Mitteilungen im Abl. nº T-580/20 of Tribunal General de la Unión Europea, November 13, 2020

Resolution DateNovember 13, 2020
Issuing OrganizationTribunal General de la Unión Europea
Decision NumberT-580/20

Klage, eingereicht am 7. Oktober 2020 - KC/Kommission

(Rechtssache T-580/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: KC (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Frölich)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Europäische Union zu verurteilen, ihr als Ersatz des materiellen Schadens (Zinsen und verschiedene Schäden) einen Betrag von 330 000 Euro pro Tag ab dem 1. Juni 2020 bis zum Erlass eines Beschlusses der Europäischen Kommission unter dem Aktenzeichen [vertraulich]1 im Einklang mit dem Tenor und den Grundsätzen der Urteile Dilly’s Wellnesshotel, C-493/14 vom 21. Juli 2016 und Eesti Pagar AS, C-349/17 vom 5. März 2019 zu zahlen;

die Europäische Union zu verurteilen, ihr als Ersatz der entgangenen Chancen einen Betrag von 680 000 Euro pro Tag ab dem 1. Juni 2020 bis zum Erlass eines Beschlusses der Europäischen Kommission unter dem Aktenzeichen [vertraulich] im Einklang mit dem Tenor und den Grundsätzen der Urteile Dilly’s Wellnesshotel, C-493/14 vom 21. Juli 2016 und Eesti Pagar AS, C-349/17 vom 5. März 2019 zu zahlen;

die Europäische Union zu verurteilen, ihr als Ersatz des immateriellen Schadens einen Betrag von 10 354 869,92 Euro zu zahlen;

anzuordnen, dass auf die oben angeführten Entschädigungen ab der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Zahlung Verzugszinsen zum von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten Zinssatz, erhöht um zwei Prozentpunkte, zu zahlen sind;

der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt sich auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie drei kumulative Voraussetzungen geltend macht, die in der Rechtsprechung, die auf das Urteil vom 8. November 2011, Idromacchine u. a./Kommission, T-88/09, EU:T:2011:641, zurückgeht, vorgesehen sind, um die Haftung der Europäischen Union gemäfl Art. 340 Abs. 2 AEUV auszulösen. Dieser Klagegrund gliedert sich in drei Teile.

Mit dem ersten Teil macht die Klägerin geltend, dass sie in ihrer Beschwerde bei der Europäischen Kommission nicht angemeldete Maflnahmen des französischen Staates in Form von Kapitalinvestitionen in einen Fonds einer privatrechtlichen Gesellschaft, die über ausschlieflliche und besondere Rechte im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AEUV verfüge, gerügt habe. Die Kommission habe den Tenor und die Grundsätze, die in den Urteilen vom 21. Juli 2016, Dilly’s Wellnesshotel, C-493/14, EU:C:2016:577...

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