Mitteilungen im Abl. nº T-652/19 of Tribunal General de la Unión Europea, November 08, 2019

Resolution DateNovember 08, 2019
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-652/19

Klage, eingereicht am 26. September 2019 - Elevolution - Engenharia/Kommission

(Rechtssache T-652/19)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Elevolution - Engenharia SA (Amadora, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Marques Mendes, R. Campos, A. Dias Henriques, M. Troncoso Ferrer und C. García Fernández)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

der Klage stattzugeben und die angefochtene Entscheidung zur Gänze für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin vier Gründe geltend:

Tatsachenfehler der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 12. Juli 2019, getroffen durch den geschäftsführenden Direktor der Generaldirektion für Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung (DEVCO) im Dokument Ares(2019)4611765 - 16/07/2019, mit der die Klägerin für einen Zeitraum von drei Jahren von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge sowie zur Gewährung von durch den EEF im Rahmen der Verordnung (EU) 2015/323 des Rates finanzierten Finanzbeihilfen ausgeschlossen und die Veröffentlichung des Ausschlusses auf der Webseite der Kommission angeordnet wurde:

Der Kommission sei in dieser Entscheidung ein Tatsachenfehler unterlaufen, und zwar hinsichtlich der Verzögerungen bei der Ausführung der Arbeiten, die der Klägerin nicht zugerechnet werden könnten. Das im Vertrag vorgesehene Schlichtungsverfahren hätte abgeschlossen werden müssen und die mangelnde Bestellung des Schiedsgerichts könne nicht der Klägerin zugerechnet werden.

Begründungsmangel und Rechtsfehler, insbesondere Verstof‌l gegen Art. 143 Abs. 5 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 sowie gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bzw. Verletzung des Rechts auf eine gute Verwaltung:

Die Entscheidung leide an einem Begründungsmangel, da sie es der Klägerin nicht ermögliche, Kenntnis über die Ermittlungen und die Ergebnisse des von dem in der Haushaltsordnung vorgesehenen Gremium durchgeführten obligatorischen kontradiktorischen Vorverfahrens zu erlangen. Auch hafte der Entscheidung insofern ein Rechtsverstof‌l an, als sie nicht auf das kontradiktorische Vorverfahren eingehe und dessen Ergebnisse in keiner Weise erwähne, wodurch sie gegen Art. 143 der Haushaltsordnung, insbesondere dessen Abs. 5, verstof‌le und das in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union normierte...

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