Urteile nº T-858/19 of Tribunal General de la Unión Europea, December 09, 2020

Resolution DateDecember 09, 2020
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-858/19

„Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke easycosmetic - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001)“

In der Rechtssache T-858/19,

easyCosmetic Swiss GmbH mit Sitz in Baar (Schweiz), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Terheggen und S. Sullivan,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Söder und M. Fischer als Bevollmächtigte,

Beklagter,

andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht:

UWI Unternehmensberatungs- und Wirtschaftsinformations GmbH (im Folgenden: UWI) mit Sitz in Bad Nauheim (Deutschland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Krisch, T. Guttau und V. Wellens,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Oktober 2019 (Sache R 973/2019-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen UWI und easyCosmetic Swiss

erlässt

DAS GERICHT (Einzelrichter)

Richter: U. Öberg,

Kanzler: R. Ūkelytė, Verwaltungsrätin,

aufgrund der am 18. Dezember 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 11. März 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 26. Februar 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung der Streithelferin,

aufgrund der Entscheidung des Gerichts (Fünfte Kammer), die Rechtssache gemäfl Art. 14 Abs. 3 und Art. 29 seiner Verfahrensordnung an Herrn Öberg als Einzelrichter zu übertragen,

auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2020

folgendes

Urteil

1 Der vorliegende Fall betrifft u. a. den beschreibenden Charakter der Unionswortmarke easycosmetic in Bezug auf die Waren „Kosmetika; Parfüm; Parfümeriewaren“ und auf die Dienstleistung „Marktforschung“ für die maflgeblichen englischsprachigen Verkehrskreise. Insbesondere stellt sich die Frage, ob zum einen die Wortbestandteile „easy“ und „cosmetic“ dieser Marke für die Merkmale der beanspruchten Waren und die beanspruchte Dienstleistung beschreibend sind, und zum anderen, ob das aus diesen Bestandteilen zusammengesetzte Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf diese Waren oder diese Dienstleistung einen Eindruck erweckt, der hinreichend stark von dem abweicht, der durch die blofle Zusammenfügung dieser Bestandteile hervorgerufen wird.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

2 Am 6. März 2015 meldete die easyCOSMETIC Swiss GmbH, die Rechtsvorgängerin der Klägerin, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an. Bei der angemeldeten Marke, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist, handelt es sich um das Wortzeichen easycosmetic. Die Marke wurde für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 3 und 35 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

- Klasse 3: „Kosmetika; Parfüm; Parfümeriewaren“ und

- Klasse 35: „Marktforschung“.

3 Die Anmeldung wurde am 18. August 2015 im Blatt für Gemeinschaftsmarken veröffentlicht, und die streitige Marke wurde am 25. November 2015 eingetragen. Am 18. August 2017 wurde der Rechtsübergang der fraglichen Marke auf die Klägerin in das Unionsmarkenregister aufgenommen.

4 Am 7. August 2017 stellte die Streithelferin, die UWI Unternehmensberatungs- und Wirtschaftsinformations GmbH, einen Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der streitigen Marke. Sie stützte ihren Antrag auf Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung 2017/1001) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung 2017/1001).

5 Die Nichtigkeitsabteilung des EUIPO gab dem Antrag auf Nichtigerklärung mit Entscheidung vom 6. März 2019 statt. Sie stellte u. a. fest, dass die streitige Marke zur Beschreibung von Merkmalen der betreffenden Waren und der betreffenden Dienstleistung geeignet sei und somit nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge.

6 Am 6. Mai 2019 erhob die Klägerin beim EUIPO eine Beschwerde gegen die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung. Sie machte im Wesentlichen die gleichen Argumente geltend, die sie vor der Nichtigkeitsabteilung vorgebracht hatte.

7 Mit Entscheidung vom 4. Oktober...

To continue reading

Request your trial

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT