Urteile nº T-203/19 of Tribunal General de la Unión Europea, February 27, 2020

Resolution DateFebruary 27, 2020
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-203/19

„Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke CaraTwo - Ältere Unionswortmarke Carado - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001

In der Rechtssache T-203/19

Knaus Tabbert GmbH mit Sitz in Jandelsbrunn (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Maenz,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Carado GmbH mit Sitz in Leutkirch im Allgäu (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Otto,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Januar 2019 (Sache R 851/2018-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Carado und Knaus Tabbert

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira (Berichterstatterin) sowie der Richter D. Gratsias und B. Berke,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 4. April 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 19. Juni 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 12. Juni 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäf‌l Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 1. März 2016 meldete die Klägerin, die Knaus Tabbert GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen CaraTwo.

3 Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 37 und 39 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

- Klasse 12: „Fahrzeuge; Campingwagen, Wohn- und Reisemobile, Wohnwagen, Ersatzteile und Zubehör (soweit in Klasse 12 enthalten); Apparate zur Beförderung auf dem Land, in der Luft oder im Wasser; Autozubehör, nämlich Anhängerkupplungen, Gepäckträger, Skiträger, Schmutzfänger, Schneeketten, Windabweiser, Kopfstützen, Sicherheitsgurte; Sicherheitskindersitze; Fahrradzubehör, nämlich Fahrradnetze, -gepäckträger, Klingeln, Luftpumpen; Fahrzeuganhänger, einschlief‌llich multifunktionale Crossover-Freizeitanhänger“;

- Klasse 37: „Reparatur von Fahrzeugen, insbesondere Wohnwagen und Reisemobilen im Rahmen der Pannenhilfe; Reparatur, Wartung, Instandhaltung, Installationsarbeiten, nämlich von Wohnwagen und Reisemobilen; Waschen von Fahrzeugen, insbesondere von Wohnwagen und Reisemobilen“;

- Klasse 39: „Transportwesen; Verpackung und Lagerung von Waren; Abschleppen von Kraftfahrzeugen und Anhängern, insbesondere für Wohnwagen und Reisemobile; Beförderung von Personen und Gütern mit Kraftfahrzeugen; Vermietung von Kraftfahrzeugen, insbesondere von Wohnwagen und Reisemobilen; Vermietung von Garagen, Parkplätzen; Vermietung von Parkplätzen und Stellplätzen auf Campinganlagen; Verteilung von Elektrizität, Energie und Wasser, insbesondere zu Versorgungssäulen bei Campingplätzen; Transport mit Kraftfahrzeugen; Veranstaltung und Vermittlung von Reisen; Vermittlung von Verkehrsleistungen; Reisebegleitung; Vermietung von Caravans“.

4 Die Anmeldung der Unionsmarke wurde im Blatt für Unionsmarken Nr. 82/2016 vom 3. Mai 2016 veröffentlicht.

5 Am 27. Juli 2016 erhob die Streithelferin, die Carado GmbH, nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 46 der Verordnung 2017/1001) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen.

6 Der Widerspruch war auf folgende ältere Marken gestützt:

- die Unionswortmarke Carado (im Folgenden: ältere Marke), am 24. März 2009 unter der Nr. 4935334 für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen:

- Klasse 12: „Reisemobile, Wohnwagen sowie Teile hiervon“;

- Klasse 22: „Zelte, insbesondere Vorzelte für Reisemobile und Wohnwagen; Planen“;

- Klasse 39: „Vermietung von Fahrzeugen, Reisemobilen, Wohnwagen“;

- die deutsche Wortmarke Carado, am 11. Juli 2006 unter der Nr. 30611776 für folgende Waren und Dienstleistungen eingetragen:

- Klasse 12: „Reisemobile, Wohnwagen sowie Teile hiervon (soweit in Klasse 12 enthalten)“;

- Klasse 22: „Zelte, insbesondere Vorzelte für Reisemobile und Wohnwagen; Planen“;

- Klasse 39: „Vermietung von Fahrzeugen, Reisemobilen“.

7 Mit Entscheidung vom 24. April 2018 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch teilweise statt. Sie gelangte zu dem Ergebnis, dass für die folgenden Waren und Dienstleistungen eine Verwechslungsgefahr bestehe:

- Klasse 12: „Fahrzeuge; Campingwagen, Wohn- und Reisemobile, Wohnwagen, Ersatzteile und Zubehör (soweit in Klasse 12 enthalten); Apparate zur Beförderung auf dem Land, in der Luft oder im Wasser; Autozubehör, nämlich Anhängerkupplungen, Gepäckträger, Skiträger, Schmutzfänger, Schneeketten, Windabweiser, Kopfstützen, Sicherheitsgurte; Sicherheitskindersitze; Fahrradzubehör, nämlich Fahrradnetze, -gepäckträger, Klingeln, Luftpumpen; Fahrzeuganhänger, einschlief‌llich multifunktionale Crossover-Freizeitanhänger“;

- Klasse 37: „Reparatur von Fahrzeugen, insbesondere Wohnwagen und Reisemobilen im Rahmen der Pannenhilfe; Reparatur, Wartung, Instandhaltung, Installationsarbeiten, nämlich von Wohnwagen und Reisemobilen; Waschen von Fahrzeugen, insbesondere von Wohnwagen und Reisemobilen“.

8 Als Widerspruchsgrund wurde das in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) genannte Eintragungshindernis geltend gemacht.

9 Am 9. Mai 2018 legte die Klägerin nach den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung ein.

10 Mit Entscheidung vom 14. Januar 2019 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück.

11 Vorab bestätigte die Beschwerdekammer die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, nach der sämtliche von der Streithelferin vorgelegten Unterlagen eine rechtserhaltende Benutzung für die Waren „Reisemobile, Wohnwagen sowie Teile hiervon“ in Klasse 12, auf die der Widerspruch gestützt wurde, belegten.

12 Erstens stellte die Beschwerdekammer zunächst fest, dass die maf‌lgeblichen Verkehrskreise in Anbetracht der fraglichen Waren und Dienstleistungen sowohl aus den allgemeinen Verkehrskreisen als auch aus Fachverkehrskreisen, nämlich Fahrzeughändlern und -vermietern, bestünden. Sodann sei von einem erhöhten Aufmerksamkeitsgrad der maf‌lgeblichen Verkehrskreise auszugehen. Schlief‌llich nahm die Beschwerdekammer für die ältere Marke an, dass die maf‌lgeblichen Verkehrskreise die Verkehrskreise der Europäischen Union seien.

13 Zweitens war die Beschwerdekammer der Auffassung, dass die von der angemeldeten Marke erfassten Waren und Dienstleistungen mit den von der älteren Marke erfassten Waren der Klasse 12, für die der Nachweis einer Benutzung erbracht worden sei, teilweise identisch und teilweise ähnlich seien.

14 Drittens stellte die Beschwerdekammer klar, dass der Vergleich der einander gegenüberstehenden Zeichen zunächst anhand der älteren Marke vorzunehmen sei, da es sich bei ihr um eine Unionsmarke handele. In bildlicher Hinsicht seien die Zeichen überdurchschnittlich ähnlich; in klanglicher Hinsicht bestehe eine starke Ähnlichkeit. Auch begrifflich seien sich die einander gegenüberstehenden Zeichen ähnlich.

15 Viertens ging die Beschwerdekammer davon aus, dass die ältere Marke eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft genief‌le.

16 Die Beschwerdekammer kam daher unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der älteren Marke einerseits und der überdurchschnittlichen bildlichen und klanglichen Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen andererseits zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall trotz des erhöhten...

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