Urteile nº T-377/19 of Tribunal General de la Unión Europea, November 18, 2020

Resolution DateNovember 18, 2020
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-377/19

„Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke TC CARL ‐ Ältere nationale Bildmarke CARL TOUCH - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)“

In der Rechtssache T-377/19,

Topcart GmbH mit Sitz in Wiesbaden (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Hoffmann,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Walicka als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

Carl International mit Sitz in Limonest (Frankreich), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Müller,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. April 2019 (Sache R 1826/2018-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Carl International und Topcart

erlässt

DAS GERICHT (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten A. M. Collins, des Richters G. De Baere und der Richterin G. Steinfatt (Berichterstatterin),

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 21. Juni 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 27. September 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 13. September 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 2020

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 23. Dezember 2015 meldete die Klägerin, die Topcart GmbH, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um das Wortzeichen TC CARL.

3 Die Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wurde, gehören zu den Klassen 2, 37 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung und entsprechen insbesondere der folgenden Beschreibung:

- Klasse 2: „gefüllte Kartuschen für Drucker“;

- Klasse 37: „Wartung von Druckern bzw Laserdruckern und deren Zubehör“;

- Klasse 42: „Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und Software“.

4 Die Markenanmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 2016/34 vom 19. Februar 2016 veröffentlicht.

5 Am 19. Mai 2016 erhob die Streithelferin Carl International gemäfl Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 46 der Verordnung 2017/1001) Widerspruch gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die in den Klassen 37 und 42 enthaltenen Dienstleistungen.

6 Der Widerspruch wurde u. a. auf die nachstehend wiedergegebene ältere Bildmarke gestützt, die in Frankreich unter der Nr. 4223756 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 41 und 42 mit der folgenden Beschreibung eingetragen wurde:

- Klasse 9: „Software, Instandhaltungssoftware, Software zur Materialverwaltung, Software zur Lager- und Einkaufsverwaltung, Verwaltungssoftware für den Kundendienst, Software zur Steuerung industrieller Abläufe, Software für Fehlerdiagnosen und -behebungen, Software zur Instandhaltung und Nutzung von Informatiksystemen“;

- Klasse 41: „Schulungen“;

- Klasse 42: „Software als Dienstleistung (SaaS); Dienstleistungen bezüglich des Entwurfs, der Entwicklung, der Integration, der Installation, der Instandhaltung sowie der Aktualisierung von Software; Fehlerbehebung bei Software“.

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7 Als Widerspruchsgründe wurden die in Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) genannten Eintragungshindernisse geltend gemacht.

8 Mit Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 18. Juli 2018 wurde dem Widerspruch für die beanstandeten Dienstleistungen in vollem Umfang stattgegeben.

9 Am 14. September 2018 legte die Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung nach den Art. 66 bis 68 der Verordnung 2017/1001 beim EUIPO Beschwerde ein.

10 Mit Entscheidung vom 2. April 2019 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Zweite Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück.

11 Die Beschwerdekammer kam wie die Widerspruchsabteilung zu dem Schluss, dass zwischen der angemeldeten Marke und der älteren Marke Verwechslungsgefahr bestehe, wobei sie davon ausging, dass es sich bei dem für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr relevanten Gebiet um Frankreich handele.

12 Als Erstes bestätigte die Beschwerdekammer die Schlussfolgerung der Widerspruchsabteilung, dass erstens die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen „Wartung von Druckern bzw Laserdruckern und deren Zubehör“ sowie die von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen „Instandhaltung von Software“ in geringem Mafle ähnlich seien, dass zweitens die von den einander gegenüberstehenden Marken erfassten Dienstleistungen „Entwurf und Entwicklung von Software“ identisch seien und dass drittens eine hochgradige Ähnlichkeit zwischen den von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen „Entwurf und Entwicklung von Computerhardware“ und den von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen „Entwurf und Entwicklung von Software“ bestehe.

13 Als Zweites stellte die Beschwerdekammer fest, dass sich die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen „Wartung von Druckern bzw Laserdruckern und deren Zubehör“ und „Entwurf und Entwicklung von Software“ zum einen und die von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen „Instandhaltung von Software“ und „Entwurf und Entwicklung von Software“ zum anderen sowohl an die breite Öffentlichkeit als auch an das Fachpublikum richteten. Die von der angemeldeten Marke erfassten Dienstleistungen „Entwurf und Entwicklung von Computerhardware“ richteten sich vorrangig an ein Fachpublikum, das einen höheren Grad an Aufmerksamkeit sowie gröflere Sachkunde als die breite Öffentlichkeit an den Tag lege, während der Aufmerksamkeitsgrad der breiten Öffentlichkeit normal bis überdurchschnittlich sei.

14 Als Drittes prüfte die Beschwerdekammer etwaige unterscheidungskräftige sowie dominierende Bestandteile der einander gegenüberstehenden Marken. Im Hinblick auf die ältere Marke hatte die Klägerin geltend gemacht, dass das Wortelement „carl“ einem bekannten männlichen Vornamen entspreche und ihm daher nur geringe Kennzeichnungskraft zukomme. In diesem Zusammenhang räumte die Beschwerdekammer zwar ein, dass ein erheblicher Teil der französischen Verkehrskreise dieses Element als Vornamen verstehe, stellte aber fest, dass die Klägerin nicht nachgewiesen habe, dass dieser Ausdruck in den Augen der maflgeblichen französischen Verkehrskreise im Hinblick auf die in Rede stehenden Dienstleistungen geringe Kennzeichnungskraft habe. Die Klägerin habe nämlich als Beweismittel lediglich eine Liste von Unionsmarken, internationalen Registrierungen sowie nationalen Registrierungen von Marken mit dem Bestandteil „carl“ zusammen mit Nummern der Klassen vorgelegt, jedoch ohne nähere Angaben im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen zu machen, für die diese Marken angemeldet worden seien. Im Übrigen kam die Beschwerdekammer, obwohl sie sich lediglich auf die Nummern der Klassen beschränkte, zu dem Schluss, dass mehrere dieser Marken für Waren oder Dienstleistungen angemeldet worden seien, die keinen Zusammenhang mit den in Rede stehenden Dienstleistungen aufwiesen. Jedenfalls könne die eingeschränkte Kennzeichnungskraft des genannten Bestandteils durch tatsächliche Benutzung sowie friedliche Koexistenz einer groflen Anzahl ein gemeinsames Element enthaltender Marken auf dem betreffenden Markt, aber nicht durch ihre blofle Koexistenz im Register des EUIPO oder einem anderen Markenregister nachgewiesen werden. Die Klägerin habe indessen keinen Nachweis vorgelegt, der die friedliche Koexistenz auf dem betreffenden Markt belegen könne. Somit gebe es keinen Grund zu der Annahme, dass der Vorname Carl als solcher in den Augen der maflgeblichen Verkehrskreise und im Hinblick auf die in Rede stehenden Dienstleistungen geringe Kennzeichnungskraft besitze. Folglich besitze das Wortelement „carl“ normale Kennzeichnungskraft. Im Hinblick auf die bildlichen Elemente der älteren Marke stellte die Beschwerdekammer erstens fest, dass die Stilisierung des Ausdrucks „carl“ einfach gehalten und im Gesamteindruck vernachlässigbar sei. Zweitens scheine das grüne Bildelement darauf hinzuweisen, dass die von der älteren Marke erfassten Dienstleistungen „Instandhaltung von Software“ und „Entwurf und Entwicklung von Software“ eng mit der Touchscreen-Technologie verbunden seien. Die Hand und ihr Zeigefinger hätten nämlich die Form des Buchstaben „h“ und könnten so wahrgenommen werden, dass sie die beiden Bögen berührten, von denen der eine grün und der andere grau sei. Dieses Element bilde mit den übrigen grünen Buchstaben das Wort „touch“, bei dem es sich nicht nur um einen elementaren englischen Ausdruck handele, sondern das auch starke Ähnlichkeit zu dem französischen Begriff „toucher“ aufweise. Folglich betrachtete die Beschwerdekammer dieses Element als Einheit, die in den Augen eines nicht unerheblichen Teils der Verkehrskreise relativ geringe Kennzeichnungskraft besitze und diese Botschaft unmittelbar zum Ausdruck bringe. Die Beschwerdekammer vertrat daher, unter ergänzender Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Bestandteil „touch“ unter dem Element „carl“ befinde, die Auffassung, dass das Wortelement „carl“ stärker zu gewichten sei, ohne dass jedoch das Element „touch“ im von der älteren Marke hervorgerufenen Gesamteindruck zu vernachlässigen sei.

15 Im Hinblick auf die angemeldete Marke stimmte die Beschwerdekammer mit der...

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