Beschlüsse nº T-389/18 DEP of Tribunal General de la Unión Europea, July 15, 2020

Resolution DateJuly 15, 2020
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-389/18 DEP

„Unionsmarke - Verfahren - Kostenfestsetzung“

In der Rechtssache T-389/18 DEP

Klaus Nonnemacher, wohnhaft in Karlsruhe (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Zierhut,

Kläger,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter,

anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht:

Paul Ingram, wohnhaft in Birmingham (Vereinigtes Königreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Haberl,

wegen Festsetzung der Kosten im Anschluss an das Urteil vom 20. Juni 2019, Nonnemacher/EUIPO - Ingram (WKU) (T-389/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:438) erlässt

DAS GERICHT (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin M. J. Costeira sowie der Richter D. Gratsias (Berichterstatter) und B. Berke,

Kanzler: E. Coulon,

folgenden

Beschluss

Sachverhalt, Verfahren und Anträge der Parteien

1 Beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) wurde auf Antrag des Klägers, Herrn Klaus Nonnemacher, gemäfl der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) am 27. Mai 2013 unter der Nr. 11482841 die Unionswortmarke WKU eingetragen.

2 Am 11. Dezember 2015 beantragte der Streithelfer, Herr Paul Ingram, die Unionswortmarke WKU gemäfl Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 60 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) für alle von ihr erfassten Waren und Dienstleistungen für nichtig zu erklären.

3 Mit Entscheidung vom 21. Dezember 2016 wies die Nichtigkeitsabteilung den Antrag auf Nichtigerklärung zurück. Am 21. Februar 2017 legte der Streithelfer gemäfl den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung Beschwerde beim EUIPO ein. Mit Entscheidung vom 17. April 2018 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) gab die Erste Beschwerdekammer des EUIPO der Beschwerde statt und erklärte die angegriffene Marke für nichtig.

4 Mit Klageschrift, die am 21. Juni 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger Klage auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung erhoben.

5 Der Streithelfer und das EUIPO haben ihre Klagebeantwortungen am 20. bzw. am 27. September 2018 eingereicht. In Ermangelung...

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