Mitteilungen im Abl. nº T-756/18 of Tribunal General de la Unión Europea, February 22, 2019
Resolution Date | February 22, 2019 |
Issuing Organization | Tribunal General de la Unión Europea |
Decision Number | T-756/18 |
Klage, eingereicht am 28. Dezember 2018 - AG/Europol
(Rechtssache T-756/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: AG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Abrar)
Beklagte: Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung
Anträge
Der Kläger beantragt,
die stillschweigende Ablehnung der Beschwerde des Klägers vom 2. Juli 2018 durch die Beklagte aufzuheben;
der Beklagten aufzugeben, dem Kläger einen ordnungsgemäfl begründeten und rechtmäfligen Bescheid zu seinem Anspruch auf einen Anteil am Europol-Versorgungsfond zu erteilen; sowie
die Beklagte zur Tragung sämtlicher Kosten des Rechtsstreits zu verurteilen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.
Erster Klagegrund: Allgemeiner Verstofl gegen die Begründungspflicht
Im Rahmen des ersten Klagegrundes wird gerügt, dass der Antrag des Klägers betreffend (i) der Übermittlung eines Verwaltungsaktes, mit dem die Beklagte den Beschluss (EU) 2015/18891 auf den Kläger anwendet und (ii) der Begründung dieses Verwaltungsakts nebst einer Erläuterung, weshalb ein erheblicher Teil der Vermögenswerte des Versorgungsfonds an die Mitgliedsstaaten ausgekehrt wurde, stillschweigend abgelehnt worden wäre.
Diesbezüglich wird geltend gemacht, dass die Beklagte ihre Pflichten gemäfl der Grundsätze guter europäischer Verwaltungspraxis und gemäfl Art. 296 AEUV verletzt habe. Der Kläger besäfle auch ein Rechtsschutzinteresse, da ihm nur eine begründete Entscheidung über seine Rechte am Europol-Versorgungsfond eine Einschätzung der Rechtmäfligkeit der Zuteilung und die Durchsetzung etwaiger weitergehender Ansprüche ermöglichen würde.
Zweiter Klagegrund: Inzidentkontrolle des Beschlusses (EU) 2015/1889
Im Rahmen des zweiten Klagegrundes wird vorgetragen, dass die mutmaflliche Grundlage des fehlenden Bescheids sich im Rahmen...
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