Urteile nº T-844/19 of Tribunal General de la Unión Europea, January 20, 2021

Resolution DateJanuary 20, 2021
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-844/19

„Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke discount-ap*theke.de - Ältere Unionswortmarken APODISCOUNTER und APO sowie ältere Unionsbildmarken apo-discounter.de, apo.co und apo.de - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)“

In der Rechtssache T-844/19,

Apologistics GmbH mit Sitz in Markkleeberg (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Hug,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),vertreten durch A. Söder als Bevollmächtigte,

Beklagter,

anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht:

Franz Michael Peikert, wohnhaft in Offenbach (Deutschland), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Bruggmann,

betreffend eine Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. Oktober 2019 (Sache R 2309/2018-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Apologistics und Herrn Peikert

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin A. Marcoulli sowie der Richter C. Iliopoulos und R. Norkus (Berichterstatter),

Kanzler: E. Coulon,

aufgrund der am 12. Dezember 2019 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschrift,

aufgrund der am 18. März 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des EUIPO,

aufgrund der am 7. März 2020 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klagebeantwortung des Streithelfers,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach der Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und des darauf gemäfl Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts ergangenen Beschlusses, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

Vorgeschichte des Rechtsstreits

1 Am 14. Oktober 2015 meldete der Streithelfer, Herr Franz Michael Peikert, nach der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in geänderter Fassung (ersetzt durch die Verordnung [EU] 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke [ABl. 2017, L 154, S. 1]) beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eine Unionsmarke an.

2 Bei der angemeldeten Marke handelt es sich um folgendes Bildzeichen:

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3 Die Marke wurde nach der im Verfahren vor dem EUIPO vorgenommenen Einschränkung für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 5 und 44 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

- Klasse 3: „Körperpflegemittel; Reinigungs- und Duftpräparate; Tierpflegemittel; Ätherische Öle und aromatische Extrakte“;

- Klasse 5: „Diätetische Präparate und Nahrungsergänzungsmittel; Hygienepräparate und -artikel; Medizinische und veterinärmedizinische Präparate und Artikel; Schädlingsbekämpfungspräparate und -artikel; Zahnmedizinische Präparate und Artikel“;

- Klasse 44: „Pharmazeutische Dienstleistungen; Auskünfte in Bezug auf veterinärmedizinische Pharmazeutika; Beratungen bezüglich Tierpharmazie“.

4 Die Anmeldung wurde im Blatt für Gemeinschaftsmarken Nr. 209/2015 vom 4. November 2015 veröffentlicht.

5 Am 11. Juni 2016 erhob die Klägerin, die Apologistics GmbH, gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für alle oben in Rn. 3 genannten Waren und Dienstleistungen Widerspruch nach Art. 41 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 46 der Verordnung 2017/1001).

6 Der Widerspruch war auf folgende ältere Marken gestützt:

- die Unionswortmarke APODISCOUNTER, angemeldet am 15. Juli 2010 und eingetragen am 21. Januar 2011 unter der Nr. 9250499;

- die nachstehend wiedergegebene Unionsbildmarke, angemeldet am 11. Oktober 2010 und eingetragen am 18. März 2011 unter der Nr. 9435496:

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- die Unionswortmarke APO, angemeldet am 26. Juli 2010 und eingetragen am 29. Juli 2015 unter der Nr. 9273103;

- die nachstehend wiedergegebene Unionsbildmarke, angemeldet am 30. Juni 2011 und eingetragen am 2. Dezember 2011 unter der Nr. 10087682:

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- die nachstehend wiedergegebene Unionsbildmarke, angemeldet am 11. August 2015 und eingetragen am 18. März 2016 unter der Nr. 14454706:

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7 Die Dienstleistungen, für die die älteren Marken eingetragen wurden und die für die Zwecke der vorliegenden Klage relevant sind, gehören zu Klasse 35 und entsprechen folgender Beschreibung: „Dienstleistungen des Grofl- und Einzelhandels in den Bereichen: Drogeriewaren, Kosmetikwaren und Haushaltswaren, Waren des Gesundheitssektors“.

8 Die ältere Bildmarke apo.de erfasst aufler den Dienstleistungen der Klassen 35 und 39 folgende Dienstleistungen der Klasse 44: „Medizinische Dienstleistungen; Beratungen in der Pharmazie; Ernährungsberatung; Dienstleistungen eines Apothekers; Zubereitung von Rezepturen in Apotheken; Veterinärmedizinische Dienstleistungen; Hygienepflege für den Menschen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen und Tiere; Tierpflegedienste; land-, gewässer-, garten- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen; Verleih, Vermietung und Verpachtung von Gegenständen in Bezug auf die vorgenannten Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten; Beratung und Information in Bezug auf vorgenannte Dienstleistungen, soweit in dieser Klasse enthalten“.

9 Als Widerspruchsgrund wurde das Eintragungshindernis nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001) geltend gemacht.

10 Mit Entscheidung vom 9. März 2017 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch in vollem Umfang zurück.

11 Am 27. April 2017 legte die Klägerin nach den Art. 58 bis 64 der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001) Beschwerde beim EUIPO ein.

12 Mit Entscheidung vom 31. Mai 2018 hob die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Entscheidung der Widerspruchsabteilung (Sache R 843/2017-5) wegen Begründungsmangels auf und verwies die Sache an diese zurück.

13 Mit Entscheidung vom 5. Oktober 2018 wies die Widerspruchsabteilung den Widerspruch in vollem Umfang zurück. In einem ersten Schritt stellte die Widerspruchsabteilung fest, dass es zwischen der angemeldeten Marke und zwei der fünf älteren Marken, nämlich der Wortmarke APODISCOUNTER und der Bildmarke apodiscounter.de, keine Verwechslungsgefahr gebe. In einem zweiten Schritt stellte sie fest, dass dies auch für die übrigen älteren Marken gelte, die noch weniger Gemeinsamkeiten mit der angemeldeten Marke aufwiesen, obwohl die verglichenen Dienstleistungen identisch seien.

14 Am 26. November 2018 legte die Klägerin nach den Art. 66 bis 71 der Verordnung 2017/1001 beim EUIPO Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 5. Oktober 2018 ein.

15 Mit Entscheidung vom 10. Oktober 2019 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO die Beschwerde zurück. Wie die Widerspruchsabteilung prüfte die Beschwerdekammer aus Gründen der Verfahrensökonomie zunächst die ältere Wortmarke APODISCOUNTER und die ältere Bildmarke apo-discounter.de und verneinte insoweit eine Verwechslungsgefahr. Die Beschwerdekammer stellte sodann fest, dass diese Schlussfolgerung erst recht für die übrigen älteren Marken gelte, die vom angemeldeten Zeichen noch weiter entfernt seien.

16 Erstens setze sich das maflgebliche Publikum aus allgemeinen Verkehrskreisen und Fachverkehrskreisen in der Europäischen Union zusammen, deren Aufmerksamkeitsgrad je nach den fraglichen Waren und Dienstleistungen durchschnittlich bis erhöht sei. Ferner sei zwischen drei Gruppen von Verbrauchern zu unterscheiden, nämlich zwischen denjenigen, die die Begriffe „discount“ und „discounter“ sowie den Begriff „apotheke“ und seine Abkürzung „apo“, aus denen die einander gegenüberstehenden Zeichen bestehen, verstünden (im Folgenden: Gruppe 1), denjenigen, die nur die Begriffe „discount“ und „discounter“ verstünden (im Folgenden: Gruppe 2), und denjenigen, die keinen dieser Begriffe verstünden (im Folgenden: Gruppe 3).

17 Zweitens seien die fraglichen Waren und Dienstleistungen teils geringfügig und teils durchschnittlich ähnlich.

18 Drittens seien die einander gegenüberstehenden Zeichen visuell aus Sicht aller Verbrauchergruppen nur entfernt ähnlich sowie klanglich aus Sicht der Gruppe 1 durchschnittlich und aus Sicht der Gruppen 2 und 3 unterdurchschnittlich ähnlich. Begrifflich seien die einander gegenüberstehenden Zeichen aus Sicht der Gruppe 1 sehr ähnlich und aus Sicht der Gruppe 2 ähnlich. Für Gruppe 3 sei ein begrifflicher Vergleich nicht möglich.

19 Viertens bestehe keine Verwechslungsgefahr, und zwar für alle Verbrauchergruppen im Wesentlichen wegen ihres erhöhten Aufmerksamkeitsgrads in Bezug auf fast alle fraglichen Waren und Dienstleistungen, der geringfügigen bis durchschnittlichen Ähnlichkeit der fraglichen Waren und Dienstleistungen, der Unterschiede zwischen den einander gegenüberstehenden Zeichen und der deutlichen Unterschiede in bildlicher Hinsicht sowie für die Verbrauchergruppen 1 und 2 zusätzlich wegen der sehr geringen Kennzeichnungskraft der älteren Marken.

Anträge der Parteien

20 Die Klägerin beantragt,

- die angefochtene Entscheidung und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 5. Oktober 2018 aufzuheben;

- dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen.

21 Das EUIPO beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

22 Der Streithelfer beantragt,

- die Klage abzuweisen;

- der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.

Rechtliche Würdigung

23 Zunächst ist festzustellen, dass für die Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts der Zeitpunkt der in Rede stehenden Anmeldung, d. h. der 14. Oktober 2015, maflgeblich ist und auf den Rechtsstreit daher die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer ursprünglichen Fassung anwendbar...

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