Mitteilungen im Abl. nº T-755/18 of Tribunal General de la Unión Europea, February 22, 2019

Resolution DateFebruary 22, 2019
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-755/18

Klage, eingereicht am 22. Dezember 2018 - FL Brüterei M-V u. a./Kommission

(Rechtssache T-755/18)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: FL Brüterei M-V GmbH (Finkenthal, Deutschland), Erdegut GmbH (Finkenthal), Ökofarm Grofl Markow GmbH (Lelkendorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Schmidt)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

  1. 1 Abs. 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/15841 der Kommission vom 22. Oktober 2018, veröffentlicht mit der Nummer L 264/1 des Amtsblatts der Europäischen Union am 23. Oktober 2018, welcher die Verordnung (EG) Nr. 889/20082 wie folgt ändert: „In Artikel 42 Buchstabe b wird das Datum ‚31. Dezember 2018’ durch das Datum ‚31. Dezember 2020’ ersetzt“, für nichtig zu erklären;

die Beklagte zur Zahlung von 2 469 503,44 Euro an die FL Brüterei M-V GmbH, zuzüglich Verzugszinsen ab dem Tag der Zustellung der Klage in Höhe von acht Prozentpunkten Jahreszinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, zu verurteilen; sowie

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägerinnen den weiteren Schaden zu ersetzten, welcher ihnen dadurch entsteht, dass die Kommission mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2018/1584 eine erneute zweijährige Ausnahmeregelung erliefl, welche, wenn keine Ökoküken „zur Verfügung stehen“, das Einstellen konventioneller Küken in die biologischen Junglegehennenhaltung erlaubt, ohne, wie es die Pflicht der Kommission gewesen wäre, diese Ausnahme gemäfl Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/20073 auf das erforderliche „Mindestmafl (dahin) zu beschränken“, dass die Nutzung der Ausnahmeregelung voraussetzt, dass keine Brüterei in einem Umkreis von bis zu 700 Kilometern um den Standort der Junglegehennenhaltung Ökoküken anbietet, und dass der Nachweis fehlender Erhältlichkeit von Ökoküken durch die vergebliche Bestellung bei drei als Ökokükenlieferanten bekannten Brütereien und nicht durch Nachfrage bei solchen zu führen ist, die dafür bekannt sind, dass sie keine Ökoküken anbieten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.

Erster Klagegrund: Nichtigkeit des Rechtsakts mit Verordnungscharakter

Im Rahmen des ersten Klagegrundes wird gerügt, dass die Beklagte gegen ihre Pflicht verstoflen habe, Ausnahmen vom Grundsatz des Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, wonach Jungtiere für die ökologische Tierhaltung in ökologischen Betrieben geboren und...

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT