Beschlüsse nº T-801/19 of Tribunal General de la Unión Europea, September 02, 2020

Resolution DateSeptember 02, 2020
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-801/19

„Nichtigkeitsklage - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke PedalBox + - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Rechtsmissbrauch - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt“

In der Rechtssache T-801/19

DTE Systems GmbH mit Sitz in Recklinghausen (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Vietmeyer,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch S. Hanne als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Speed-Buster GmbH & Co. KG mit Sitz in Sinzig (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Gries,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 5. September 2019 (Sache R 1934/2018-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Speed-Buster und DTE Systems

erlässt

DAS GERICHT (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten D. Spielmann (Berichterstatter) sowie der Richter U. Öberg und R. Mastroianni,

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 20. November 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 7. Februar 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 7. Februar 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin

folgenden

Beschluss

Sachverhalt

1 Am 25. April 2017 meldete die Klägerin, die DTE Systems GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen PedalBox +.

3 Diese Unionsmarke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 37 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung eingetragen:

- Klasse 9: „Chips [integrierte Schaltkreise] als Kfz-Zubehör, nämlich Mikrochips zur Verbesserung von Motorleistungen in Kraftfahrzeugen; Mikroprozessoren als Kfz-Zubehör, nämlich Mikrochips zur Verbesserung von Motorleistungen in Kraftfahrzeugen; elektronische Geräte zur Steuerung des Einspritzvorgangs in Kraftfahrzeugen; elektronische Vorrichtungen und Sensoren zur verbesserten, sportlicheren Gas-/Beschleunigungsannahme für Kraftfahrzeuge; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; elektrische Sensoren; Halbleiter; Interfaces [Schnittstellengeräte oder -programme für Computer]; Schaltgeräte [elektrisch]; Schaltkreise, integrierte“;

- Klasse 37: „Installationsarbeiten, nämlich Installation und Wartung von Kfz-Zubehör, insbesondere von Mikrochips und elektronischen Modulen zur Verbesserung der Motorleistung in Kraftfahrzeugen (Chiptuning) und von Geräten zur Steuerung des Einspritzvorgangs bei Kraftfahrzeugen sowie von elektronischen Vorrichtungen und Sensoren zur verbesserten, sportlicheren Gas-/Beschleunigungsannahme für Kraftfahrzeuge“;

- Klasse 42: „Softwareprogrammierung zur elektronischen Leistungsoptimierung bei Verbrennungsmotoren; technische Entwicklung von Kfz-Zubehör, insbesondere von Mikrochips und elektronischen Modulen zur Verbesserung der Motorleistung in Kraftfahrzeugen (Chiptuning) und von Geräten zur Steuerung des Einspritzvorgangs bei Kraftfahrzeugen sowie von elektronischen Vorrichtungen und Sensoren zur verbesserten, sportlicheren Gas-/Beschleunigungsannahme für Kraftfahrzeuge; Installation und Wartung von Software zur elektronischen Leistungsoptimierung bei Verbrennungsmotoren; Aktualisierung (Update) von Software zur elektronischen Leistungsoptimierung bei Verbrennungsmotoren“.

4 Am 15. September 2017 wurde die angemeldete Marke unter der Nr. 16637266 als Unionsmarke für die oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen eingetragen.

5 Am 27. September 2017 stellte die Streithelferin, die Speed-Buster GmbH & Co. KG, einen auf Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001) gestützten Antrag auf Nichtigerklärung der eingetragenen Marke für alle Waren und Dienstleistungen.

6 Mit Entscheidung vom 1. August 2018 gab die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO dem Antrag auf Nichtigerklärung für alle oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen statt.

7 Am 1. Oktober 2018 legte die Klägerin gemäfl den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung ein.

8 Mit Entscheidung vom 5. September 2019 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Erste Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück.

9 Die Beschwerdekammer vertrat erstens die Auffassung, dass für die maflgeblichen Verkehrskreise, die aus der breiten Öffentlichkeit und einem Fachpublikum bestünden, die Kombination der Begriffe „Pedal“ und „Box“ den Verbrauchern klar und unmittelbar, ohne dass sie darüber weiter nachdenken müssten, deutlich mache, dass es sich bei den angegriffenen Waren um Steuereinheiten handele, die das Gaspedalverhalten eines Autos beeinflussten, und dass die streitigen Dienstleistungen die Installation, die Programmierung oder die technische Entwicklung dieser Waren zum Gegenstand hätten. Das Suffix „+“ werde als...

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