Urteile nº T-100/19 of Tribunal General de la Unión Europea, June 10, 2020

Resolution DateJune 10, 2020
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-100/19

„Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine Anhängevorrichtung zur Verbindung von Kühl- oder Klimaanlagen mit einem Kraftfahrzeug darstellt - Einziger Antrag auf Abänderung - Konkludenter Antrag auf Nichtigerklärung - Zulässigkeit - Nichtigkeitsgrund - Nichterfüllung der Schutzvoraussetzungen - Art. 4 bis 9 und Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - Umfang der Prüfung durch die Beschwerdekammer - Stellungnahme der Beschwerdekammer zur Nichterfüllung einer Schutzvoraussetzung im Lauf des Verfahrens - Abweichende Schlussfolgerung in der angefochtenen Entscheidung - Begründungspflicht - Art. 62 und Art. 63 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung Nr. 6/2002

In der Rechtssache T-100/19

L. Oliva Torras, S.A., mit Sitz in Manresa (Spanien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen E. Sugrañes Coca und D. Caballero Pérez,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch J. Crespo Carrillo und H. O’Neill als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Mecánica del Frío, S.L., mit Sitz in Cornellá de Llobregat (Spanien), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Torras Toll,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. November 2018 (Sache R 1397/2017-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen L. Oliva Torras und Mecánica del Frío

erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira sowie des Richters D. Gratsias (Berichterstatter) und der Richterin M. Kancheva,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund der am 19. Februar 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 24. Mai 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 20. Mai 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der am 14. November 2019 ergangenen Entscheidung, die Rechtssachen T-100/19 und T-629/19 nicht zu verbinden,

auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2020

folgendes

Urteil

  1. Sachverhalt

    1 Die Klägerin, die L. Oliva Torras, S.A., und die Streithelferin, die Mecánica del Frío, S.L., sind zwei Unternehmen, die auf dem Sektor für Sets für die Verbindung von Kühl- oder Klimasystemen mit Kraftfahrzeugen miteinander in Wettbewerb stehen.

    2 Am 10. April 2013 meldete die Streithelferin beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) nach der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster an.

    3 Das angemeldete Gemeinschaftsgeschmacksmuster (im Folgenden: angegriffenes Geschmacksmuster) wird wie folgt wiedergegeben:

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    4 Das angegriffene Geschmacksmuster ist zur Benutzung für die Erzeugnisse „Anhängevorrichtungen für Fahrzeuge“ in Klasse 12-16 des Abkommens von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle vom 8. Oktober 1968 in geänderter Fassung bestimmt.

    5 Das angegriffene Geschmacksmuster wird in der Anmeldung beschrieben als Anhängevorrichtung von der Art, wie sie zur Verbindung von Kühl- und Klimaanlagen mit einem Kraftfahrzeug verwendet wird.

    6 Es wurde am Anmeldetag unter der Nr. 2217588-0001 eingetragen und im Blatt für Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 2013/075 vom 22. April 2013 veröffentlicht.

    7 Am 22. August 2014 meldete die Klägerin ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster an (Geschmacksmuster Nr. 2523746-0006, eingetragen am selben Tag und am 26. August 2014 veröffentlicht). Nach einem von der Streithelferin gestellten Antrag auf Nichtigerklärung, der auf das ältere Recht des angegriffenen Geschmacksmusters gestützt war, wurde das Geschmacksmuster Nr. 2523746-0006 mit Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 17. Juni 2016 wegen fehlender Neuheit und Eigenart für nichtig erklärt.

    8 Am 15. März 2016 reichte die Klägerin einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit des angegriffenen Geschmacksmusters gemäf‌l Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 ein.

    9 Sie stützte ihren Antrag auf Nichtigerklärung auf den Nichtigkeitsgrund des Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002, d. h. sie machte geltend, dass das angegriffene Geschmacksmuster die Voraussetzungen der Art. 4 bis 9 dieser Verordnung nicht erfülle.

    10 Die Klägerin untermauerte ihren Antrag auf Nichtigerklärung damit, dass ein als Element „KC11 080 242“ bezeichnetes älteres Geschmacksmuster für ein Verbindungs-Set existiere und reichte eine Wiedergabe in Form einer digitalen „Darstellung“ dieses Elements (Abbildung A) sowie eine Fotografie, die ihren Angaben zufolge diesem Element entsprechen soll (Abbildung B) zu den Akten.

    11 Mit Entscheidung vom 10. Mai 2017 wies die Nichtigkeitsabteilung den Antrag der Klägerin auf Nichtigerklärung zurück. Insbesondere war sie der Auffassung, dass das einzige Geschmacksmuster, dessen frühere Offenbarung nachgewiesen worden sei, nämlich das auf Abbildung A dargestellte, angesichts der zwischen diesem Geschmacksmuster und dem angegriffenen Geschmacksmuster bestehenden Unterschiede nicht geeignet sei, die Neuheit und die Eigenart des Letztgenannten in Frage zu stellen.

    12 Am 27. Juni 2017 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung nach den Art. 55 bis 60 der Verordnung Nr. 6/2002 bei der Beschwerdekammer Beschwerde ein. Über die Abbildungen A und B hinaus reichte die Klägerin die ihrer Website entnommene schematische Zeichnung des Elements „KC11 080 242“ (Abbildung C) zu den Akten.

    13 Am 16. Mai 2018 richtete die Beschwerdekammer auf der Grundlage von Art. 59 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 eine Mitteilung an die Beteiligten (im Folgenden: Mitteilung vom 16. Mai 2018), wonach sich aus dem Vorbringen der Beteiligten und dem Akteninhalt ergebe, dass das angegriffene Geschmacksmuster sich auf ein Erzeugnis beziehe, das ein Bauelement (nämlich ein Anschlussstück) eines komplexen Erzeugnisses (nämlich des aus Motor/Kupplungselement/Kompressor bestehenden Aggregats) darstelle, das nach seiner Einfügung in das komplexe Erzeugnis bei dessen bestimmungsgemäf‌ler Verwendung nicht mehr sichtbar sei. Die Beschwerdekammer zog hieraus den Schluss, dass das angegriffene Geschmacksmuster deshalb nicht im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 6/2002 als neu gelte oder Eigenart habe und somit aufgrund des Verstof‌les gegen diesen Art. 4 für nichtig zu erklären sei.

    14 Auf Aufforderung der Beschwerdekammer nahmen die Streithelferin und die Klägerin am 16. Juli bzw. am 17. September 2018 zum Inhalt der Mitteilung vom 16. Mai 2018 Stellung.

    15 Mit Entscheidung vom 19. November 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Dritte Beschwerdekammer die Beschwerde aus den nachfolgend wiedergegebenen Gründen zurück. Erstens sei die Klägerin entgegen der Auffassung der Streithelferin dahin zu verstehen, dass sie die Nichtigerklärung des angegriffenen Geschmacksmusters mit der Begründung beantrage, dass es nicht den in den Art. 5, 6, 8 und 9 der Verordnung Nr. 6/2002 genannten Voraussetzungen genüge, und dass sie - die Beschwerdekammer - daher jede dieser Voraussetzungen im Hinblick auf die vorgebrachten Angriffsmittel zu prüfen habe. Zweitens wies sie die Rüge, mit der eine fehlende Neuheit des angegriffenen Geschmacksmusters geltend gemacht wurde, zurück. Insoweit vertrat sie die Ansicht, dass nur die Offenbarung des auf Abbildung A wiedergegebenen Geschmacksmusters nachgewiesen sei und dass dieses und das angegriffene Geschmacksmuster evidente Unterschiede aufwiesen. Drittens wies sie die Rüge, mit der die fehlende Eigenart des angegriffenen Geschmacksmusters geltend gemacht wurde, zurück. Viertens stellte sie fest, dass sie, da die Klägerin nichts in Bezug auf die in den Art. 8 und 9 der Verordnung Nr. 6/2002 vorgesehenen Ausschlussgründe für den Schutz des angegriffenen Geschmacksmusters vorgebracht habe, deren Antrag auf Nichtigerklärung, soweit er auf diese Vorschriften gestützt sei, im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 63 Abs. 1 dieser Verordnung zurückweisen müsse. Mit der Frage der Anwendung von Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 6/2002 auf den vorliegenden Fall, die Gegenstand der Mitteilung vom 16. Mai 2018 und der nachfolgenden Stellungnahmen der Parteien (oben, Rn. 13 bzw. 14) war, befasste sich die Beschwerdekammer in der Begründung der angefochtenen Entscheidung hingegen nicht.

  2. Anträge der Parteien

    16 Die Klägerin beantragt formell,

    - „[A] die Schlussfolgerungen der Beschwerdekammer [zu dem angeführten Nichtigkeitsgrund] zu bestätigen und [festzustellen, dass] das Nichtigkeitsverfahren [auf die] Nichtigkeitsgründe eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters im Hinblick auf die Art. 4 bis 9 (,Schutzvoraussetzungen‘) der Verordnung [Nr. 6/2002 gestützt ist]“;

    - „[B] den Vergleich unter Berücksichtigung aller vorgelegten Beweise und der besonderen Umstände des vorliegenden Falles durchzuführen“;

    - „[C] [das angegriffene Geschmacksmuster für nichtig zu erklären], da es mit dem … im Verkehr verwendeten Geschmacksmuster fast identisch sei und daher aus einer beinahe identischen[, von der Klägerin] nicht genehmigten Imitation dieses Geschmacksmusters bestehe …“;

    - „[D] das angegriffene Geschmacksmuster wegen fehlender Eigenart im Hinblick auf die früher von [der Klägerin offenbarten] Geschmacksmuster für nichtig zu erklären …“;

    - „[E] das angegriffene Geschmacksmuster für nichtig zu erklären, da es unter das Verbot nach Art. 8 Abs. 1 und 2 [der Verordnung Nr. 6/2002] falle, weil seine Erscheinungsmerkmale ausschlief‌llich durch seine technische Funktion bedingt seien, und da es unter das absolute Eintragungshindernis des Art. 4 [der Verordnung Nr. 6/2002] falle, weil es ein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses sei“;

    - „[F] die Entscheidung der...

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