Commission Decision of 15 April 2004 on an Intra-Community transfer of explosives document (notified under document number C(2004) 1332) (2004/388/EC)
Coming into Force | 29 October 2010 |
Published date | 29 October 2010 |
ELI | http://data.europa.eu/eli/dec/2004/388/2010-10-29 |
Celex Number | 02004D0388-20101029 |
Date | 29 October 2010 |
Court | Provisional data |
2004D0388 — DE — 29.10.2010 — 001.001
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
►B | ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. April 2004 über ein Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1332) (2004/388/EG) (ABl. L 120, 24.4.2004, p.43) |
Geändert durch:
Amtsblatt | ||||
No | page | date | ||
►M1 | BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 19. Juni 2010 | L 155 | 54 | 22.6.2010 |
▼B
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 15. April 2004
über ein Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1332)
(2004/388/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 1993/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke ( 1 ), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:(1) | Das mit der Richtlinie 1993/15/EWG eingeführte Verfahren für die Verbringung von Explosivstoffen innerhalb des Gemeinschaftsgebiets sieht eine Genehmigung durch die zuständigen Behörden des Herkunftsorts, der Durchfuhrgebiete und des Bestimmungsorts vor. |
(2) | Es sollte ein Musterformular für die Verbringung von Explosivstoffen entworfen werden, das die gemäß Artikel 9 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 93/15/EWG erforderlichen Angaben enthält und dazu dienen sollte, die Verbringung von Explosivstoffen von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu erleichtern und dabei zugleich die ausreichende Sicherheit zu gewährleisten. |
(3) | Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses, der gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 1993/15/EG eingesetzt wurde — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Für die Übermittlung der gemäß Artikel 9 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 1993/15/EWG erforderlichen Angaben wird das Musterformular „Innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen“ verwendet, das im Anhang beigefügt und erläutert ist.
(2) Das Musterformular wird von den zuständigen Behörden als gültiges Transportdokument anerkannt, das...
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