Urteile nº T-86/19 of Tribunal General de la Unión Europea, May 13, 2020

Resolution DateMay 13, 2020
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-86/19

„Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke BIO-INSECT Shocker - Absolutes Eintragungshindernis - Marke, die geeignet ist, das Publikum zu täuschen - Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

In der Rechtssache T-86/19

SolNova AG mit Sitz in Zollikon (Schweiz), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Lee,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Söder als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Canina Pharma GmbH mit Sitz in Hamm (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt O. Bischof,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Dezember 2018 (Sache R 276/2018-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen SolNova und Canina Pharma

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira sowie des Richters B. Berke (Berichterstatter) und der Richterin T. Perišin,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 15. Februar 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 30. April 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 24. April 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäfl Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Sachverhalt

1 Am 26. November 2015 meldete die Streithelferin, die Canina Pharma GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen BIO-INSECT Shocker.

3 Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 5 und 31 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

- Klasse 1: „Biozide Mittel für den Einsatz im Fertigungsbereich; Chemische Erzeugnisse für die Herstellung von Bioziden; Chemische Zusatzmittel für Insektizide; Zusatzmittel, chemische, für Insektizide.“

- Klasse 5: „Desinfektionsmittel; Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; antiparasitäre Mittel; bakteriologische Präparate für medizinische oder tierärztliche Zwecke; Nahrungsergänzungsmittel für medizinische Zwecke; Medizinische Sprays; Antibakterielle Sprays; Entzündungshemmende Sprays; Insektizide; Insektenlockmittel; Insektenabwehrsprays; Insektenvertilgungsmittel; Insektenvertreibungsmittel; Insektenvernichtungsmittel; Insektenwachstumsregulatoren; Tücher mit Insektenschutzmitteln; Flohpuder; Flohsprays; Flohhalsbänder; Flohvertilgungsmittel; Flohhalsbänder für Tiere; Puder zur Abtötung von Flöhen; Puder zum Abtöten von Flöhen bei Tieren; Biozide; Tierabwehrmittel; Veterinärmedizinische Erzeugnisse; Veterinärmedizinische Präparate; Veterinärmedizinische Diagnosereagenzien; Veterinärmedizinische Impfstoffe; Veterinärmedizinische Nahrungsergänzungsmittel; Veterinärmedizinische Hygienepräparate.“

- Klasse 31: „Lebende Tiere; frisches Obst und Gemüse; Malz; Tiergetränke; Futtermittel.“

4 Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 2015/229 vom 2. Dezember 2015 veröffentlicht, und die angegriffene Marke wurde am 10. März 2016 unter der Nr. 014837553 eingetragen.

5 Am 12. Mai 2016 reichte die Klägerin, die SolNova AG, Bemerkungen Dritter gegen die Eintragung der angegriffenen Marke ein, da Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und f der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und f der Verordnung 2017/1001) deren Eintragung entgegenstehe. Die Bemerkungen wurden vom EUIPO nicht berücksichtigt, da sie erst nach Eintragung der angegriffenen Marke eingereicht wurden.

6 Am 25. Juli 2016 stellte die Klägerin für alle von der Marke erfassten Waren einen Antrag auf Nichtigerklärung der angegriffenen Marke gemäfl Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c, f und g der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c, f und g der Verordnung 2017/1001).

7 Am 20. Dezember 2017 wies die Nichtigkeitsabteilung den Antrag auf Nichtigerklärung zurück. Zunächst sei die angegriffene Marke für die eingetragenen Waren nicht beschreibend gemäfl Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001. Insbesondere sei die Verwendung des Begriffs „shocker“ in Bezug auf diese Waren nicht gebräuchlich.

8 Zudem verfüge die angegriffene Marke über eine ausreichende Unterscheidungskraft gemäfl Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001.

9 Schliefllich entschied die Nichtigkeitsabteilung, dass die angegriffene Marke nicht gegen die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001 verstofle und nicht täuschend gemäfl Art. 7 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung sei.

10 Am 7. Februar 2018 legte die Klägerin beim EUIPO eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung gemäfl den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 ein.

11 Mit Entscheidung vom 11. Dezember 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück.

12 Als Erstes wies die Beschwerdekammer den auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 gestützten Beschwerdegrund zurück, wonach die streitige Marke für die beanspruchten Waren beschreibend sei. Erstens bestünden die maflgeblichen Verkehrskreise teils aus der breiten Öffentlichkeit sowie Fachleuten und teils ausschliefllich aus Fachleuten. Auch sei der Aufmerksamkeitsgrad der Verbraucher je nach Art der Waren durchschnittlich bis erhöht. Da sich die streitige Marke aus englischen Wörtern zusammensetze, sei auf englischsprachige Verbraucher abzustellen.

13 Zweitens stünden bestimmte der von der angegriffenen Marke erfassten Waren im Zusammenhang mit Insektenvertilgungs- bzw. Insektenbekämpfungsmitteln (im Folgenden: Waren, die mit Insektenvertilgungsmitteln im Zusammenhang stehen), bei anderen Waren hingegen fehle dieser Zusammenhang. Die Klägerin habe keine Gründe und Argumente dafür vorgetragen, dass die Marke für diese anderen Waren beschreibend sei.

14 Drittens stellten die englischen Begriffe „bio insect shocker“ keine unmittelbare Beschreibung der Merkmale von Waren dar, die mit Insektenvertilgungsmitteln im Zusammenhang stünden. Die Begriffe seien nur anspielend und evokativ. Um zu der von der Klägerin angenommenen Bedeutung der angegriffenen Marke zu kommen, nämlich ein umweltschonendes Mittel zur Bekämpfung von Insekten durch deren Versetzung in einen Schockzustand, müssten die relevanten Verbraucher mehrere Gedankenschritte sowie eine intellektuelle Anstrengung vornehmen. Das englische Wort „shocker“ bedeute „etwas, das schockiert“ und sei nicht gleichbedeutend mit „töten“ bzw. „abschrecken“.

15 Viertens stellte die Beschwerdekammer fest, dass die Klägerin keine weit verbreitete Verwendung des Ausdrucks „insect shocker“ im geschäftlichen Verkehr nachgewiesen habe. Einem Teil der von der Klägerin vorgelegten Beweise komme keine Aussagekraft zu, da er entweder eine Benutzung nach der Markenanmeldung betreffe oder Unternehmen betreffe, die die angegriffene Marke mit Zustimmung der Streithelferin benutzten. Die übrigen Beweismittel seien zu wenig, um eine übliche Verwendung nachzuweisen.

16 Als Zweites wies die Beschwerdekammer den Beschwerdegrund zurück, der auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 gestützt war, wonach der angegriffenen Marke die Unterscheidungskraft allein wegen ihres angeblich beschreibenden Charakters fehle.

17 Als Drittes wies die Beschwerdekammer den auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung 2017/1001...

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