Urteile nº T-402/19 of Tribunal General de la Unión Europea, September 23, 2020

Resolution DateSeptember 23, 2020
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-402/19

„Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke Freude an Farbe - Ältere Unionsbildmarke Glemadur Freude an Farbe - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)“

In der Rechtssache T-402/19,

Brillux GmbH & Co. KG mit Sitz in Münster (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Schiffer,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch S. Hanne als Bevollmächtigten,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Synthesa Chemie GesmbH mit Sitz in Perg (Österreich), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Haberl,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. März 2019 (Sache R 1434/2018-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Synthesa Chemie und Brillux

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins sowie des Richters V. Kreuschitz und der Richterin G. Steinfatt (Berichterstatterin),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 27. Juni 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 12. September 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 19. September 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäfl Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 30. März 2016 meldete die Klägerin, die Brillux GmbH & Co. KG, beim Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) die internationale Registrierung der nachstehend wiedergegebenen Bildmarke mit Benennung der Europäischen Union mit der Nr. 1316404 an, die am 14. Oktober 2016 im internationalen Register eingetragen wurde:

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2 Der Schutz der Bildmarke Freude an Farbe in der Union wurde u. a. für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 2, 16, 19, 35 und 37 im Sinne des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung beantragt:

- Klasse 2: „Anstrichmittel; Farben; Lacke; Firnisse; Rostschutzmittel; Holzkonservierungsmittel; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannten Waren; Beizen für Holz; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler und Dekorateure; spachtelbare Farben zum Glätten und Ausbessern eines rauen Untergrundes; Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit, soweit in Klasse 02 enthalten; streichfähige Makulatur“;

- Klasse 16: „Druckereierzeugnisse und gedruckte Veröffentlichungen; Broschüren; Bücher; Diagramme; grafische Darstellungen; Handbücher; Kalender; Prospekte; Rundschreiben [Newsletter]; Zeitschriften [Magazine]; Lehr- und Unterrichtsmittel [ausgenommen Apparate]; Abdeckpapier; Pinsel; Klebstoffe für Papierwaren; Roller zum Aufbringen von Anstrichmitteln und anderen Beschichtungsmitteln; Farbmesskarten und -blätter“;

- Klasse 19: „Baumaterialien, nicht aus Metall; Rohre [nicht aus Metall] für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen; transportable Bauten (nicht aus Metall); Denkmäler (nicht aus Metall); Fassadenverkleidungsplatten aus mörtelbeschichtetem Schaumstoff, mit oder ohne Dekorbeschichtung; Fassadenmörtel: Verputzmittel; Streichputz; Edelputz; Putzfüllmittel; Estrich; Spachtelmassen zum Glätten und Ausbessern eines rauen Untergrundes (Verputzmittel); Abschlussleisten und Eckschutzschienen (nicht aus Metall, für Bauzwecke); Wandverkleidungsteile nicht aus Metall“;

- Klasse 35: „Werbung, Marketing, Unternehmensberatung; Grofl- und Einzelhandelsdienstleistungen mit Farben, Lacken, Anstrichmitteln, Putzen, Maler-, Stuckateur- und Heimwerkerbedarfsartikeln, Wand- und Bodenbelägen, Pinseln und sonstigen Auftragsgeräten für Anstrichmittel, Baumaterialien sowie Werkzeugen für Maler und Stuckateure“;

- Klasse 37: „Bauwesen; Reparaturwesen, nämlich Sanierung und Wartung von Gebäuden; handwerkliche Tätigkeiten, nämlich Sanierung und Wartung und Reparatur von Gebäuden sowie handwerkliche Tätigkeiten eines Malers, Stuckateurs, Trockenbauers und Maurers“.

3 Die internationale Registrierung wurde am 27. Oktober 2016 im Blatt der WIPO der internationalen Marken Nr. 2016/42 veröffentlicht und dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) gemäfl Art. 3 Abs. 4 Satz 4 des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken, angenommen am 27. Juni 1989 in Madrid (ABl. 2003, L 296, S. 22), in der am 12. November 2007 geänderten Fassung mitgeteilt.

4 Die internationale Registrierung wurde im Blatt für Unionsmarken Nr. 2016/205 vom 28. Oktober 2016 veröffentlicht.

5 Am 24. Februar 2017 legte die Streithelferin, die Synthesa Chemie GesmbH, nach Art. 156 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) (jetzt Art. 196 der Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) in Verbindung mit Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 46 der Verordnung 2017/1001) gegen den Schutz der internationalen Registrierung in der Europäischen Union für die oben in Rn. 2 genannten Waren und Dienstleistungen Widerspruch ein.

6 Der Widerspruch wurde auf die am 16. September 2015 unter der Nr. 13979752 mit der Farbangabe Rot, Weifl, Gelb, Orange, Dunkelblau, Hellblau und Grün eingetragene ältere Unionsbildmarke gestützt, die nachstehend wiedergegeben ist:

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7 Die ältere Marke kennzeichnet u. a. folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 2, 16, 19, 35 und 37:

- Klasse 2: „Farben, Firnisse, Lacke, Lasuren, Glasuren, Anstrichmittel, Rostschutzmittel; Grundierfarben; Färbemittel, Farbstoffe, Farbpasten, Beizen; Dickungsmittel für Farben; Fixiermittel, Sikkative für Farben; Naturharze im Rohzustand; Verdünnungs- und Bindemittel für Farben, Lacke und Anstrichmittel; Lösungsmittel zum Verdünnen von Farben; Holzkonservierungsmittel, Holzbeizen und Holzkonservierungsöle; Anstrichmittel, auch strukturierbar; bakterizide und/oder fungizide Anstrichmittel; Korrosionsschutzmittel; Metallschutzmittel; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler“;

- Klasse 16: „Papier, Pappe; Druckereierzeugnisse; Kataloge; Broschüren; Prospekte; Aufkleber; Fotografien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterialien; Farb- und/oder Musterkarten, Farb- und/oder Musterfächer, Farb- und/oder Musterkartensammlungen, Farb- und/oder Mustertafeln, Farb- und Mustertafelsammlungen; farbiges Papier“;

- Klasse 19: „Baumaterialien, nicht aus Metall oder überwiegend nicht aus Metall, insbesondere Profil- und Eckschienen, Abschlussprofile; Ausricht- und Ausgleichsteile, Distanzhalter für Bauzwecke, Sohlbänke, sämtliche nicht aus Metall oder überwiegend nicht aus Metall; Natur- und Kunststeine; Mörtel [Baumaterialien]; Quarz; Putz [Verputzmittel]; Verputzmittel; Wand- und Deckenplatten (nicht aus Metall oder überwiegend nicht aus Metall, für Bauzwecke); Gewebeeinbettungsmassen für Bauzwecke; Spachtelmassen als Baumaterialien; Gewebe für das Bauwesen, nicht aus Metall oder überwiegend nicht aus Metall, insbesondere stabilisierende Gewebe“;

- Klasse 35: „Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Geschäftsführung und administrative Dienstleistungen; Verbraucherinformationsdienste; Im- und Export-Dienstleistungen sowie Dienstleistungen des Grofl- und Einzelhandels, auch über das Internet, in den Bereichen: Chemische Erzeugnisse, Anstrichmittel, Werkzeuge und Metallwaren, Bauartikel, Baustoffe und Baumaterialien, Heimwerkerartikel und Gartenartikel, Bastelbedarf, Elektrowaren und Elektronikwaren, Tonträger und Datenträger; Im- und Export-Dienstleistungen sowie Dienstleistungen des Grofl- und Einzelhandels, auch über das Internet, in den Bereichen: sanitäre Anlagen, Druckereierzeugnisse, Papierwaren und Schreibwaren, Büroartikel, Einrichtungswaren und Dekorationswaren, Zelte, Planen, Wandbekleidungen, landwirtschaftliche Erzeugnisse, gartenwirtschaftliche Erzeugnisse und forstwirtschaftliche Erzeugnisse“;

- Klasse 37: „Malerarbeiten, insbesondere Abtönen von Farben; Bauwesen; Bauberatung; Dämmungsarbeiten an Gebäuden; Gerüstbau; Tapezierarbeiten; Beratung zur Anwendung von Farben, Putz und sonstigen Anstrichmitteln im Baubereich“.

8 Als Widerspruchsgrund wurde das in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) genannte Eintragungshindernis geltend gemacht.

9 Am 5. Juni 2018 gab die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch wegen Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken für alle erfassten Waren und Dienstleistungen statt.

10 Am 25. Juli 2018 legte die Klägerin beim EUIPO gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung Beschwerde nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) ein.

11 Mit Entscheidung vom 29. März 2019 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück; sie bestätigte, dass Verwechslungsgefahr bestehe. Die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen seien entweder identisch oder ähnlich. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit...

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