Beschlüsse nº T-748/18 of Tribunal General de la Unión Europea, September 18, 2019
Resolution Date | September 18, 2019 |
Issuing Organization | Tribunal General de la Unión Europea |
Decision Number | T-748/18 |
„Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das Druckluftwerkzeuge darstellt - Nichtigkeitsverfahren - Streitbeitritt des anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer - Überschreitung der Frist für die Streithilfe gemäfl Art. 173 der Verfahrensordnung des Gerichts - Nichtzulassung zur Streithilfe nach dieser Bestimmung - Fristgemäfl gestellter Hilfsantrag auf Zulassung zur Streithilfe gemäfl Art. 143 der Verfahrensordnung - Zulässigkeit“
In der Rechtssache T-748/18,
Glimarpol sp. z o.o. mit Sitz in Bytom (Polen), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Kondrat,
Klägerin,
gegen
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Folliard-Monguiral und H. O’Neill als Bevollmächtigte,
Beklagter,
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO:
Metar sp. z o.o. mit Sitz in Gliwice (Polen),
betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Oktober 2018 (Sache R 1615/2017-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Metar und Glimarpol
erlässt
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Präsidenten G. Berardis sowie der Richter D. Spielmann (Berichterstatter) und Z. Csehi,
Kanzler: E. Coulon,
aufgrund der am 21. Dezember 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,
aufgrund der am 11. März 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung
folgenden
Beschluss
Sachverhalt und Verfahren
1 Die Klägerin, die Glimarpol sp. z o.o., ist Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das gemäfl der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) für als „Druckluftwerkzeuge“ definierte Erzeugnisse angemeldet und unter der Nr. 2125435-0001 eingetragen wurde.
2 Am 16. Mai 2016 stellte die Metar sp. z o.o. nach Art. 52 der Verordnung Nr. 6/2002 einen Antrag auf Nichtigerklärung des angegriffenen Geschmacksmusters, der auf Art. 25 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 6/2002 beruhte.
3 Nachdem dem Antrag auf Nichtigerklärung von der Nichtigkeitsabteilung am 22. Mai 2017 stattgegeben worden war, legte die Klägerin nach den Art. 55 bis 60 der Verordnung Nr. 6/2002 beim EUIPO gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung Beschwerde ein.
4 Mit Entscheidung vom 4. Oktober 2018 wies die Dritte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück.
5 Mit Klageschrift, die am 21. Dezember 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat die Klägerin die vorliegende Klage auf Aufhebung dieser Entscheidung der Beschwerdekammer erhoben.
6 Gemäfl Art. 178 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts wurde die Klageschrift Metar mit Schreiben des Kanzlers des Gerichts vom 16. Januar 2019 zugestellt.
7 Im vorliegenden Fall lief die nach Art. 60 der Verfahrensordnung um die pauschale...
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