Mitteilungen im Abl. nº T-427/20 of Tribunal General de la Unión Europea, August 07, 2020
Resolution Date | August 07, 2020 |
Issuing Organization | Tribunal General de la Unión Europea |
Decision Number | T-427/20 |
Klage, eingereicht am 8. Juli 2020 - Max Heinr.Sutor/SRB
(Rechtssache T-427/20)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Max Heinr.Sutor OHG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Glos, H. Nemeczek und T. Kreft)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 15. April 2020 über die im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2020 (Az.: SRB/ES/2020/24 - 1405146-2020-JB), für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft;
die Kosten des Verfahrens dem SRB aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.
Erster Klagegrund: Verstofl gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. e der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission1 , weil die von der Klägerin treuhänderisch verwalteten Kundengelder nicht von der Berechnung des im Voraus erhobenen Beitrags zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2020 ausgeschlossen worden seien.
Zweiter Klagegrund: Verstofl gegen Art. 70 Abs. 2 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates2 in Verbindung mit Art. 103 Abs. 7 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates3 , weil der Beschluss den Grundsatz der Verhältnismäfligkeit verletze, indem er allein auf der Basis der von der Klägerin in der Bilanz ausgewiesenen - risikolosen - Treuhandverbindlichkeiten eine um das 200-fache erhöhte Bankenabgabe festsetze.
Dritter Klagegrund: Verstofl gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil der Beschluss die Klägerin gegenüber Kreditinstituten, deren nationale Rechnungslegungsstandards keinen Ausweis der Treuhandverbindlichkeiten verlangen oder die nach IFRS bilanzieren, sowie Wertpapierfirmen, die Kundengelder verwalten, ungleich behandele, ohne dass dies objektiv gerechtfertigt sei.
Vierter Klagegrund: Verstofl gegen Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), weil der Beschluss in die unternehmerische Freiheit eingreife, da die Einbeziehung der risikolosen Treuhandverbindlichkeiten in die Bemessungsgrundlage zu einer Erhöhung der Bankenabgabe für die Klägerin für das Jahr 2020 um den Faktor 200 führt, ohne dass ein solcher Eingriff gerechtfertigt sei.
Fünfter Klagegrund: Verstofl gegen Art. 49 in Verbindung mit Art. 54 AEUV, weil der Beschluss die Klägerin in ihrer freien Erwerbstätigkeit in dem...
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