die Dienstleistungen der Klasse 42 betraf.

13 In der angefochtenen Entscheidung beschloss die Beschwerdekammer aufgrund des ihr durch Art. 95 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001 eingeräumten Ermessens, die von der Streithelferin erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente zu berücksichtigen. Sodann stellte sie fest, dass die von der Streithelferin vorgelegten Benutzungsnachweise gröf‌ltenteils aus dem für den Nachweis der ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marke relevanten Zeitraum, d. h. vom 7. Januar 2011 bis einschlief‌llich 6. Januar 2016 (im Folgenden: relevanter Zeitraum), stammten und die angegriffene Marke in Deutschland benutzt worden sei. Ferner könnten die angegriffene Marke und der Wortbestandteil „businessNavi“, der auf dem überwiegenden Teil der vorgelegten Benutzungsnachweise erscheine, als insgesamt gleichwertig betrachtet werden, so dass bei sämtlichen Dokumenten davon ausgegangen werden könne, dass sie die Benutzung der angegriffenen Marke in der eingetragenen Form beträfen. Die Beschwerdekammer kam zu dem Schluss, dass sich aus der umfassenden Würdigung der vorgelegten Beweise ergebe, dass die rechtserhaltende Benutzung der angegriffenen Marke für die mit ihr bezeichneten Dienstleistungen der Klasse 42 nachgewiesen worden sei.

Anträge der Parteien

14 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung teilweise aufzuheben;

- dem EUIPO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

15 Das EUIPO beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

16 Die Streithelferin beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

17 Die Klägerin trägt einen einzigen Klagegrund vor, mit dem sie einen Verstof‌l gegen Art. 15 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 18 der Verordnung 2017/1001) und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit Regel 22 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1) (jetzt Art. 10 Abs. 3 und 4 der Delegierten Verordnung [EU] 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung 2017/1001 und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung [EU] 2017/1430 [ABl. 2018, L 104, S. 1]) und mit Regel 40 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2868/95 (jetzt Art. 19 Abs. 1 der Delegierten Verordnung 2018/625) rügt. Die Beschwerdekammer habe die vorgebrachten Tatsachen und Beweise zu Unrecht als ausreichenden Nachweis für eine ernsthafte Benutzung der angegriffenen Marke in Bezug auf die mit ihr bezeichneten Dienstleistungen der Klasse 42 angesehen.

18 Die Klägerin macht insbesondere geltend, dass erstens die Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung versäumt habe, die ernsthafte Benutzung für jede der beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 42 zu prüfen, und zweitens die vorgelegten Benutzungsnachweise zum ganz überwiegenden Teil keinen Bezug zu diesen Dienstleistungen aufwiesen. Daher gehe die Schlussfolgerung einer ernsthaften Benutzung der angegriffenen Marke fehl. Zudem sei es der Klägerin aufgrund dieser beiden Fehler in der angefochtenen Entscheidung nicht möglich gewesen, detailliert nachzuweisen, welche Dokumente von der Beschwerdekammer für bestimmte Dienstleistungen...

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